Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0095942

Entscheidungsdatum

26.03.1996

Geschäftszahl

11Os162/95; 14Os123/00; 12Os14/01; 13Os110/18b

Norm

StGB §153

Rechtssatz

Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. Ein Treuhänder erfüllt somit die Voraussetzungen als Tatsubjekt der Untreue und für die unmittelbare Täterschaft an diesem Sonderdelikt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-03-26 11 Os 162/95

TE OGH 2000-11-07 14 Os 123/00

nur: Einem Treuhänder ist durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Somit ist er zur Verwaltung (wirtschaftlich) fremden Vermögens berufen. (T1) Beisatz: Hier: Vollrecht an zur Verfügung gestellten Kreditvaluta. (T2)

TE OGH 2002-05-23 12 Os 14/01

nur T1; Beisatz: Die Rechtsmacht zum Abschluss von Verfügungsgeschäften und Verpflichtungsgeschäften über fremdes Vermögen ist nicht nur der Vollmacht, sondern auch dem Rechtsinstitut der Treuhand eigen. Damit erfüllt auch das Treuhandverhältnis die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen das Verbrechen der Untreue verübt werden kann. (T3)

TE OGH 2019-02-13 13 Os 110/18b

Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095942