Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/08/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0350

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörde hätte eindeutig feststellen müssen, welchen der ihren Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen sie folgt, weil diese bei richtiger Rechtsauffassung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können. Da sie dies nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080350.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080350_19910122X01

Rechtssatz für 89/08/0351

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/08/0351

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0350 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hätte eindeutig feststellen müssen, welchen der ihren Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen sie folgt, weil diese bei richtiger Rechtsauffassung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können. Da sie dies nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080351.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080351_19910122X01

Rechtssatz für 89/08/0358

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/08/0358

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0350 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hätte eindeutig feststellen müssen, welchen der ihren Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen sie folgt, weil diese bei richtiger Rechtsauffassung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können. Da sie dies nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989080358.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1989080358_19910122X02