Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.2005

Geschäftszahl

2002/12/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/12/0180 E 26. Mai 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Hinsichtlich der Frage der Gutgläubigkeit des Beamten im Sinne der Theorie der objektiven Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle ist es nicht entscheidend, ob der Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht, sondern ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (Hinweis Erkenntnis vom 21. Oktober 1991, Zl. 90/12/0324, oder vom 22. April 1998, Zl. 96/12/0326).