Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
99/07/0065
Entscheidungsdatum
21.03.2002
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/07/0012 E 23. Mai 1996 RS 2
(Hier: Der BM hat in einem Verfahren betreffend eine
wasserrechtliche Bewilligung die Berufung gegen den
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gem § 101 Abs 3 WRG 1959
abgewiesen. Da die belBeh die zu einer Beurteilung der Frage der
Präklusion durch den VwGH unerlässlich erforderlichen
erstinstanzlichen Verfahrensakten trotz wiederholter Erinnerung an
die in § 38 Abs. 2 VwGG statuierte Rechtsfolge nicht vorgelegt
hat, geht der VwGH im Ergebnis dieser Rechtsfolge von der
Behauptung des Bf aus, dem in seiner Ladung zur erstinstanzlichen
Wasserrechtsverhandlung bezeichneten Verfahrensgegenstand habe
sich die Möglichkeit der Erlassung eines behördlichen Abspruches
des von ihm bekämpften Inhaltes nicht entnehmen lassen. Demzufolge
war die belBeh zu einer Abweisung der Berufung des Bf lediglich
aus dem Grunde einer Präklusion des erstatteten
Berufungsvorbringens nicht berechtigt.)
Stammrechtssatz
Die Rechtsfolgen einer Präklusion können nur bezüglich des in der Ladung bzw in der Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten (Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0045).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999070065.X01
Dokumentnummer
JWR_1999070065_20020321X01