(4)Absatz 4Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (§ 74 GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (§§ 98, 99, 100), die gemäß § 39 Abs. 2a AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Abs. 1 und 2 keine Anwendung.Auf mit der Errichtung, dem Betrieb oder der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (Paragraph 74, GewO 1994) in einem sachlichen Zusammenhang stehende wasserrechtliche Tatbestände (Paragraphen 98,, 99, 100), die gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG verbunden oder koordiniert werden, finden die Absatz eins und 2 keine Anwendung.