Rechtssatz für 8Ob519/93 1Ob221/16f 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057593

Geschäftszahl

8Ob519/93; 1Ob221/16f; 1Ob133/17s

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Norm

EheG §81 Abs1
EheG §91 Abs1
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Entsprach die Übertragung der Liegenschaftshälfte des einen ehemaligen Ehegatten an das Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Hälfte der Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, weil sie nicht mehr der Verfügungsmacht des einen oder anderen ehemaligen Ehegatten untersteht. Eine Einbeziehung des Wertes der Liegenschaftshälfte im Sinn der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Auch; Beisatz: Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. (T1)
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2); Veröff: SZ 2017/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057593

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19930513_OGH0002_0080OB00519_9300000_001

Rechtssatz für 1Ob551/85 5Ob549/85 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057929

Geschäftszahl

1Ob551/85; 5Ob549/85; 8Ob615/88; 9Ob206/01m; 7Ob129/05d; 1Ob241/13t; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

EheG §91 Abs1
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat, aber auch Umschichtungen von Ersparnissen in ein Unternehmen, die ihren Grund nicht in der Sorge um die Erhaltung des bisher aus dem Unternehmen bezogenen Lebensunterhalts haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 551/85
  • 5 Ob 549/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 549/85
    Vgl auch; Beisatz: Eine tatsächliche Verschleuderungsabsicht oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich. (T1)
  • 8 Ob 615/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 615/88
    Beis wie T1
  • 9 Ob 206/01m
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 Ob 206/01m
    Vgl auch; nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T2) Beisatz: Die Aufbringung erhöhter Mittel für Fremdunterbringung und Fremdpflege hat sich der Antragsgegner selbst zuzuschreiben, weil er aus seinem Verschulden gemäß § 382b Abs 2 Z 1 und 2 EO aus der Ehewohnung weggewiesen wurde. (T3)
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
    nur: § 91 Abs 1 EheG erfaßt vor allem Verringerungen von Ersparnissen, die während der ehelichen Krise dadurch entstehen, daß ein Ehegatte plötzlich, sei es für sich allein, sei es schon zusammen mit einem künftigen Partner, einen aufwendigen Lebensstil pflegt und mehr für seinen persönlichen Bedarf ausgibt, als es bisher den Lebensgewohnheiten in der Ehe entsprochen hat. (T4)
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beis wie T1; Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    nur T2; Beisatz: Das Bestehen einer „ehelichen Krise“ ist jedoch kein Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung. (T5)
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Ähnlich; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057929

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19850417_OGH0002_0010OB00551_8500000_004

Rechtssatz für 8Ob615/88 4Ob552/91 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057913

Geschäftszahl

8Ob615/88; 4Ob552/91; 6Ob181/01p; 7Ob129/05d; 1Ob244/14k; 1Ob188/16b; 1Ob221/16f; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d

Entscheidungsdatum

30.04.2018

Norm

EheG §91
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Solche Vermögensverringerungen die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen und den Verdacht nahelegen, der eine Ehegatte habe sie nur in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu benachteiligen, sind bei der Aufteilung miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 615/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 615/88
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
    Vgl auch
  • 6 Ob 181/01p
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 181/01p
    Auch
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Auch
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
    Vgl; Beisatz: Nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte sind nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 91 Abs 1 EheG miteinzubeziehen. (T1)
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2)
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T3)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T4)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    Beis wie T1
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Hier, weil sie frühestens zwei Jahre vor der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057913

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19890316_OGH0002_0080OB00615_8800000_002

Rechtssatz für 1Ob568/89 1Ob241/13t 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057938

Geschäftszahl

1Ob568/89; 1Ob241/13t; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob133/17s; 1Ob44/18d; 1Ob70/19d

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Norm

EheG §91 Abs1
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 568/89
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Vgl
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    Beisatz: Dass non-liquet-Feststellungen zu den Tatbestandselementen des § 91 Abs 1 EheG zu Lasten dessen gingen, der die Einbeziehung des Werts des Fehlenden in die Aufteilungsmasse begehrte, ist in dieser Allgemeinheit vom Gesetz nicht gedeckt. (T1)
  • 1 Ob 70/19d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 70/19d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0057938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Dokumentnummer

JJR_19890614_OGH0002_0010OB00568_8900000_001

Rechtssatz für 1Ob133/17s 1Ob107/18v 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131859

Geschäftszahl

1Ob133/17s; 1Ob107/18v; 1Ob184/19v; 1Ob166/22a

Entscheidungsdatum

12.10.2022

Norm

ABGB §98
EheG §83
EheG §91 Abs2
  1. ABGB § 98 heute
  2. ABGB § 98 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde vergleiche Paragraph 98, ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 83, zu berücksichtigen und nicht von Paragraph 91, Absatz 2, EheG erfasst.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Bem: Mit ausführlicher Begründung zu der in der Literatur divergierend beantworteten Frage, ob auch Arbeitsleistungen nach § 91 Abs 2 EheG zu berücksichtigen sind. (T1); Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 107/18v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 107/18v
  • 1 Ob 184/19v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 184/19v
  • 1 Ob 166/22a
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 166/22a
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131859

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20171115_OGH0002_0010OB00133_17S0000_001

Rechtssatz für 3Ob37/84; 1Ob692/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003990

Geschäftszahl

3Ob37/84; 1Ob692/84; 3Ob517/85; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 1Ob655/89; 4Ob552/91; 6Ob61/09b; 1Ob241/13t; 1Ob244/14k; 1Ob120/17d; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob180/23m

