Verwaltungsgerichtshof
14.08.2024
Ra 2023/13/0159
GRS wie 90/14/0148 E 14. Mai 1991 RS 3
Die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des
gleichen Zeitraumes ist an sich sanktionslos und lediglich bei
der Ermessenprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des
Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar
(Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130159.L01