Die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des
gleichen Zeitraumes ist an sich sanktionslos und lediglich bei
der Ermessenprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des
Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar
(Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168).