Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, also aus in den im § 42 Abs 2 VwGG 1965 aufgezählten Gründen rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, also aus in den im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 aufgezählten Gründen rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.