Verwaltungsgerichtshof
21.05.2012
2010/10/0147
GRS wie 2009/10/0054 E 13. Dezember 2010 RS 3
Sollte ein Gutachten eines Amtssachverständigen tatsächlich von unzutreffenden oder unvollständigen Prämissen ausgegangen sein, dann ist dies eine Fehlerhaftigkeit der gutachterlichen Äußerung, der rechtlich wirksam nur auf der Ebene des Verwaltungsverfahrens begegnet werden kann vergleiche E 20. Juli 1995, 93/07/0043).