Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.08.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/13/0159

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/14/0148 E 14. Mai 1991 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verletzung des Verbotes der wiederholten Prüfung des

gleichen Zeitraumes ist an sich sanktionslos und lediglich bei

der Ermessenprüfung, ob tatsächlich eine Wiederaufnahme des

Verfahrens vorgenommen werden soll, berücksichtigbar

(Hinweis E 20.6.1990, 86/13/0168).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023130159.L01