(4)Absatz 4,Sollen durch eine geplante Organisationsmaßnahme die für die Bewertung eines Arbeitsplatzes maßgebenden Anforderungen verändert werden oder haben sich die Anforderungen des Arbeitsplatzes in einer für seine Bewertung maßgebenden Weise geändert, sind
der betreffende Arbeitsplatz und
alle anderen von dieser Organisationsmaßnahme betroffenen Arbeitsplätze
gemäß Abs. 1 bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundesminister für Finanzen von einem solchen Anlaßfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.gemäß Absatz eins bis 3 neuerlich zu bewerten. Der zuständige Bundesminister hat den Bundesminister für Finanzen von einem solchen Anlaßfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ihm die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.