Entscheidungsdatum

09.02.2024

Norm

EheG §91 Abs1
EheG §96
EO §330
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 96 heute
  2. EheG § 96 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EO § 330 heute
  2. EO § 330 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 330 gültig von 01.07.1978 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Unter den in Paragraph 91, Absatz eins, EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. Es steht daher keinem der beiden Ehegatten ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten zu, ein solcher kann daher auch nicht gepfändet werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 37/84
    Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 37/84
  • 1 Ob 692/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 692/84
    nur: Unter den in § 91 Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen, also zu fingieren, das Fehlende sei dem Verpflichteten schon durch Aufteilung zugekommen. (T1)
  • 3 Ob 517/85
    Entscheidungstext OGH 24.04.1985 3 Ob 517/85
  • 5 Ob 549/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 549/85
    nur T1
  • 6 Ob 677/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 677/87
    Auch
  • 1 Ob 655/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 655/89
    nur T1
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch bei exekutiver Verwertung einer
    Liegenschaft durch einen Dritten ist deren Verkehrswert bei der
    Aufteilung zu berücksichtigen (EFSlg 60414). (T2)
  • 6 Ob 61/09b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 61/09b
    Auch; Beisatz: Auf Sachen, die zum Gebrauchsvermögen oder zu den Ersparnissen gehören, kann dagegen ungeachtet § 330 EO exekutiv gegriffen werden. (T3)
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Vgl auch
  • 1 Ob 120/17d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    nur T1; Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T4)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T5)
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T6)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    nur T1
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    nur T1
  • 1 Ob 180/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003990

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0030OB00037_8400000_001

Rechtssatz für 1Ob692/84; 1Ob133/17s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057927

Geschäftszahl

1Ob692/84; 1Ob133/17s; 1Ob44/18d; 1Ob200/20y; 1Ob180/23m

Entscheidungsdatum

09.02.2024

Norm

EheG §91 Abs1
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Paragraph 91, Absatz eins, EheG sucht zu verhindern, daß ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, daß der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert. Der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, soll gezwungen sein, sich so behandeln zu lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 692/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 692/84
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T1)
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T2)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T3)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
  • 1 Ob 200/20y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y
  • 1 Ob 180/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057927

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19850116_OGH0002_0010OB00692_8400000_001

Rechtssatz für 8Ob653/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057915

Geschäftszahl

8Ob653/86; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 7Ob1597/95 (7Ob1598/95); 7Ob129/05d; 7Ob74/09x; 1Ob241/13t; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob180/23m

Entscheidungsdatum

09.02.2024

Norm

EheG §91
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten wird jede Umschichtung von ehelichen Ersparnissen von der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfasst. Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 26.03.1987 8 Ob 653/86
  • 7 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 514/88
    Beisatz: Hier: Umschichtung durch Verkauf einer Wohnung und Einbringung des Erlöses in das Unternehmen des Antragstellers. (T1)
  • 7 Ob 1597/95
    Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 1597/95
    nur: Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zu der Fiktion, das Fehlende - und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung - sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen. (T2)
  • 7 Ob 129/05d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 129/05d
  • 7 Ob 74/09x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 74/09x
    Auch; Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T3)
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
    Vgl auch
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T4)
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T5)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T6)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    nur T2
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    nur T2
  • 1 Ob 180/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.02.2024 1 Ob 180/23m
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057915

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19870326_OGH0002_0080OB00653_8600000_003

Rechtssatz für 7Ob699/81 (7Ob700/81); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057479

Geschäftszahl

7Ob699/81 (7Ob700/81); 6Ob552/82; 1Ob756/83; 2Ob577/85; 5Ob593/85; 8Ob653/85; 3Ob544/87; 3Ob600/87; 3Ob523/87; 8Ob615/88; 8Ob568/92; 5Ob517/94; 1Ob94/99a; 3Ob292/04v; 1Ob135/17k; 1Ob133/17s; 1Ob107/18v; 1Ob180/18d; 1Ob241/22f; 1Ob201/23z; 1Ob95/24p

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

EheG §81
EheG §82 Abs1 Z3
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 82 heute
  2. EheG § 82 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 82 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. EheG § 82 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein Haus verliert nicht seine Qualifikation als Ehewohnung, weil es auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 699/81
    Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81
    Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17)
  • 6 Ob 552/82
    Entscheidungstext OGH 24.02.1983 6 Ob 552/82
  • 1 Ob 756/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 756/83
    Auch; Veröff: JBl 1985,365
  • 2 Ob 577/85
    Entscheidungstext OGH 02.07.1985 2 Ob 577/85
  • 5 Ob 593/85
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 5 Ob 593/85
    Auch
  • 8 Ob 653/85
    Entscheidungstext OGH 13.02.1986 8 Ob 653/85
    Auch
  • 3 Ob 544/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 544/87
    Auch
  • 3 Ob 600/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 600/87
  • 3 Ob 523/87
    Entscheidungstext OGH 20.04.1988 3 Ob 523/87
    Auch; Beisatz: Übt ein Ehegatte seinen Beruf in der Ehewohnung aus, so bleibt sie doch Ehewohnung. (T1)
  • 8 Ob 615/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 8 Ob 615/88
    Auch; Beisatz: Hier: Das Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, unterliegt der Aufteilung. (T2)
  • 8 Ob 568/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 568/92
    Beisatz: Das Haus bzw die Eigentumswohnung unterliegt daher trotzdem der Aufteilung. (T3)
  • 5 Ob 517/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 5 Ob 517/94
    Vgl auch
  • 1 Ob 94/99a
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 94/99a
    Beis wie T3; Beisatz: Befinden sich auf einem gemeinsamen Liegenschaftsbesitz sowohl die Ehewohnung wie auch ein Hausteil, der zum Unternehmen eines Ehegatten gehört oder seiner Berufsausübung dient, dann ist letzterer Teil der Liegenschaft dann - aber nur dann - von der Aufteilung ausgenommen, wenn er von der Ehewohnung eindeutig abgegrenzt ist. (T4)
  • 3 Ob 292/04v
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 292/04v
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 135/17k
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 1 Ob 135/17k
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung. Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung, während die übrigen Teile der Liegenschaft – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben (mwN). (T5); Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 107/18v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 107/18v
  • 1 Ob 180/18d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2018 1 Ob 180/18d
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 241/22f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.01.2023 1 Ob 241/22f
    Beisatz wie T4
    Beisatz: Vgl RS0134290 (T6)
  • 1 Ob 201/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.03.2024 1 Ob 201/23z
    vgl; Beisatz wie T2
    Beisatz: Dass die Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, bedeutet aber nicht zwingend, dass für sie ein eigener Grundbuchskörper geschaffen und das Eigentum einem der früheren Eheleute zugewiesen werden müsste. Gerade dann, wenn eine Abtrennung nicht möglich ist, kommt auch die Begründung eines Benützungsrechts in Betracht. (T7)
  • 1 Ob 95/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 95/24p
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057479

