Verwaltungsgerichtshof
13.12.2010
2009/10/0054
Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann vergleiche E 20. Juli 1995, 93/07/0043).