Im dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs stellt die Antragstellerin – nach Durchführung des vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 12. 7. 2017, GZ 1 Ob 133/17s-32, dem Erstgericht aufgetragenen Verbesserungsverfahrens – (nur) einen Aufhebungsantrag.
Die dem Antragsgegner freigestellte Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil sie außerhalb der 14-Tages-Frist des § 68 Abs 1 Satz 2 AußStrG erstattet wurde (Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs nach § 68 Abs 3 Z 3 AußStrG und des Rechtsmittels am 3. 10. 2017; Einbringung am 30. 10. 2017).Die dem Antragsgegner freigestellte Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil sie außerhalb der 14-Tages-Frist des Paragraph 68, Absatz eins, Satz 2 AußStrG erstattet wurde (Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 68, Absatz 3, Ziffer 3, AußStrG und des Rechtsmittels am 3. 10. 2017; Einbringung am 30. 10. 2017).
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Klarstellung der Rechtslage zu § 91 EheG zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die Klarstellung der Rechtslage zu Paragraph 91, EheG zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Die Ehegatten errichteten auf einer zur Landwirtschaft des Antragsgegners gehörigen Liegenschaft ein Wohnhaus, das als Ehewohnung verwendet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung (RIS-Justiz RS0057479 [T2]). Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung (6 Ob 552/82 = [teilweise veröffentlicht] EFSlg 43.762; 8 Ob 615/88), während die übrigen Teile der Liegenschaft
– auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben (2 Ob 577/85 mwN).1. Die Ehegatten errichteten auf einer zur Landwirtschaft des Antragsgegners gehörigen Liegenschaft ein Wohnhaus, das als Ehewohnung verwendet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt ein Haus, das als Bestandteil eines landwirtschaftlichen Unternehmens auch als Ehewohnung in Benützung beider Parteien stand, der Aufteilung (RIS-Justiz RS0057479 [T2]). Die von beiden Ehegatten während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffene Werterhöhung der Liegenschaft durch den Bau des Hauses unterfällt damit dem Aufteilungsverfahren und dessen Wert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Ausgleichszahlung von Bedeutung (6 Ob 552/82 = [teilweise veröffentlicht] EFSlg 43.762; 8 Ob 615/88), während die übrigen Teile der Liegenschaft, – auch bloß wertmäßig – von der Aufteilung ausgenommen bleiben (2 Ob 577/85 mwN).
2.1. Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen.2.1. Hat ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe oder, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft vor Einbringung der Klage aufgehoben worden ist, frühestens zwei Jahre vor dieser Aufhebung eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht, so ist der Wert des Fehlenden nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt § 91 Abs 1 EheG auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden (RIS-Justiz RS0057933). Da die Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfand, fällt dieser Vorgang in die Frist des § 91 Abs 1 EheG.2.2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt Paragraph 91, Absatz eins, EheG auch für Verringerungen ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, die erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfanden (RIS-Justiz RS0057933). Da die Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft stattfand, fällt dieser Vorgang in die Frist des Paragraph 91, Absatz eins, EheG.
2.3. § 91 Abs 1 EheG will verhindern, dass ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, dass der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert (1 Ob 692/84 = RIS-Justiz RS0057927; vgl RS0057919). Solche Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen, legen den Verdacht nahe, der eine Ehegatte habe sie in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung zu benachteiligen (RIS-Justiz RS0057913). Eine tatsächliche Verschleuderungs- oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0057929 [T1]).2.3. Paragraph 91, Absatz eins, EheG will verhindern, dass ein Ehegatte dadurch benachteiligt wird, dass der andere in einem Zeitraum, in dem die Krise der Ehe sich bereits abzuzeichnen begonnen hat, eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse einseitig zum Nachteil seines Ehepartners vermindert (1 Ob 692/84 = RIS-Justiz RS0057927; vergleiche RS0057919). Solche Vermögensverringerungen, die mit Rücksicht auf die Gestaltung der Lebensverhältnisse bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft bedenklich erscheinen, legen den Verdacht nahe, der eine Ehegatte habe sie in der Absicht getätigt, den anderen bei der Aufteilung zu benachteiligen (RIS-Justiz RS0057913). Eine tatsächliche Verschleuderungs- oder Benachteiligungsabsicht ist jedoch nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0057929 [T1]).