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_003

Rechtssatz für 7Ob670/83; 4Ob552/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057919

Geschäftszahl

7Ob670/83; 4Ob552/91; 7Ob530/92; 7Ob74/09x; 1Ob244/14k; 1Ob40/15m; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob221/16f; 1Ob133/17s; 1Ob70/19d; 1Ob48/24a

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

EheG §91
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Eine einseitige Disposition eines Ehegatten über eheliche Ersparnisse zum Nachteil des anderen ohne dessen ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung widerspricht der Zielsetzung des Gesetzes.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 670/83
    Entscheidungstext OGH 22.09.1983 7 Ob 670/83
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
    Auch
  • 7 Ob 530/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 530/92
    Auch
  • 7 Ob 74/09x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 74/09x
    Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T1)
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Auch
  • 1 Ob 40/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 40/15m
    Auch
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Vgl; Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 70/19d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 70/19d
  • 1 Ob 48/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 48/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057919

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19830922_OGH0002_0070OB00670_8300000_001

Rechtssatz für 5Ob574/79; 3Ob601/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011821

Geschäftszahl

5Ob574/79; 3Ob601/79; 3Ob672/80; 7Ob644/84; 5Ob34/92; 1Ob533/95; 8Ob55/97i; 1Ob357/98a; 4Ob186/00g; 1Ob134/01i; 2Ob301/02g; 4Ob137/04g; 4Ob248/06h; 3Ob18/07d; 5Ob157/08m; 8Ob10/10v; 5Ob113/13y; 5Ob195/13g; 1Ob133/17s; 8Ob42/22t; 1Ob108/24z; 2Ob28/25v

Entscheidungsdatum

29.07.2025

Rechtssatz

Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 574/79
    Entscheidungstext OGH 12.06.1979 5 Ob 574/79
  • 3 Ob 601/79
    Entscheidungstext OGH 28.11.1979 3 Ob 601/79
  • 3 Ob 672/80
    Entscheidungstext OGH 22.04.1981 3 Ob 672/80
    Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 601/79
  • 7 Ob 644/84
    Entscheidungstext OGH 11.10.1984 7 Ob 644/84
    Veröff: SZ 57/155 = MietSlg 36/35
  • 5 Ob 34/92
    Entscheidungstext OGH 24.03.1992 5 Ob 34/92
    Veröff: EvBl 1993,79 (Call) = NZ 1993,19; hiezu Hofmeister NZ 1993,22
  • 1 Ob 533/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 533/95
    Auch
  • 8 Ob 55/97i
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 8 Ob 55/97i
    Beisatz: Dagegen darf der Wohnungsfruchtnießer alle bewohnbaren Teile des Hauses ohne alle Einschränkung genießen und sein Recht auch anderen überlassen. (T1)
  • 1 Ob 357/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 357/98a
    Vgl auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht gewährt dessen Inhaber die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. (T2)
  • 4 Ob 186/00g
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 186/00g
    Vgl auch; Beis wie T2
    Veröff: SZ 73/125
  • 1 Ob 134/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 134/01i
    Vgl auch; Beisatz: Die in § 521 ABGB geregelte Dienstbarkeit der Wohnung gewährt die Befugnis, die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse zu benützen. Zu diesen Bedürfnissen des Wohnungsdienstbarkeitsberechtigten zählt zweifellos der ungehinderte Ausblick aus den Fenstern der Wohnräume, dies jedenfalls dann, wenn der Ausblick bei Einräumung der Servitut durch einen unmittelbar vor oder doch ganz nahe den Fenstern aufgerichteten, noch dazu die Sicht zur Gänze verstellenden Zaun noch nicht verwehrt war. (T3)
  • 2 Ob 301/02g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2002 2 Ob 301/02g
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 137/04g
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 137/04g
    Beis wie T2
  • 4 Ob 248/06h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 248/06h
    Auch; Beis ähnlich wie T2
    Veröff: SZ 2007/22
  • 3 Ob 18/07d
    Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 18/07d
    Auch; Beisatz: Bei länger dauernden Hindernissen für eine Nutzung durch den Berechtigten (zum Beispiel Auslandsaufenthalt oder Heimunterbringung) steht dem Eigentümer eine - auch fruchtbringende - Nutzung frei. (T4)
    Beisatz: Verminderung der Bedürfnisse hat demnach auch beim (Wohnungs-)Gebrauchsrecht stets eine (umkehrbare) verhältnismäßige Einschränkung der Servitut zur Folge. (T5)
  • 5 Ob 157/08m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 157/08m
    Veröff: SZ 2008/174
  • 8 Ob 10/10v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 8 Ob 10/10v
  • 5 Ob 113/13y
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 113/13y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Beim Wohnungsgebrauchsrecht dürfen die Berechtigten das Objekt auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf verwenden. (T6)
  • 5 Ob 195/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 195/13g
    Auch; Beisatz: Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das Recht zur Benützung von Wohnräumen, als Zubehör verwendeten Nebenräumen wie Küche, Keller, Dachboden und dergleichen. In Verbindung mit den bewohnbaren Teilen eines Gebäudes kann vereinbarungsgemäß auch ein Hausgarten Gegenstand eines Wohnungsgebrauchsrechts sein. Mit einem Wohnungsgebrauchsrecht kann auch das Recht des freien Aufenthalts im Garten, die Mitbenützung eines zur Liegenschaft gehörigen Badestegs oder das Recht zum Aufhängen der Wäsche auf trockenen Plätzen im Garten verbunden und nach dem erschließbaren Parteiwillen noch dem Wohnungsbenutzungsrecht zugeordnet werden, sodass es nicht als selbständige Grunddienstbarkeit oder bloß obligatorische Rechtseinräumung beurteilt werden muss. (T7)
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Hier: nacheheliches Aufteilungsverfahren (keine effektive Verwertungs­möglichkeit eines Wohnungsgebrauchsrechts - keine Vermietung, Verpachtung od (exekutive) Übertragung od Pfändung – nur Gebrauchsnutzen). (T8); Veröff: SZ 2017/129
  • 8 Ob 42/22t
    Entscheidungstext OGH 25.05.2022 8 Ob 42/22t
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 108/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 108/24z
  • 2 Ob 28/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.07.2025 2 Ob 28/25v
    Beisatz: Hier zur Frage, ob ein Wohnungsgebrauchsrecht eine pflichtteilsrelevante Schenkung darstellt. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011821

