OGH
RS0094372
10.01.1984
10Os189/83; 14Os144/10y; 14Os104/12v; 13Os110/18b
StGB §133 F; StGB §146 E
Wird ein Vermögenswert mit Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz durch Täuschung herausgelockt, kommt nicht Veruntreuung, sondern nur Betrug in Betracht vergleiche RZ 1981/13, ÖJZ-LSK 1982/43 ua; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 112 f zu Paragraph 133, StGB; andere Meinung Bertel im WK, RN 52 zu Paragraph 133, StGB).
TE OGH 1984-01-10 10 Os 189/83
TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y
Vgl
TE OGH 2013-07-09 14 Os 104/12v
Vgl; Beisatz: Mit den Feststellungen, dass der Angeklagte die Geschädigten durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der von ihm vertretenen Unternehmen zur Lieferung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge veranlasst und dabei von Anfang an mit Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat, bringen die Tatrichter trotz der scheinbar dagegen sprechenden Formulierung „anvertrautes Fahrzeug“ deutlich genug zum Ausdruck, dass sie gerade nicht von einem „Anvertrauen“ im Sinn des Paragraph 133, StGB ausgehen. (T1)
TE OGH 2019-02-13 13 Os 110/18b
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094372