2.4. Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057593). In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten – zur Beurteilung, ob die Antragstellerin ausdrücklich oder allenfalls stillschweigend dem Übergabsvertrag an die gemeinsame Tochter zugestimmt hat, fehlen Feststellungen, die im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sind – wird hingegen jede Umschichtung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen von der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG erfasst (vgl RIS-Justiz RS0057915). Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür (RIS-Justiz RS0057938). Dies hat daher der Antragsgegner zu beweisen.2.4. Entsprach die Übertragung einer Liegenschaft des einen ehemaligen Ehegatten an das gemeinsame Kind dem Willen beider Parteien, so ist diese Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen (RIS-Justiz RS0057593). In Ermangelung einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung des anderen Ehegatten – zur Beurteilung, ob die Antragstellerin ausdrücklich oder allenfalls stillschweigend dem Übergabsvertrag an die gemeinsame Tochter zugestimmt hat, fehlen Feststellungen, die im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen sind – wird hingegen jede Umschichtung von ehelichem Gebrauchsvermögen und Ersparnissen von der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG erfasst vergleiche RIS-Justiz RS0057915). Wer behauptet, dass die Verringerung von Gebrauchsvermögen oder Ersparnissen eine Maßnahme gewesen sei, die nach den Umständen vermutlich auch bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft nicht anders getroffen worden wäre, dem obliegt der Beweis hiefür (RIS-Justiz RS0057938). Dies hat daher der Antragsgegner zu beweisen.
2.5. Wenn das Erstgericht damit argumentiert, dass § 91 Abs 1 EheG nicht anzuwenden sei, weil die Übergabe der Landwirtschaft keine „Vermögens-verschleuderung“ darstelle, ist ihm eine Fehlbeurteilung unterlaufen, weil – wie bereits ausgeführt – eine tatsächliche Verschleuderungs- oder Benachteiligungsabsicht nicht erforderlich ist. Wenn es damit argumentiert, dass dem 72-jährigen Antragsgegner nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht verboten sei, seine Landwirtschaft „zur rechten Zeit“ an seine Tochter weiterzugeben, greift diese Begründung zu kurz. Nach § 91 Abs 1 EheG kommt es nicht darauf an, ob solche Übergabsverträge an sich üblich sind, sondern ob die Vermögensverschiebung den Verhältnissen während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Da die Landwirtschaft (und damit das darauf befindliche eheliche Wohnhaus) während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft – trotz des fortgeschrittenen Lebensalters des Antrags-
gegners – nicht an die gemeinsame Tochter übergeben wurde, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in der ein Jahr später erfolgten Übergabe der Landwirtschaft kein Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten vorliegen könnte. Die Werterhöhung der Liegenschaft durch die Errichtung des Wohnhauses ist – sofern nicht im fortzusetzenden Verfahren eine Zustimmung der Antragstellerin zur Übertragung an die Tochter festgestellt werden könnte – in die Aufteilung einzubeziehen. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist der Wert des Wohnhauses im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgebend (RIS-Justiz RS0057644; RS0057818).2.5. Wenn das Erstgericht damit argumentiert, dass Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht anzuwenden sei, weil die Übergabe der Landwirtschaft keine „Vermögens-verschleuderung“ darstelle, ist ihm eine Fehlbeurteilung unterlaufen, weil – wie bereits ausgeführt – eine tatsächliche Verschleuderungs- oder Benachteiligungsabsicht nicht erforderlich ist. Wenn es damit argumentiert, dass dem 72-jährigen Antragsgegner nach dem Zweck dieser Bestimmung nicht verboten sei, seine Landwirtschaft „zur rechten Zeit“ an seine Tochter weiterzugeben, greift diese Begründung zu kurz. Nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG kommt es nicht darauf an, ob solche Übergabsverträge an sich üblich sind, sondern ob die Vermögensverschiebung den Verhältnissen während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Da die Landwirtschaft (und damit das darauf befindliche eheliche Wohnhaus) während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft – trotz des fortgeschrittenen Lebensalters des Antrags-, gegners – nicht an die gemeinsame Tochter übergeben wurde, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass in der ein Jahr später erfolgten Übergabe der Landwirtschaft kein Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten vorliegen könnte. Die Werterhöhung der Liegenschaft durch die Errichtung des Wohnhauses ist – sofern nicht im fortzusetzenden Verfahren eine Zustimmung der Antragstellerin zur Übertragung an die Tochter festgestellt werden könnte – in die Aufteilung einzubeziehen. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung ist der Wert des Wohnhauses im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, also im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz maßgebend (RIS-Justiz RS0057644; RS0057818).