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19790612_OGH0002_0050OB00574_7900000_001

Rechtssatz für 1Ob756/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057299

Geschäftszahl

1Ob756/83; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 4Ob552/91; 8Ob255/99d; 8Ob202/02t; 1Ob9/14a; 1Ob244/14k; 1Ob40/15m; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob188/16b; 1Ob221/16f; 1Ob133/17s; 1Ob130/20d; 1Ob200/20y; 1Ob129/23m; 1Ob69/25s

Entscheidungsdatum

31.07.2025

Norm

EheG §81
EheG §91 Abs1
EheG §93
  1. EheG § 81 heute
  2. EheG § 81 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 93 heute
  2. EheG § 93 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen besteht nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 756/83
    Entscheidungstext OGH 25.01.1984 1 Ob 756/83
  • 7 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 514/88
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
  • 8 Ob 255/99d
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
    Veröff: SZ 73/45
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    Auch
  • 1 Ob 9/14a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
    Auch
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Auch
  • 1 Ob 40/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 40/15m
    Auch
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Vgl; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T1)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T2)
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T3)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 130/20d
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 130/20d
  • 1 Ob 200/20y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 200/20y
  • 1 Ob 129/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.09.2023 1 Ob 129/23m
  • 1 Ob 69/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.07.2025 1 Ob 69/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19840125_OGH0002_0010OB00756_8300000_002

Rechtssatz für 6Ob535/80; 7Ob662/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057940

Geschäftszahl

6Ob535/80; 7Ob662/82; 7Ob695/85; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 6Ob502/88; 1Ob520/88; 1Ob568/89; 4Ob552/91; 4Ob1618/94; 1Ob1713/95; 1Ob68/00g; 1Ob244/14k; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob147/25m

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Norm

EheG §91 Abs1
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei kommt es auf den Wert an, den die Wohnung im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 535/80
    Entscheidungstext OGH 18.06.1980 6 Ob 535/80
    Veröff: JBl 1981,429
  • 7 Ob 662/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 662/82
    Auch; Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (Huber)
  • 7 Ob 695/85
    Entscheidungstext OGH 16.01.1986 7 Ob 695/85
    nur: Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. (T1)
  • 5 Ob 549/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 549/85
  • 6 Ob 677/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 677/87
    nur T1; Beisatz: Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen. (T2)
  • 6 Ob 502/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 502/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weitgehende Zerstörung des Inventars. (T3)
  • 1 Ob 520/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 520/88
    nur T1
  • 1 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 568/89
    Beis wie T2
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unter dem Wert des Fehlenden im Sinn des § 91 Abs 1 EheG ist der gemeine Wert zu verstehen. (T4)
  • 4 Ob 1618/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 1618/94
    Auch
  • 1 Ob 1713/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 1713/95
    Beis wie T4
  • 1 Ob 68/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
    Ähnlich; Beisatz: Der Nutzen, den ein geschiedener Ehegatte in der Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung ausrechnenden Entscheidung aus den der Aufteilung unterliegenden Sachen gezogen hat, kann bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung Berücksichtigung finden. (T5)
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Vgl auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T6)
    Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T7)
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T8)
    Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
    nur T1
  • 1 Ob 44/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 44/18d
    nur T1
  • 1 Ob 147/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 1 Ob 147/25m
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057940

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0060OB00535_8000000_005

Rechtssatz für 6Ob606/81; 2Ob525/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057651

Geschäftszahl

6Ob606/81; 2Ob525/86; 8Ob548/86 (8Ob549/86); 1Ob579/87; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 2Ob608/89; 2Ob583/89; 3Ob1/99i; 6Ob245/01z; 1Ob133/17s; 1Ob150/20w; 1Ob6/21w; 1Ob72/21a; 1Ob166/22a; 1Ob98/23b; 1Ob178/25w

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Norm

EheG §83
  1. EheG § 83 heute
  2. EheG § 83 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. Aufteilung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegner der Unternehmensinhaber war, im Verhältnis von etwa 50 : 50.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 606/81
    Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 606/81
    Veröff: SZ 54/149
  • 2 Ob 525/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 2 Ob 525/86
  • 8 Ob 548/86
    Entscheidungstext OGH 30.03.1987 8 Ob 548/86
    Auch; nur: Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. (T1)
  • 1 Ob 579/87
    Entscheidungstext OGH 13.05.1987 1 Ob 579/87
    Auch; Beisatz: Aufteilung 50 : 50 bei größerem und wertvollerem Beitrag des Antragsgegners zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gegenüber Erwerbstätigkeit der Antragstellerin neben Haushaltsführung und teilweiser Betreuung des älteren Kindes. (T2)
  • 7 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 514/88
  • 2 Ob 608/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 608/89
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 583/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 583/89
    nur T1
  • 3 Ob 1/99i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2000 3 Ob 1/99i
    nur: Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. (T3)
  • 6 Ob 245/01z
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 6 Ob 245/01z
    Auch
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Vgl; Beisatz: Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (§ 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 zu berücksichtigen (§ 91 Abs 2 EheG erfasst nicht die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen). (T4); Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 150/20w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 150/20w
  • 1 Ob 6/21w
    Entscheidungstext OGH 23.03.2021 1 Ob 6/21w
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 72/21a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 72/21a
    Vgl
  • 1 Ob 166/22a
    Entscheidungstext OGH 12.10.2022 1 Ob 166/22a
    Vgl; Beis wie T4
  • 1 Ob 98/23b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 98/23b
    vgl; nur T3
    Beisatz: Hier: Keine Beanstandung der Aufteilungsquote 1:1 bei besser verdienendem Mann und berufstätiger Frau, der zudem die ausschließliche Haushaltsführung und überwiegende Kinderbetreuung zukam. (T5)
  • 1 Ob 178/25w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2025 1 Ob 178/25w
    vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19811021_OGH0002_0060OB00606_8100000_002

