Dagegen wenden sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.Dagegen wenden sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.
Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen A mit – nicht geltend gemachter – materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil der Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil in den Schuldsprüchen A mit – nicht geltend gemachter – materieller Nichtigkeit behaftet ist, die zum Nachteil der Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Den Tatbestand der Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) verwirklicht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Es ist ein Charakteristikum der Untreue, dass Machtgeber und Geschädigter miteinander ident sind, mit anderen Worten der Vermögensschaden demjenigen erwächst, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Dass letztlich Dritte an ihrem Vermögen geschädigt werden, genügt nicht (RIS-Justiz RS0106192; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB § 153 Rz 36).Den Tatbestand der Untreue (Paragraph 153, Absatz eins, StGB) verwirklicht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Es ist ein Charakteristikum der Untreue, dass Machtgeber und Geschädigter miteinander ident sind, mit anderen Worten der Vermögensschaden demjenigen erwächst, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Dass letztlich Dritte an ihrem Vermögen geschädigt werden, genügt nicht (RIS-Justiz RS0106192; Kirchbacher/Presslauer in WK2 StGB Paragraph 153, Rz 36).
Nach dem Urteilssachverhalt waren S***** und P***** Gesellschafter, Zweitere darüber hinaus Geschäftsführerin der P***** GmbH. Auf ein Konto dieser Gesellschaft überwiesen sieben Personen insgesamt rund 5 Mio Euro. Die Gesellschaft hatte ihnen zuvor „garantiert“, dass dieses Giralgeld „weder für fremde noch für eigene Zwecke behoben, verringert oder zu Gunsten der P***** GmbH oder Dritter ausbezahlt wird“ (vielmehr sollte es der P***** GmbH beim Finanzmarkthandel bloß als „Liquiditätsnachweis“ dienen; im Gegenzug sollten die Geldgeber Anteile an erhofften, von dieser Gesellschaft unter Einsatz anderer Geldmittel zu erwirtschaftenden Spekulationsgewinnen erhalten). Entgegen dieser Vertragspflicht investierte die Gesellschaft das Bankguthaben in mehrere (im Ersturteil näher beschriebene) hochriskante Finanzgeschäfte, die zum Totalverlust dieses Vermögenswerts führten. Die betreffenden Geschäftsabschlüsse und Investitionen wurden – teils aufgrund einstimmiger Gesellschafterbeschlüsse (an denen auch S***** und P***** mitwirkten) – jeweils von P***** als Geschäftsführerin der P***** GmbH (mit Unterstützung des S*****) im Namen dieser Gesellschaft getätigt (US 13 bis 23).
Jene – von S***** geförderten – Rechtshandlungen, durch die (letztlich) die Geldgeber geschädigt wurden (Vertragsabschlüsse und Geldüberweisungen von Konten der P***** GmbH – vgl RIS-Justiz RS0095943 [T2], RS0094545 [T16]), setzte P***** somit gerade nicht im Rahmen einer ihr von den Geldgebern eingeräumten Befugnis in deren Namen. Sie nahm sie vielmehr im Namen der (nach den Feststellungen indes dadurch nicht geschädigten) P***** GmbH im Rahmen ihrer Befugnis als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft vor (zur Abgrenzung des Tatbestands der Untreue von jenem der Veruntreuung im gegebenen Zusammenhang Salimi in WK2 StGB § 133 Rz 140 mwN).Jene – von S***** geförderten – Rechtshandlungen, durch die (letztlich) die Geldgeber geschädigt wurden (Vertragsabschlüsse und Geldüberweisungen von Konten der P***** GmbH – vergleiche RIS-Justiz RS0095943 [T2], RS0094545 [T16]), setzte P***** somit gerade nicht im Rahmen einer ihr von den Geldgebern eingeräumten Befugnis in deren Namen. Sie nahm sie vielmehr im Namen der (nach den Feststellungen indes dadurch nicht geschädigten) P***** GmbH im Rahmen ihrer Befugnis als Geschäftsführerin dieser Gesellschaft vor (zur Abgrenzung des Tatbestands der Untreue von jenem der Veruntreuung im gegebenen Zusammenhang Salimi in WK2 StGB Paragraph 133, Rz 140 mwN).
