Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesabgabenordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1962
Außerkrafttretensdatum
25.06.2002
Abkürzung
BAO
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
5. Angehörige.
§ 25.
Angehörige im Sinn der Abgabenvorschriften sind
die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf einer unehelichen Geburt beruht;
die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch in Fällen unehelicher Verwandtschaft;
die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder.
Schlagworte
Angehöriger
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2010
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR12043796
Alte Dokumentnummer
N3196117850S