Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2012

Geschäftszahl

2010/10/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/10/0054 E 13. Dezember 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann vergleiche E 20. Juli 1995, 93/07/0043).