Es war demnach verfehlt, das konstatierte Verhalten der Angeklagten dem Tatbestand der Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) zu unterstellen. Das in Rede stehende Bankguthaben wäre freilich als „Gut“ im Sinn des § 133 Abs 1 StGB zu werten (RIS-Justiz RS0093878). Ob dieser Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist, wurde aber nicht durch Feststellungen geklärt; ebenso wenig geht aus dem Ersturteil hervor, ob die Angeklagten die Geldgeber etwa (schon) mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz im Sinn des § 146 StGB zur Überweisung der Gelder verleiteten (vgl RIS-Justiz RS0094372).Es war demnach verfehlt, das konstatierte Verhalten der Angeklagten dem Tatbestand der Untreue (Paragraph 153, Absatz eins, StGB) zu unterstellen. Das in Rede stehende Bankguthaben wäre freilich als „Gut“ im Sinn des Paragraph 133, Absatz eins, StGB zu werten (RIS-Justiz RS0093878). Ob dieser Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist, wurde aber nicht durch Feststellungen geklärt; ebenso wenig geht aus dem Ersturteil hervor, ob die Angeklagten die Geldgeber etwa (schon) mit Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz im Sinn des Paragraph 146, StGB zur Überweisung der Gelder verleiteten vergleiche RIS-Justiz RS0094372).
Aus diesen Gründen kann die Frage nach gerichtlicher Strafbarkeit des von den Schuldsprüchen A erfassten Verhaltens der Angeklagten auf der Basis der Feststellungen des Erstgerichts nicht abschließend beantwortet werden.
Dieser Rechtsfehler (Z 9 lit a) führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (§§ 285e, 290 Abs 1 zweiter Satz StPO).Dieser Rechtsfehler (Ziffer 9, Litera a,) führte – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils wie aus dem Spruch ersichtlich (Paragraphen 285 e, 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Das gegen die damit beseitigten Aussprüche gerichtete Beschwerdevorbringen hat demnach auf sich zu beruhen.
Die übrigen, (inhaltlich nur) die Schuldsprüche B II betreffenden Einwände verfehlen ihr Ziel.Die übrigen, (inhaltlich nur) die Schuldsprüche B römisch zwei betreffenden Einwände verfehlen ihr Ziel.
Die – auf Z 5a (als Aufklärungsrüge) gestützte – Kritik, es wäre „Aufgabe des Gerichtes gewesen“, „alle“ (und nicht bloß einzelne der) „127 'Geschädigten' zu dem Grund ihrer Einzahlung auf das Konto zu befragen“, scheitert (schon) an der unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehenden Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Z 5a gegenüber jenem der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO: Dass die Angeklagten an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wären (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036), wird mit dem Hinweis, das Erstgericht habe „geradezu überraschend“ ihren eigenen beweiswürdigenden Überlegungen widerstreitende Tatsachenfeststellungen getroffen, nicht behauptet (vgl RIS-Justiz RS0120025 [T1]).Die – auf Ziffer 5 a, (als Aufklärungsrüge) gestützte – Kritik, es wäre „Aufgabe des Gerichtes gewesen“, „alle“ (und nicht bloß einzelne der) „127 'Geschädigten' zu dem Grund ihrer Einzahlung auf das Konto zu befragen“, scheitert (schon) an der unter dem Aspekt der Sachverhaltsermittlung bestehenden Subsidiarität des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5 a, gegenüber jenem der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO: Dass die Angeklagten an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wären (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036), wird mit dem Hinweis, das Erstgericht habe „geradezu überraschend“ ihren eigenen beweiswürdigenden Überlegungen widerstreitende Tatsachenfeststellungen getroffen, nicht behauptet vergleiche RIS-Justiz RS0120025 [T1]).