Rechtssatz für 3Ob657/81; 7Ob662/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057933

Geschäftszahl

3Ob657/81; 7Ob662/82; 7Ob614/83; 3Ob559/84; 1Ob551/85; 1Ob522/86; 3Ob513/86; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 7Ob514/88 (7Ob515/88); 1Ob568/89; 1Ob655/89; 4Ob552/91; 8Ob590/92; 8Ob519/93; 7Ob74/09x; 1Ob73/12k; 1Ob244/14k; 1Ob26/15b; 1Ob40/15m; 1Ob266/15x; 1Ob262/15h; 1Ob221/16f; 1Ob120/17d; 1Ob133/17s; 1Ob48/24a; 1Ob147/25m

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Norm

EheG §91 Abs1
  1. EheG § 91 heute
  2. EheG § 91 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  3. EheG § 91 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Paragraph 91, Absatz eins, EheG gilt auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 657/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 657/81
  • 7 Ob 662/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 662/82
    Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (zustimmend Huber)
  • 7 Ob 614/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 7 Ob 614/83
  • 3 Ob 559/84
    Entscheidungstext OGH 10.10.1984 3 Ob 559/84
  • 1 Ob 551/85
    Entscheidungstext OGH 17.04.1985 1 Ob 551/85
  • 1 Ob 522/86
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 522/86
  • 3 Ob 513/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1986 3 Ob 513/86
    Vgl
  • 5 Ob 549/85
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 5 Ob 549/85
  • 6 Ob 677/87
    Entscheidungstext OGH 08.10.1987 6 Ob 677/87
    Auch
  • 7 Ob 514/88
    Entscheidungstext OGH 14.04.1988 7 Ob 514/88
  • 1 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 568/89
  • 1 Ob 655/89
    Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 655/89
  • 4 Ob 552/91
    Entscheidungstext OGH 10.09.1991 4 Ob 552/91
  • 8 Ob 590/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 8 Ob 590/92
    Auch
  • 8 Ob 519/93
    Entscheidungstext OGH 13.05.1993 8 Ob 519/93
    Auch
  • 7 Ob 74/09x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 74/09x
    Beisatz: Das von dem einen Ehepartner nach der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erworbene Eigentum an einer während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft gepachteten Liegenschaft (hier: Kleingarten) kann das aufgegebene Pachtrecht nicht surrogieren. (T1)
  • 1 Ob 73/12k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
    Auch
  • 1 Ob 244/14k
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 244/14k
    Auch
  • 1 Ob 26/15b
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 26/15b
    Auch
  • 1 Ob 40/15m
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 40/15m
    Auch
  • 1 Ob 266/15x
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 266/15x
  • 1 Ob 262/15h
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
    Auch; Veröff: SZ 2016/43
  • 1 Ob 221/16f
    Entscheidungstext OGH 31.01.2017 1 Ob 221/16f
  • 1 Ob 120/17d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
    Vgl
  • 1 Ob 133/17s
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 133/17s
    Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T2); Veröff: SZ 2017/129
  • 1 Ob 48/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 48/24a
  • 1 Ob 147/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 1 Ob 147/25m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057933

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19820324_OGH0002_0030OB00657_8100000_002

Entscheidungstext 1Ob133/17s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JBl 2018,179 = Zak 2018/114 S 71 - Zak 2018,71 = EF‑Z 2018/63 S 131 (Oberhumer) - EF‑Z 2018,131 (Oberhumer) = SZ 2017/129

Geschäftszahl

1Ob133/17s

Entscheidungsdatum

15.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätinnen Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin M* A*, vertreten durch Mag. Alfred Hütteneder, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen den Antragsgegner F* A*, vertreten durch Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 30. Mai 2017, GZ 21 R 52/17v-28, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 20. Dezember 2016, GZ 31 Fam 53/15m-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, die im Umfang der Leistung einer Ausgleichszahlung von 1.000 EUR durch den Antragsgegner an die Antragstellerin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind, werden im Übrigen aufgehoben.

Dem Erstgericht wird eine neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien, die 47 Jahre verheiratet waren, wurde mit Urteil des Erstgerichts vom (richtig:) 18. 8. 2014 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist seit November 2008 aufgehoben.

Der Antragsgegner hatte in die Ehe zwei Liegenschaften samt der dazugehörigen Landwirtschaft eingebracht. Darauf befand sich ein mehrere Jahrhunderte altes Haus. Die Parteien beschlossen kurz nach ihrer Hochzeit im Jahr 1967, ein Haus zu errichten. Dieses wurde zum Teil in Eigenregie errichtet. Beide Parteien wirkten am Hausbau mit. Die Antragstellerin erhielt 1968 von ihrer Familie 100.000 S, die sie für den Hausbau verwendete. Später erhielt sie noch zwei Mal 25.000 S, die jedoch nicht für den Hausbau verwendet wurden, sondern zunächst 1974 für die Einrichtung des Hauses mit Möbeln und 1983 für eine Melkmaschine. Diese Melkmaschine funktioniert nicht mehr und ist daher nicht mehr in Verwendung.