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0057299; 1 Ob 221/16f = RS0057913 [T1]). Die Möglichkeit, auch bei Fehlen einer Restmasse eine Ausgleichszahlung festzusetzen, wird auch von Stabentheiner (in Rummel3 § 94 EheG Rz 3), Hopf/Kathrein (Eherecht3 § 94 EheG Rz 2), Deixler-Hübner (in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] § 91 EheG Rz 10, § 94 EheG Rz 3) und Oberhumer (Unternehmen und Gesellschaftsanteile in der nachehelichen Vermögens-aufteilung [2011], 352) vertreten.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht ein der Aufteilung unterliegendes eheliches Gebrauchsvermögen nur dann, wenn es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anordnung noch vorhanden oder dessen Wert nach der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (RIS-Justiz RS0057299; 1 Ob 221/16f = RS0057913 [T1]). Die Möglichkeit, auch bei Fehlen einer Restmasse eine Ausgleichszahlung festzusetzen, wird auch von Stabentheiner (in Rummel3 Paragraph 94, EheG Rz 3), Hopf/Kathrein (Eherecht3 Paragraph 94, EheG Rz 2), Deixler-Hübner (in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR [2011] Paragraph 91, EheG Rz 10, Paragraph 94, EheG Rz 3) und Oberhumer (Unternehmen und Gesellschaftsanteile in der nachehelichen Vermögens-aufteilung [2011], 352) vertreten.
3.2. Demgegenüber meint Gitschthaler (in Schwimann/Kodek, ABGB4 § 91 EheG Rz 7, 13; ders, Aufteilungsrecht II: Das Restmassenproblem, zugleich eine Anmerkung zur E 1 Ob 236/14h, EF-Z 2015/119, 208 [209 f]), dem die Vorinstanzen folgten, dass auch im Anwendungsbereich des § 91 Abs 1 EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. Gebe es im Aufteilungszeitpunkt keine Aufteilungsmasse – die verbrachten, verheimlichten oder veräußerten Sachen seien de facto nicht aufteilbar – , so sei nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln eine Ausgleichszahlung erfolgen sollte: Entweder sei auch sonst kein Vermögen vorhanden, dann müsste die Ausgleichszahlung aus (künftigem) Erwerbseinkommen beglichen werden oder die Ausgleichszahlung müsste aus der Veräußerung von anderen der Aufteilung nicht unterliegenden Sachen (etwa geerbten Sachen) finanziert werden.3.2. Demgegenüber meint Gitschthaler (in Schwimann/Kodek, ABGB4 Paragraph 91, EheG Rz 7, 13; ders, Aufteilungsrecht II: Das Restmassenproblem, zugleich eine Anmerkung zur E 1 Ob 236/14h, EF-Z 2015/119, 208 [209 f]), dem die Vorinstanzen folgten, dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. Gebe es im Aufteilungszeitpunkt keine Aufteilungsmasse – die verbrachten, verheimlichten oder veräußerten Sachen seien de facto nicht aufteilbar – , so sei nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln eine Ausgleichszahlung erfolgen sollte: Entweder sei auch sonst kein Vermögen vorhanden, dann müsste die Ausgleichszahlung aus (künftigem) Erwerbseinkommen beglichen werden oder die Ausgleichszahlung müsste aus der Veräußerung von anderen der Aufteilung nicht unterliegenden Sachen (etwa geerbten Sachen) finanziert werden.
