Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.1996

Geschäftszahl

95/07/0012

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen einer Präklusion können nur bezüglich des in der Ladung bzw in der Kundmachung angeführten Verhandlungsgegenstandes eintreten (Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0045).