Die Antragstellerin kümmerte sich allein um die Kindererziehung sowie um den ehelichen Haushalt. Der Antragsgegner ging von Beginn an seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Maurer nach. Die Landwirtschaft wurde von beiden Parteien geführt und war vorwiegend auf Milch- und Fleischwirtschaft ausgerichtet; daneben wurde auch noch selbst produzierter Schnaps verkauft. Die Antragstellerin kümmerte sich um die Landwirtschaft neben dem Haushalt und der Kindererziehung; der Antragsgegner seinerseits neben seiner Tätigkeit als Maurer. Im März 1982 erlitt der Vater des Antragsgegners einen Schlaganfall. Nach einem Krankenhausaufenthalt nahmen die Parteien ihn zu Hause auf. Bis April 1986 kümmerte sich die Antragstellerin alleine um ihren Schwiegervater. Der Antragsgegner beteiligte sich an der Pflege seines Vaters nicht. Im November 2008 verließ die Antragstellerin die gemeinsame eheliche Wohnung und zog vom Hof weg. Sie beantragte beim Erstgericht die gesonderte Wohnungnahme gemäß Paragraph 92, Absatz 3, ABGB; diesem Begehren trat der Antragsgegner dem Grunde nach nicht entgegen, allerdings sprach er sich gegen die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe aus. Bereits zu diesem Zeitpunkt zahlte der Antragsgegner Ehegattenunterhalt von 650 EUR (monatlich).

Mit Vertrag vom 27. 7./9. 12. 2009 übertrug der Antragsgegner die beiden Liegenschaften und den darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb an die gemeinsame Tochter der Parteien. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits 72 Jahre alt. Seit der Übertragung der Liegenschaften an die Tochter kommt dem Antragsgegner dort ein Wohnungsgebrauchsrecht zu. Bis 2005 wurde eine vergleichbare Wohnung im selben Haus vom Antragsgegner zum Mietzins von 300 EUR (inklusive aller weiteren Kosten) vermietet. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts verfügte der Antragsgegner lediglich über ein Sparbuch mit einem Guthaben von 1.000 EUR.

Die Antragstellerin konnte im erstinstanzlichen Verfahren keinen konkreten Aufteilungsvorschlag unterbreiten, begehrte aber für das bei der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft noch vorhandene und heute nicht mehr verfügbare eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse sowie für sämtliche Aufwendungen und Wertzuwächse im Vermögen des Antragsgegners eine „angemessene“ Ausgleichszahlung. Sie habe zur Werterhöhung der vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachten Landwirtschaft erheblich beigetragen, und zwar durch harte Arbeit am Hof, der alleinigen Führung des gesamten Haushalts, der Erziehung von fünf Kindern, der überaus gewissenhaften Erledigung sämtlicher Kontogeschäfte und der Investition ihres gesamten Hab und Gutes in die Landwirtschaft. Trotz ihres aufopfernden Verhaltens habe sie nie eine Entlohnung vom Antragsgegner erhalten.

Sie habe auch zum Bau und zu späteren Investitionen des Hauses mehrmals erhebliche Summen beigetragen. Dieses Haus sei 2009 im Zusammenhang mit der Landwirtschaft der Tochter übergeben worden; dies sei allerdings nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt. Weiters sei ihr auch von März 1982 bis September 1986 die Pflege des Schwiegervaters übertragen worden. Der Antragsgegner sei mit dem Vermögen der Parteien nicht so gewissenhaft umgegangen und habe beispielsweise die Kinder – ohne die Antragstellerin davon zu informieren – großzügig beschenkt. Die Ehewohnung wirke vermögensmäßig in dem dem Antragsgegner von der Tochter 2009 vertraglich eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrecht im Ausmaß von ungefähr 70 m² als Vermögenswert fort. Vom Einkommen des Antragsgegners habe sie nie etwas bekommen.

Der Antragsgegner wendete im Wesentlichen ein, dass die Landwirtschaft, bestehend aus den beiden Liegenschaften, nicht der Aufteilung unterliege, weil die Liegenschaften einerseits zu einem Unternehmen gehörten und andererseits von ihm in die Ehe eingebracht worden seien. Bei der Übergabe der Liegenschaften an die gemeinsame Tochter handle es sich um ein im bäuerlichen Bereich übliches Rechtsgeschäft, weil er zum Übergabezeitpunkt bereits 72 Jahre alt gewesen sei. Ferner habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund einer Werterhöhung der Landwirtschaft. Ihr Vorbringen zum Umfang der Landwirtschaft und zu ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaft sei unrichtig, die entsprechenden Investitionen hätten nur aufgrund seines Haupterwerbs finanziert werden können. Es könne nur mehr ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 1.000 EUR aufgeteilt werden.