Der erkennende Senat teilt diese Rechtsansicht von Gitschthaler nicht:
3.3. Gemäß § 91 Abs 1 EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0003990; RS0057913; RS0057940). Nach dieser Bestimmung soll der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, gezwungen sein, sich so zu behandeln lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen (1 Ob 692/84 = RIS-Justiz RS0057927). Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zur Fiktion, das Fehlende – und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung – sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (RIS-Justiz RS0003990; RS0057915; vgl RS0057940). Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach § 91 Abs 1 EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird.3.3. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen (RIS-Justiz RS0003990; RS0057913; RS0057940). Nach dieser Bestimmung soll der Ehegatte, der den anderen durch eine Verfügung benachteiligen wollte, gezwungen sein, sich so zu behandeln lassen, als hätte er die Verfügung nicht getroffen (1 Ob 692/84 = RIS-Justiz RS0057927). Der daraus entstehende Anspruch auf Einbeziehung des Fehlenden führt zur Fiktion, das Fehlende – und zwar nach dem Wert zur Zeit der Aufteilung – sei dem Antragsgegner schon durch Aufteilung zugekommen (RIS-Justiz RS0003990; RS0057915; vergleiche RS0057940). Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird.
Zudem spricht im Fall des § 91 Abs 1 EheG der Gesetzeszweck, nämlich Missbrauch zu verhindern, gegen eine Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die tatsächlich noch vorhandenen Vermögenswerte. Ansonsten könnte sich ein Ehepartner der Ausgleichszahlung entziehen, wenn er das aufzuteilende Vermögen erheblich vermindert, wodurch der andere Ehepartner leer ausgehen würde. Im Rahmen des § 91 Abs 1 EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.Zudem spricht im Fall des Paragraph 91, Absatz eins, EheG der Gesetzeszweck, nämlich Missbrauch zu verhindern, gegen eine Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die tatsächlich noch vorhandenen Vermögenswerte. Ansonsten könnte sich ein Ehepartner der Ausgleichszahlung entziehen, wenn er das aufzuteilende Vermögen erheblich vermindert, wodurch der andere Ehepartner leer ausgehen würde. Im Rahmen des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen.
4. Sofern keine Zustimmung der Antragstellerin zum Übergabsvertrag an die Tochter festgestellt werden könnte, wäre der Wert der von beiden Parteien errichteten Ehewohnung (Wohnhaus) zu erheben, die der Antragsgegner ohne eine adäquate Gegenleistung zu erhalten, im Rahmen eines Übergabsvertrags an die gemeinsame Tochter übertrug. Der Wert der Ehewohnung wäre Basis für die Festsetzung der vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Ausgleichszahlung, auch wenn er nunmehr über kein ausreichendes Vermögen mehr verfügt.
