Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2007/21/0229
Entscheidungsdatum
19.06.2008
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AVG §58 Abs2
FPG 2005 §11 Abs1
FPG 2005 §11 Abs2
FPG 2005 §11 Abs6
FPG 2005 §21 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/21/0143 E 19. Juni 2008 RS 2 (Hier: Die belBeh hätte dem Fremden vorhalten müssen, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgeht, seine Wiederausreise aus Österreich erscheint nicht gesichert, sodass dem Fremden in der ihm einzuräumenden abschließenden Stellungnahme eine darauf Bezug nehmende Erwiderung möglich gewesen wäre (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).
Stammrechtssatz
Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus § 11 Abs 1 letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Parteiengehör
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210229.X02
Im RIS seit
05.11.2008
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2026
Dokumentnummer
JWR_2007210229_20080619X02