Verwaltungsgerichtshof
22.01.1991
89/08/0351
GRS wie VwGH E 1991/01/22 89/08/0350 1
Die Behörde hätte eindeutig feststellen müssen, welchen der ihren Wortlaut nach unterschiedlichen Aussagen sie folgt, weil diese bei richtiger Rechtsauffassung eine unterschiedliche rechtliche Bewertung zur Folge haben können. Da sie dies nicht getan hat, war der angefochtene Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.