Bei dem dem Antragsgegner im Übergabsvertrag persönlich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht handelt es sich um ein (teilweises) Surrogat für die an die gemeinsame Tochter übertragene frühere Ehewohnung. Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen, und es gewährt dem Antragsgegner die Befugnis, die Wohnräume auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf zu verwenden (RIS-Justiz RS0011821 [T2, T6]). Der Inhaber eines Wohnungsgebrauchsrechts darf die Wohnung nicht vermieten (6 Ob 613/91 mwN), auch ist die Verwertung im Rahmen einer Verpachtung oder Übertragung ausgeschlossen (M. Cerha in immolex 2016/86, 299 [Glosse zu 5 Ob 55/16y]). Zudem ist das bloße Wohnungsgebrauchsrecht (§ 521 erster Fall ABGB) zufolge des auch die Übertragung im exekutiven Weg ausschließenden § 507 ABGB in der Regel unpfändbar, sofern nicht vom Liegenschaftseigentümer selbst oder mit dessen Zustimmung Exekution geführt wird (3 Ob 88/04v; 5 Ob 175/05d, jeweils mwN). Zwar besteht damit grundsätzlich keine effektive Verwertungsmöglichkeit des Wohnungsgebrauchsrechts, jedoch kann bei Anwendung des § 91 Abs 1 EheG fingiert werden, dass dessen Wert (Gebrauchsnutzen) dem Antragsgegner schon durch die Aufteilung zugekommen ist.Bei dem dem Antragsgegner im Übergabsvertrag persönlich eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht handelt es sich um ein (teilweises) Surrogat für die an die gemeinsame Tochter übertragene frühere Ehewohnung. Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst nur das Recht, die Wohnung zum persönlichen Gebrauch zu benützen, und es gewährt dem Antragsgegner die Befugnis, die Wohnräume auf Lebenszeit zum eigenen Bedarf zu verwenden (RIS-Justiz RS0011821 [T2, T6]). Der Inhaber eines Wohnungsgebrauchsrechts darf die Wohnung nicht vermieten (6 Ob 613/91 mwN), auch ist die Verwertung im Rahmen einer Verpachtung oder Übertragung ausgeschlossen (M. Cerha in immolex 2016/86, 299 [Glosse zu 5 Ob 55/16y]). Zudem ist das bloße Wohnungsgebrauchsrecht (Paragraph 521, erster Fall ABGB) zufolge des auch die Übertragung im exekutiven Weg ausschließenden Paragraph 507, ABGB in der Regel unpfändbar, sofern nicht vom Liegenschaftseigentümer selbst oder mit dessen Zustimmung Exekution geführt wird (3 Ob 88/04v; 5 Ob 175/05d, jeweils mwN). Zwar besteht damit grundsätzlich keine effektive Verwertungsmöglichkeit des Wohnungsgebrauchsrechts, jedoch kann bei Anwendung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG fingiert werden, dass dessen Wert (Gebrauchsnutzen) dem Antragsgegner schon durch die Aufteilung zugekommen ist.
5.1. Wurden eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten nach § 91 Abs 2 EheG in die Aufteilung einzubeziehen; bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind. § 91 Abs 2 EheG soll Missbräuche und Manipulationen verhindern und die Interessen des anderen Ehegatten schützen, indem Vermögensverschiebungen in Richtung eines Unternehmens wertmäßig bei der Aufteilung berücksichtigt werden, was immer dann der Fall ist, wenn ein Ehegatte aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus den ehelichen Ersparnissen Investitionen in ein Unternehmen getätigt hat
(ErläutRV 1653 BlgNR XX. GP 29).5.1. Wurden eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in ein Unternehmen eingebracht oder für ein solches Unternehmen sonst verwendet, so ist der Wert des Eingebrachten oder Verwendeten nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG in die Aufteilung einzubeziehen; bei der Aufteilung ist jedoch zu berücksichtigen, inwieweit jedem Ehegatten durch die Einbringung oder Verwendung Vorteile entstanden sind. Paragraph 91, Absatz 2, EheG soll Missbräuche und Manipulationen verhindern und die Interessen des anderen Ehegatten schützen, indem Vermögensverschiebungen in Richtung eines Unternehmens wertmäßig bei der Aufteilung berücksichtigt werden, was immer dann der Fall ist, wenn ein Ehegatte aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder aus den ehelichen Ersparnissen Investitionen in ein Unternehmen getätigt hat, (ErläutRV 1653 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode 29, ).
5.2. § 91 Abs 2 EheG spricht bloß von ehelichen Ersparnissen oder ehelichem Gebrauchsvermögen, sodass sich die Frage stellt, ob auch Arbeitsleistungen zu berücksichtigen sind. Nach den Feststellungen kümmerte sich die Antragstellerin neben dem Haushalt und der Kindererziehung auch um die Landwirtschaft.5.2. Paragraph 91, Absatz 2, EheG spricht bloß von ehelichen Ersparnissen oder ehelichem Gebrauchsvermögen, sodass sich die Frage stellt, ob auch Arbeitsleistungen zu berücksichtigen sind. Nach den Feststellungen kümmerte sich die Antragstellerin neben dem Haushalt und der Kindererziehung auch um die Landwirtschaft.
