Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2009

Geschäftszahl

2008/22/0626

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/21/0143 E 19. Juni 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Liegen konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor, die die Behörde im Rahmen ihrer sich aus Paragraph 11, Absatz eins, letzter Halbsatz FrPolG 2005 resultierenden Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs gegenüber dem Fremden konkret darzulegen hat, so ist es dessen Sache, die sich daraus ergebenden Bedenken durch unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220626.X02