Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1965

Geschäftszahl

1604/65

Rechtssatz

Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid seinem Inhalte nach bzw infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, also aus in den im Paragraph 42, Absatz 2, VwGG 1965 aufgezählten Gründen rechtswidrig sei, wird keineswegs dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Abspruches verletzt sein soll.