Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 330
Inkrafttretensdatum
01.07.1978
Außerkrafttretensdatum
30.06.2021
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Vierte Abtheilung.
Execution auf andere Vermögensrechte.
Der Execution entzogene Rechte.
§ 330.Paragraph 330,
Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen. Der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 96 Ehegesetz) ist, soweit er nicht durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht worden ist, der Pfändung nicht unterworfen.
Schlagworte
Exekution, Ehegesetz (
dRGBl. I S 807/1938), Abteilung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021280
Alte Dokumentnummer
N2189617080T