Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

92/14/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/14 90/14/0148 3

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes ist an sich sanktionslos und lediglich bei der Ermessenprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar (Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168).