Eine Beschränkung auf den Vergleich mit nur einem von der Richtverwendung erfassten Arbeitsplatz wäre nur dann zulässig, wenn im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird, dass dieser Arbeitsplatz mit allen anderen unter die Richtverwendung fallenden Arbeitsplätzen identisch ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2001/12/0245).Eine Beschränkung auf den Vergleich mit nur einem von der Richtverwendung erfassten Arbeitsplatz wäre nur dann zulässig, wenn im Gutachten nachvollziehbar dargelegt wird, dass dieser Arbeitsplatz mit allen anderen unter die Richtverwendung fallenden Arbeitsplätzen identisch ist vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2001/12/0245).