Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0094372

Entscheidungsdatum

10.01.1984

Geschäftszahl

10Os189/83; 14Os144/10y; 14Os104/12v; 13Os110/18b

Norm

StGB §133 F; StGB §146 E

Rechtssatz

Wird ein Vermögenswert mit Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz durch Täuschung herausgelockt, kommt nicht Veruntreuung, sondern nur Betrug in Betracht vergleiche RZ 1981/13, ÖJZ-LSK 1982/43 ua; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 112 f zu Paragraph 133, StGB; andere Meinung Bertel im WK, RN 52 zu Paragraph 133, StGB).

Entscheidungstexte

TE OGH 1984-01-10 10 Os 189/83

TE OGH 2010-12-28 14 Os 144/10y

Vgl

TE OGH 2013-07-09 14 Os 104/12v

Vgl; Beisatz: Mit den Feststellungen, dass der Angeklagte die Geschädigten durch Täuschung über die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der von ihm vertretenen Unternehmen zur Lieferung der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge veranlasst und dabei von Anfang an mit Täuschungs-, Schädigungs- und auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz gehandelt hat, bringen die Tatrichter trotz der scheinbar dagegen sprechenden Formulierung „anvertrautes Fahrzeug“ deutlich genug zum Ausdruck, dass sie gerade nicht von einem „Anvertrauen“ im Sinn des Paragraph 133, StGB ausgehen. (T1)

TE OGH 2019-02-13 13 Os 110/18b

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094372