Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2010

Geschäftszahl

2009/10/0054

Rechtssatz

Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann vergleiche E 20. Juli 1995, 93/07/0043).