Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0346/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5139 F/1977

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0346/77

Entscheidungsdatum

18.05.1977

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
BAO §23;
EStG 1967 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;

Rechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000346.X01

Im RIS seit

18.05.1977

Dokumentnummer

JWR_1977000346_19770518X01

Rechtssatz für 0027/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0027/77

Entscheidungsdatum

14.09.1977

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1 hier: Darlehensvertrag;

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977000027.X01

Im RIS seit

14.09.1977

Dokumentnummer

JWR_1977000027_19770914X01

Rechtssatz für 2790/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2790/77

Entscheidungsdatum

18.12.1978

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002790.X01

Im RIS seit

18.12.1978

Dokumentnummer

JWR_1977002790_19781218X01

Rechtssatz für 3132/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5457 F/1980

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

3132/78

Entscheidungsdatum

11.02.1980

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003132.X07

Im RIS seit

11.02.1980

Dokumentnummer

JWR_1978003132_19800211X07

Rechtssatz für 0019/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 5470 F/1980

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0019/79

Entscheidungsdatum

15.04.1980

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000019.X01

Im RIS seit

15.04.1980

Dokumentnummer

JWR_1979000019_19800415X01

Rechtssatz für 83/14/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

83/14/0034

Entscheidungsdatum

04.10.1983

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
BAO §23;
EStG 1967 §4 Abs4;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983140034.X02

Im RIS seit

04.10.1983

Dokumentnummer

JWR_1983140034_19831004X02

Rechtssatz für 84/14/0060

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/14/0060

Entscheidungsdatum

23.10.1984

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                     c)       auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984140060.X01

Im RIS seit

23.10.1984

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2018

Dokumentnummer

JWR_1984140060_19841023X01

Rechtssatz für 87/14/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6315 F/1988

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

87/14/0084

Entscheidungsdatum

10.05.1988

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21
BAO §23
EStG 1967 §4 Abs4
EStG 1972 §4 Abs4 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

a) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,

b) eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,

c) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Schlagworte

Kommanditgesellschaft Kommanditgesellschaftgesellschaftsvertrag GmbH & Co KG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140084.X08

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Dokumentnummer

JWR_1987140084_19880510X08

Rechtssatz für 87/14/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

87/14/0197

Entscheidungsdatum

08.11.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 218;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1977/05/18 0346/77 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140197.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1987140197_19881108X05

Rechtssatz für 89/13/0111

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/13/0111

Entscheidungsdatum

05.02.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 646;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130111.X04

Im RIS seit

05.02.1992

Dokumentnummer

JWR_1989130111_19920205X04

Rechtssatz für 90/13/0169

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/13/0169

Entscheidungsdatum

01.07.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130169.X01

Im RIS seit

01.07.1992

Dokumentnummer

JWR_1990130169_19920701X01

Rechtssatz für 87/14/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0186

Entscheidungsdatum

08.09.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Schlagworte

Verträge zwischen nahen Angehörigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140186.X02

Im RIS seit

08.09.1992

Dokumentnummer

JWR_1987140186_19920908X02

Rechtssatz für 91/13/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/13/0045

Entscheidungsdatum

19.05.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

Schlagworte

Verträge zwischen nahen Angehörigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130045.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991130045_19930519X02

Rechtssatz für 93/15/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/15/0002

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0346/77 E 18. Mai 1977 VwSlg 5139 F/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Verträge zwischen nahen Angehörigen können für den Bereich des Steuerrechtes nur Anerkennung finden, wenn sie

  1. Litera a
    nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
  2. Litera b
    eindeutig, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben,
                  c)              auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150002.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993150002_19941215X03