Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/12/0145
Entscheidungsdatum
26.01.2005
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
GehG 1956 §13a Abs1 idF 1966/109;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 3
Stammrechtssatz
Hinsichtlich der Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist es nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (Hinweis Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, oder vom 22. April 1998, Zl. 96/12/0326).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004120145.X02
Dokumentnummer
JWR_2004120145_20050126X02