Das Erstgericht verpflichtete den Antragsgegner, der Antragstellerin eine Ausgleichszahlung im Sinn des Paragraph 94, EheG von 1.000 EUR zu zahlen. Die beiden Liegenschaften seien einerseits vom Antragsgegner in die Ehe eingebracht worden und andererseits zu einem Unternehmen (Landwirtschaft) gehörig und unterlägen somit – unabhängig davon, wer die Landwirtschaft betrieben habe oder betreibe – nicht der Aufteilung. Die Verfügung des Antragsgegners im Jahr 2009 stelle keine „Vermögensverschleuderung“ im Sinn des Paragraph 91, (Absatz eins,) EheG dar, weil sie in keinem Widerspruch zu der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft stünde. Die nach der Eheschließung errichtete Ehewohnung unterliege grundsätzlich der Aufteilung. Eine Aufteilung könne nur soweit erfolgen, als noch überhaupt eine Aufteilungsmasse vorhanden sei. An Restmasse sei nur mehr ein Sparbuch mit einem Einlagestand von 1.000 EUR vorhanden, das aus Überlegungen der Billigkeit der Antragstellerin im gesamten Umfang zuzusprechen sei. Das Wohnungsgebrauchsrecht sei nicht zu berücksichtigen, sei dieses doch erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft begründet worden. Wenn bereits ein potentieller Ausgleich für die Ehewohnung selbst mit der restlich verbleibenden Masse begrenzt sei, müsse diese Grenze noch viel mehr für ein allfälliges Surrogat gelten.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin nicht Folge. Rechtlich führte es aus, es folge den Überlegungen von Gitschthaler (in EF-Z 2015/119), dass im Anwendungsbereich des Paragraph 82, Absatz eins, (Ziffer eins,), 3 und 4 EheG auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 91, Absatz eins, und/oder Absatz 2, EheG eine Ausgleichszahlung nicht oder nur in Höhe einer tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden könne. Eine solchermaßen festgesetzte Ausgleichszahlung sei jedoch nicht nur in die Aufteilungsmasse, sondern auch in andere Vermögenswerte vollstreckbar. Ein Ausgleich könne nur soweit erfolgen, als noch eine Aufteilungsmasse vorhanden sei. Die gesamte Restmasse sei jedoch bereits der Antragstellerin zugesprochen worden.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Im dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs stellt die Antragstellerin – nach Durchführung des vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 12. 7. 2017, GZ 1 Ob 133/17s-32, dem Erstgericht aufgetragenen Verbesserungsverfahrens – (nur) einen Aufhebungsantrag.

Die dem Antragsgegner freigestellte Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil sie außerhalb der 14-Tages-Frist des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 AußStrG erstattet wurde (Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG und des Rechtsmittels am 3. 10. 2017; Einbringung am 30. 10. 2017).

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Klarstellung der Rechtslage zu Paragraph 91, EheG zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Die Ehegatten errichteten auf einer zur Landwirtschaft des Antragsgegners gehörigen Liegenschaft ein Wohnhaus, das als Ehewohnung verwendet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung (RIS-Justiz RS0057479 [T2]). Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung (6 Ob 552/82 = [teilweise veröffentlicht] EFSlg 43.762; 8 Ob 615/88), während die übrigen Teile der Liegenschaft, – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben (2 Ob 577/85 mwN).

2.1. Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen.

2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt Paragraph 91, Absatz eins, EheG auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden (RIS-Justiz RS0057933). Da die Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfand, fällt dieser Vorgang in die Frist des Paragraph 91, Absatz eins, EheG.

2.3. Paragraph 91, Absatz eins, EheG will verhindern, dass ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, dass der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert (1 Ob 692/84 = RIS-Justiz RS0057927; vergleiche RS0057919). Solche Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen, legen den Verdacht nahe, der eine Ehegatte habe sie in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung zu benachteiligen (RIS-Justiz RS0057913). Eine tatsächliche Verschleuderungs- oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0057929 [T1]).

2.4. Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057593). In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten – zur Beurteilung, ob die Antragstellerin ausdrücklich oder allenfalls stillschweigend dem Übergabsvertrag an die gemeinsame Tochter zugestimmt hat, fehlen Feststellungen, die im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sind – wird hingegen jede Umschichtung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen von der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0057915). Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür (RIS-Justiz RS0057938). Dies hat daher der Antragsgegner zu beweisen.

2.5. Wenn das Erstgericht damit argumentiert, dass Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht anzuwenden sei, weil die Übergabe der Landwirtschaft keine „Vermögens-verschleuderung“ darstelle, ist ihm eine Fehlbeurteilung unterlaufen, weil – wie bereits ausgeführt – eine tatsächliche Verschleuderungs- oder Benachteiligungsabsicht nicht erforderlich ist. Wenn es damit argumentiert, dass dem 72-jährigen Antragsgegner nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht verboten sei, seine Landwirtschaft „zur rechten Zeit“ an seine Tochter weiterzugeben, greift diese Begründung zu kurz. Nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG kommt es nicht darauf an, ob solche Übergabsverträge an sich üblich sind, sondern ob die Vermögensverschiebung den Verhältnissen während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Da die Landwirtschaft (und damit das darauf befindliche eheliche Wohnhaus) während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft – trotz des fortgeschrittenen Lebensalters des Antrags-, gegners – nicht an die gemeinsame Tochter übergeben wurde, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in der ein Jahr später erfolgten Übergabe der Landwirtschaft kein Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten vorliegen könnte. Die Werterhöhung der Liegenschaft durch die Errichtung des Wohnhauses ist – sofern nicht im fortzusetzenden Verfahren eine Zustimmung der Antragstellerin zur Übertragung an die Tochter festgestellt werden könnte – in die Aufteilung einzubeziehen. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist der Wert des Wohnhauses im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgebend (RIS-Justiz RS0057644; RS0057818).

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0057299; 1 Ob 221/16f = RS0057913 [T1]). Die Möglichkeit, auch bei Fehlen einer Restmasse eine Ausgleichszahlung festzusetzen, wird auch von Stabentheiner (in Rummel3 Paragraph 94, EheG Rz 3), Hopf/Kathrein (Eherecht3 Paragraph 94, EheG Rz 2), Deixler-Hübner (in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] Paragraph 91, EheG Rz 10, Paragraph 94, EheG Rz 3) und Oberhumer (Unternehmen und Gesellschaftsanteile in der nachehelichen Vermögens-aufteilung [2011], 352) vertreten.

3.2. Demgegenüber meint Gitschthaler (in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 91, EheG Rz 7, 13; ders, Aufteilungsrecht II: Das Restmassenproblem, zugleich eine Anmerkung zur E 1 Ob 236/14h, EF-Z 2015/119, 208 [209 f]), dem die Vorinstanzen folgten, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. Gebe es im Aufteilungszeitpunkt keine Aufteilungsmasse – die verbrachten, verheimlichten oder veräußerten Sachen seien de facto nicht aufteilbar – , so sei nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln eine Ausgleichszahlung erfolgen sollte: Entweder sei auch sonst kein Vermögen vorhanden, dann müsste die Ausgleichszahlung aus (künftigem) Erwerbseinkommen beglichen werden oder die Ausgleichszahlung müsste aus der Veräußerung von anderen der Aufteilung nicht unterliegenden Sachen (etwa geerbten Sachen) finanziert werden.

Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht von Gitschthaler nicht:

3.3. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0003990; RS0057913; RS0057940). Nach dieser Bestimmung soll der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, gezwungen sein, sich so zu behandeln lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen (1 Ob 692/84 = RIS-Justiz RS0057927). Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zur Fiktion, das Fehlende – und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung – sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (RIS-Justiz RS0003990; RS0057915; vergleiche RS0057940). Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird.

Zudem spricht im Fall des Paragraph 91, Absatz eins, EheG der Gesetzeszweck, nämlich Missbrauch zu verhindern, gegen eine Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die tatsächlich noch vorhandenen Vermögenswerte. Ansonsten könnte sich ein Ehepartner der Ausgleichszahlung entziehen, wenn er das aufzuteilende Vermögen erheblich vermindert, wodurch der andere Ehepartner leer ausgehen würde. Im Rahmen des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.

4. Sofern keine Zustimmung der Antragstellerin zum Übergabsvertrag an die Tochter festgestellt werden könnte, wäre der Wert der von beiden Parteien errichteten Ehewohnung (Wohnhaus) zu erheben, die der Antragsgegner ohne eine adäquate Gegenleistung zu erhalten, im Rahmen eines Übergabsvertrags an die gemeinsame Tochter übertrug. Der Wert der Ehewohnung wäre Basis für die Festsetzung der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung, auch wenn er nunmehr über kein ausreichendes Vermögen mehr verfügt.

Bei dem dem Antragsgegner im Übergabsvertrag persönlich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht handelt es sich um ein (teilweises) Surrogat für die an die gemeinsame Tochter übertragene frühere Ehewohnung. Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen, und es gewährt dem Antragsgegner die Befugnis, die Wohnräume auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf zu verwenden (RIS-Justiz RS0011821 [T2, T6]). Der Inhaber eines Wohnungsgebrauchsrechts darf die Wohnung nicht vermieten (6 Ob 613/91 mwN), auch ist die Verwertung im Rahmen einer Verpachtung oder Übertragung ausgeschlossen (M. Cerha in immolex 2016/86, 299 [Glosse zu 5 Ob 55/16y]). Zudem ist das bloße Wohnungsgebrauchsrecht (Paragraph 521, erster Fall ABGB) zufolge des auch die Übertragung im exekutiven Weg ausschließenden Paragraph 507, ABGB in der Regel unpfändbar, sofern nicht vom Liegenschaftseigentümer selbst oder mit dessen Zustimmung Exekution geführt wird (3 Ob 88/04v; 5 Ob 175/05d, jeweils mwN). Zwar besteht damit grundsätzlich keine effektive Verwertungsmöglichkeit des Wohnungsgebrauchsrechts, jedoch kann bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG fingiert werden, dass dessen Wert (Gebrauchsnutzen) dem Antragsgegner schon durch die Aufteilung zugekommen ist.

5.1. Wurden eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen; bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind. Paragraph 91, Absatz 2, EheG soll Missbräuche und Manipulationen verhindern und die Interessen des anderen Ehegatten schützen, indem Vermögensverschiebungen in Richtung eines Unternehmens wertmäßig bei der Aufteilung berücksichtigt werden, was immer dann der Fall ist, wenn ein Ehegatte aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus den ehelichen Ersparnissen Investitionen in ein Unternehmen getätigt hat, (ErläutRV 1653 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 29, ).

5.2. Paragraph 91, Absatz 2, EheG spricht bloß von ehelichen Ersparnissen oder ehelichem Gebrauchsvermögen, sodass sich die Frage stellt, ob auch Arbeitsleistungen zu berücksichtigen sind. Nach den Feststellungen kümmerte sich die Antragstellerin neben dem Haushalt und der Kindererziehung auch um die Landwirtschaft.

Nach Deixler-Hübner (in Gitschthaler/Höllwerth aaO Paragraph 91, EheG Rz 19) erfasst Paragraph 91, Absatz 2, EheG analog auch die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen).

Gitschthaler (in Schwimann/Kodek aaO Paragraph 91, EheG Rz 10) spricht sich hingegen gegen die Berücksichtigung von Dienst- oder Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten für das Unternehmen im Rahmen des Paragraph 91, Absatz 2, EheG aus und verweist dabei auf die Entgeltansprüche des Ehegatten bei Mitwirkung im Erwerb des anderen nach Paragraph 98, ABGB.

Dazu hat der erkennende Fachsenat erwogen:

5.3. Paragraph 98, ABGB sieht eine Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen vor, wodurch diese Leistungen doppelt abgegolten würden, wenn der Ehegatte für diese Tätigkeit darüber hinaus noch Ansprüche nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG geltend machen könnte. Darüber hinaus will Paragraph 91, Absatz 2, EheG den anderen Ehepartner nur vor „Vermögensverschiebungen“ schützen (ErläutRV aaO). Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist hingegen – soweit sie nicht anders abgegolten wurde – schon nach dem Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 2, EheG bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0079235). Ebenso sind „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und – wie hier – Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0057651; RS0057969). Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers (ErläutRV aaO) – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind.

6. Erst nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn wird beurteilt werden können, ob der Antragstellerin eine weitere Ausgleichszahlung – über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 1.000 EUR, gegen den sie sich naturgemäß im Rekursverfahren nicht wendete – zugesprochen werden kann. Allein der Umstand, dass aufgrund der Liegenschaftsübergabe an die Tochter kein weiteres Vermögen mehr vorhanden ist, kann jedenfalls nicht zu Gunsten des Antragsgegners ausschlagen.

7. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0123011 [T5]).

Schlagworte

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Textnummer

E120138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E120138

Im RIS seit

20.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20171115_OGH0002_0010OB00133_17S0000_000