Verwaltungsgerichtshof
19.10.2006
2002/14/0101
GRS wie 90/14/0148 E 14. Mai 1991 RS 3
Die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des gleichen Zeitraumes ist an sich sanktionslos und lediglich bei der Ermessenprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar (Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168).