Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Exekutionsordnung § 330

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 330

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Exekution ohne Verwalter

Paragraph 330,
  1. Absatz eins,Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.
  2. Absatz 2,Die Exekution ist auf Antrag des Verpflichteten unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der aus der beabsichtigten Art der Verwertung des Vermögensrechts oder der daraus entstehenden Forderungen und Ansprüche oder der daraus erlangten Sachen voraussichtlich erzielbare Erlös nicht
    1. Ziffer eins
      die umfassendste und schnellste Befriedigung des betreibenden Gläubigers bringt, wobei auf die Wahrung der Interessen des Verpflichteten Bedacht zu nehmen ist, oder
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung der Kosten höher ist als der voraussichtliche Erlös, der durch Bestellung eines Verwalters erzielt werden kann.
  3. Absatz 3,Wird kein Verwalter bestellt, so hat das Exekutionsgericht den betreibenden Gläubiger zur Geltendmachung und Einklagung des gepfändeten Rechtes (Paragraph 308,), zur Geltendmachung einer Teilung, Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens und Kündigung sowie zur Abgabe der sonst zur Ausübung und Nutzbarmachung des gepfändeten Rechtes erforderlichen Erklärungen für den Verpflichteten ermächtigen. In den übrigen Fällen obliegt die Verwertung dem Gericht.
  4. Absatz 4,Geschieht die Verwertung durch
    1. Ziffer eins
      die Verpachtung eines Unternehmens,
    2. Ziffer 2
      den Verkauf, die Verpachtung oder Vermietung einer Liegenschaft,
    3. Ziffer 3
      den Verkauf eines Gesellschaftsanteils oder
    4. Ziffer 4
      die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses,
    so ist jedenfalls ein Verwalter zu bestellen.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233850

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P330/NOR40233850

Navigation im Suchergebnis