Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
83/12/0167
Entscheidungsdatum
19.11.1984
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0934/73 B VS 15. Dezember 1977 VwSlg 9458 A/1973 RS 1
Stammrechtssatz
Enthält eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung, dann ist das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung unerheblich. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, daß die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, daß sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120167.X01
Im RIS seit
29.03.2005
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2016
Dokumentnummer
JWR_1983120167_19841119X01