Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1991

Geschäftszahl

89/08/0350

Rechtssatz

Die Behörde hätte eindeutig feststellen müssen, welchen der ihren Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen sie folgt, weil diese bei richtiger Rechtsauffassung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können. Da sie dies nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.