Verwaltungsgerichtshof
19.06.2008
2007/21/0229
GRS wie 2007/21/0143 E 19. Juni 2008 RS 2 (Hier: Die belBeh hätte dem Fremden vorhalten müssen, aus welchen konkreten Gründen sie davon ausgeht, seine Wiederausreise aus Österreich erscheint nicht gesichert, sodass dem Fremden in der ihm einzuräumenden abschließenden Stellungnahme eine darauf Bezug nehmende Erwiderung möglich gewesen wäre (Hinweis B 24. Oktober 2007, 2007/21/0216).
Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.
ECLI:AT:VWGH:2008:2007210229.X02