Das weitere Beschwerdevorbringen (nominell auch Z 5 zweiter Fall, inhaltlich nur Z 9 lit a) behauptet – der Sache nach – einen Feststellungsmangel, indem es unter Hinweis auf die Aussagen von vier (nach dem Urteilsinhalt zum Kreis der 117 durch die Taten laut B II Geschädigten zählenden) Zeugen, sie hätten jeweils „das einbezahlte Geld“ von den Angeklagten „zurückbekommen“, die Konstatierung dieser Rückzahlungen fordert.Das weitere Beschwerdevorbringen (nominell auch Ziffer 5, zweiter Fall, inhaltlich nur Ziffer 9, Litera a,) behauptet – der Sache nach – einen Feststellungsmangel, indem es unter Hinweis auf die Aussagen von vier (nach dem Urteilsinhalt zum Kreis der 117 durch die Taten laut B römisch zwei Geschädigten zählenden) Zeugen, sie hätten jeweils „das einbezahlte Geld“ von den Angeklagten „zurückbekommen“, die Konstatierung dieser Rückzahlungen fordert.
Damit setzt es sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0118580 [T14]) über die ohnehin getroffene Urteilsaussage hinweg, wonach ein („verschwindend geringer“) Teil der Geschädigten den geleisteten „Unkostenbeitrag“ – freilich erst „zeitnah“ zur Hauptverhandlung – „retourniert bekam“ (US 51). Es legt überdies nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb solche (nicht im Sinn des § 167 Abs 2 StGB rechtzeitigen, sondern) späteren Rückzahlungen den angefochtenen Schuldsprüchen entgegenstehen sollten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).Damit setzt es sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0118580 [T14]) über die ohnehin getroffene Urteilsaussage hinweg, wonach ein („verschwindend geringer“) Teil der Geschädigten den geleisteten „Unkostenbeitrag“ – freilich erst „zeitnah“ zur Hauptverhandlung – „retourniert bekam“ (US 51). Es legt überdies nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb solche (nicht im Sinn des Paragraph 167, Absatz 2, StGB rechtzeitigen, sondern) späteren Rückzahlungen den angefochtenen Schuldsprüchen entgegenstehen sollten (siehe aber RIS-Justiz RS0116565).
Hinzugefügt sei, dass eine derartige (nachträgliche) Schadensgutmachung (der Beschwerde-
auffassung zuwider) am vorangegangenen – zur Tatbestandsverwirklichung nach § 146 StGB (der bloß darauf gerichteten Vorsatz verlangt) übrigens gar nicht erforderlichen – Eintritt einer (unrechtmäßigen und zumindest zeitweiligen – vgl RIS-Justiz RS0094261) Bereicherung der Angeklagten (oder eines Dritten) nichts ändert (zu ihrer Bedeutsamkeit als bloßer Strafzumessungsgrund vgl RIS-Justiz RS0094376; L/St/Flora, StGB4 § 146 Rz 44).Hinzugefügt sei, dass eine derartige (nachträgliche) Schadensgutmachung (der Beschwerde-, auffassung zuwider) am vorangegangenen – zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 146, StGB (der bloß darauf gerichteten Vorsatz verlangt) übrigens gar nicht erforderlichen – Eintritt einer (unrechtmäßigen und zumindest zeitweiligen – vergleiche RIS-Justiz RS0094261) Bereicherung der Angeklagten (oder eines Dritten) nichts ändert (zu ihrer Bedeutsamkeit als bloßer Strafzumessungsgrund vergleiche RIS-Justiz RS0094376; L/St/Flora, StGB4 Paragraph 146, Rz 44).
In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – abermals im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).In diesem Umfang waren die Nichtigkeitsbeschwerden daher – abermals im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche zu verweisen.
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.