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Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnungen

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Paragraph 137, (1) Für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung sind folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

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      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

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Stellvertreter des Leiters der   Kabinettsvizedirektor

  Präsidentschaftskanzlei

Stellvertreter des Leiters der   Parlamentsvizedirektor

  Parlamentsdirektion

-------------------------------+-------------------------------------

      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

-------------------------------+-------------------------------------

Leiter der Generaldirektion      Generaldirektor für die öffent-

  für die öffentliche Sicher-      liche Sicherheit (für die

  heit (der Generaldirektion       Post- und Telegraphenverwal-

  für die Post- und Telegra-       tung)

  phenverwaltung)

Sonderberater des                Botschafter

  Bundespräsidenten in

  internationalen

  Angelegenheiten

Stellvertreter des Leiters der   Generaldirektor-Stellvertreter

  Österreichischen National-       der Österreichischen Natio-

  bibliothek                       nalbibliothek

Stellvertreter des Leiters des   Vizepräsident d. (unter Hinzu-

  Bundesamtes für Eich- und        fügung der Bezeichnung der

  Vermessungswesen, einer Fi-      Behörde)

  nanzlandesdirektion, der Fi-

  nanzprokuratur, des Patentam-

  tes oder des Österreichischen

  Statistischen Zentralamtes

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      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

-------------------------------+-------------------------------------

Stellvertreter des Leiters des   Vizegouverneur des Österreichi-

  Österreichischen Postsparkas-    schen Postsparkassenamtes

  senamtes

Leiter des Gendarmeriezentral-   Gendarmeriegeneral

  kommandos

Stellvertreter des Leiters der   Polizeivizepräsident

  Bundespolizeidirektion Wien

Leiter einer Bundespolizeibe-    Polizeidirektor

  hörde außerhalb Wiens

Leiter eines Bezirkspolizeikom-  Stadthauptmann

  missariates in Wien

Leiter des inneren Dienstes des  Landesschulratsdirektor (Stadt-

  Amtes des Landesschulrates       schulratsdirektor)

  (Stadtschulrates für Wien)

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      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

-------------------------------+-------------------------------------

Leiter der Wasserstraßendirek-   Baudirektor d. (unter Hinzufü-

  tion, der Bundesbaudirektion     gung der Bezeichnung der Be-

  Wien oder einer Bundesge-        hörde)

  bäudeverwaltung

Leiter der Burghauptmannschaft   Burghauptmann

  Wien

Leiter der Schloßhauptmann-      Schloßhauptmann

  schaft Schönbrunn

Leiter einer Berghauptmann-      Berghauptmann

  schaft

Leiter einer Universitätsbibli-  Bibliotheksdirektor

  othek im Sinne des § 85 Abs. 3

  des Universitäts-Organisa-

  tionsgesetzes, BGBl. Nr. 258/

  1975

-------------------------------+-------------------------------------

      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

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Leiter einer sonstigen Biblio-   Direktor d. (unter Hinzufü-

  thek, eines Archivs, einer       gung der Bezeichnung der

  Anstalt, eines Museums,          Bibliothek, des Archivs, der

  eines Kulturinstitutes oder      Anstalt, des Museums, des

  einer größeren oder selb-        Kulturinstitutes oder der

  ständigen Sammlung               Sammlung)

Leiter des ärztlichen Dienstes   Chefarzt d. (unter Hinzufügung

  bei Dienststellen des Bundes     der Bezeichnung der Dienst-

  oder bei der Bundesgendarme-     stelle oder des Wortes "Bun-

  rie                              desgendarmerie")

Ärztlicher Leiter einer Kran-    Ärztlicher Leiter d. (unter

  kenanstalt                       Hinzufügung der Bezeichnung

                                   der Krankenanstalt)

Leiter einer Krankenabteilung    Primararzt d. (unter Hinzu-

  einer Krankenanstalt im Sinne    fügung der Bezeichnung der

  des § 18 Abs. 6 des Ärztege-      Krankenanstalt)

  setzes 1984, BGBl. Nr. 373

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      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

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Arzt an Krankenanstalten ab der  Oberarzt

  Dienstklasse V

Arzt an Krankenanstalten in den  Assistent

  Dienstklassen III und IV

Beamter in der Post- und Tele-

  graphenverwaltung (soweit er

  nicht an einer Dienststelle

  des Verwaltungsdienstes ver-

  wendet wird) in der Verwen-

  dungsgruppe B, Dienstklasse

  V                              Inspektor

  VI                             Oberinspektor

  VII                            Zentralinspektor

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      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

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Leiter eines Amtes, wenn er der  Amtsdirektor

  Dienstklasse VI oder VII der

  Verwendungsgruppe B angehört,

  abweichend von den vorgenann-

  ten Verwendungsbezeichnungen

Leiter des gesamten Kanzlei-     Ministerialkanzleidirektor (in

  dienstes in einer Zentral-       der Parlamentsdirektion:

  stelle                           Parlamentskanzleidirektor)

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      bei Verwendung als       !     Verwendungsbezeichnung

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Beamter des fernmeldetechni-

  schen, des posttechnischen

  oder des Garage- und Werk-

  meisterdienstes in der Post-

  und Telegraphenverwaltung in

  der Verwendungsgruppe C,

  Dienstklasse III, Gehalts-

  stufe

  1 bis 9                        Werkmeister

  10 bis 12                      Oberwerkmeister

Bereiter der Spanischen Reit-    Bereiter der Spanischen Reit-

  schule                           schule

Bereiter der Spanischen Reit-    Oberbereiter der Spanischen Reit-

  schule in leitender Stellung     schule

  1. Absatz 2Paragraph 63, Absatz 4, ist auf Beamte in der Post- und Telegraphenverwaltung mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsbezeichnung an Stelle des Amtstitels zu führen ist.
  2. Absatz 3Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
  3. Absatz 4Beamte, die nach Paragraph 11, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, haben folgende, nach Paragraph 8, des Wehrgesetzes zukommende militärische Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen zu führen:
    1. Ziffer eins
      in den Verwendungsgruppen E und D: Korporal, Zugsführer, Wachtmeister, Oberwachtmeister, Stabswachtmeister, Oberstabswachtmeister; in der Verwendungsgruppe D überdies:
      Offiziersstellvertreter;
    2. Ziffer 2
      in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant.

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 226/1990;

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12108221

Alte Dokumentnummer

N6199433292J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/333/P137/NOR12108221

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