Nach Deixler-Hübner (in Gitschthaler/Höllwerth aaO § 91 EheG Rz 19) erfasst § 91 Abs 2 EheG analog auch die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen).Nach Deixler-Hübner (in Gitschthaler/Höllwerth aaO Paragraph 91, EheG Rz 19) erfasst Paragraph 91, Absatz 2, EheG analog auch die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit Arbeitsleistungen für das Unternehmen des anderen).
Gitschthaler (in Schwimann/Kodek aaO § 91 EheG Rz 10) spricht sich hingegen gegen die Berücksichtigung von Dienst- oder Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten für das Unternehmen im Rahmen des § 91 Abs 2 EheG aus und verweist dabei auf die Entgeltansprüche des Ehegatten bei Mitwirkung im Erwerb des anderen nach § 98 ABGB.Gitschthaler (in Schwimann/Kodek aaO Paragraph 91, EheG Rz 10) spricht sich hingegen gegen die Berücksichtigung von Dienst- oder Arbeitsleistungen des anderen Ehegatten für das Unternehmen im Rahmen des Paragraph 91, Absatz 2, EheG aus und verweist dabei auf die Entgeltansprüche des Ehegatten bei Mitwirkung im Erwerb des anderen nach Paragraph 98, ABGB.
Dazu hat der erkennende Fachsenat erwogen:
5.3. § 98 ABGB sieht eine Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen vor, wodurch diese Leistungen doppelt abgegolten würden, wenn der Ehegatte für diese Tätigkeit darüber hinaus noch Ansprüche nach § 91 Abs 2 EheG geltend machen könnte. Darüber hinaus will § 91 Abs 2 EheG den anderen Ehepartner nur vor „Vermögensverschiebungen“ schützen (ErläutRV aaO). Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist hingegen – soweit sie nicht anders abgegolten wurde – schon nach dem Wortlaut des § 83 Abs 2 EheG bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 Abs 1 EheG zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0079235). Ebenso sind „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und – wie hier – Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0057651; RS0057969). Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers (ErläutRV aaO) – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind.5.3. Paragraph 98, ABGB sieht eine Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des anderen vor, wodurch diese Leistungen doppelt abgegolten würden, wenn der Ehegatte für diese Tätigkeit darüber hinaus noch Ansprüche nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG geltend machen könnte. Darüber hinaus will Paragraph 91, Absatz 2, EheG den anderen Ehepartner nur vor „Vermögensverschiebungen“ schützen (ErläutRV aaO). Die Mitwirkung im Erwerb des anderen als Beitrag zur Vermögensbildung ist hingegen – soweit sie nicht anders abgegolten wurde – schon nach dem Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 2, EheG bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0079235). Ebenso sind „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und – wie hier – Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0057651; RS0057969). Investitionen in das landwirtschaftliche Unternehmen sind nach Paragraph 91, Absatz 2, EheG – so schon der Wortlaut und auch die Intention des Gesetzgebers (ErläutRV aaO) – nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind.
6. Erst nach Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn wird beurteilt werden können, ob der Antragstellerin eine weitere Ausgleichszahlung – über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 1.000 EUR, gegen den sie sich naturgemäß im Rekursverfahren nicht wendete – zugesprochen werden kann. Allein der Umstand, dass aufgrund der Liegenschaftsübergabe an die Tochter kein weiteres Vermögen mehr vorhanden ist, kann jedenfalls nicht zu Gunsten des Antragsgegners ausschlagen.
7. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des § 78 Abs 1 Satz 2 AußStrG vorliegt (vgl RIS-Justiz RS0123011 [T5]).7. Der Kostenvorbehalt beruht darauf, dass noch keine die Sache zur Gänze erledigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, Satz 2 AußStrG vorliegt vergleiche RIS-Justiz RS0123011 [T5]).