Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0057940

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

6Ob535/80; 7Ob662/82; 7Ob695/85; 5Ob549/85; 6Ob677/87; 6Ob502/88; 1Ob520/88; 1Ob568/89; 4Ob552/91; 4Ob1618/94; 1Ob1713/95; 1Ob68/00g; 1Ob244/14k; 1Ob133/17s; 1Ob58/18p; 1Ob44/18d; 1Ob147/25m

Norm

EheG §91 Abs1

Rechtssatz

Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. Dabei kommt es auf den Wert an, den die Wohnung im Zeitpunkt der Aufteilung gehabt hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-06-18 6 Ob 535/80

Veröff: JBl 1981,429

TE OGH 1982-12-16 7 Ob 662/82

Auch; Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (Huber)

TE OGH 1986-01-16 7 Ob 695/85

nur: Wurde das der Aufteilung unterliegende Gebrauchsvermögen verringert, ist der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen. (T1)

TE OGH 1986-09-09 5 Ob 549/85

TE OGH 1987-10-08 6 Ob 677/87

nur T1; Beisatz: Wertsteigerungen sind auch beim in die Aufteilung einbezogenen Fehlenden in gleicher Weise zu berücksichtigen. (T2)

TE OGH 1988-02-11 6 Ob 502/88

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Weitgehende Zerstörung des Inventars. (T3)

TE OGH 1988-03-16 1 Ob 520/88

nur T1

TE OGH 1989-06-14 1 Ob 568/89

Beis wie T2

TE OGH 1991-09-10 4 Ob 552/91

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Unter dem Wert des Fehlenden im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, EheG ist der gemeine Wert zu verstehen. (T4)

TE OGH 1994-11-08 4 Ob 1618/94

Auch

TE OGH 1995-11-22 1 Ob 1713/95

Beis wie T4

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 68/00g

Ähnlich; Beisatz: Der Nutzen, den ein geschiedener Ehegatte in der Zeit zwischen Rechtskraft des Scheidungsurteils und Rechtskraft der die Ausgleichszahlung ausrechnenden Entscheidung aus den der Aufteilung unterliegenden Sachen gezogen hat, kann bei der Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlung Berücksichtigung finden. (T5)

TE OGH 2015-01-22 1 Ob 244/14k

Vgl auch

TE OGH 2017-11-15 1 Ob 133/17s

Beisatz: Wenn die Ausgleichszahlung so zu bemessen ist, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre, so kann dies nicht anders verstanden werden, als dass die Ausgleichspflicht nach Paragraph 91, Absatz eins, EheG nicht durch das tatsächliche Vermögen begrenzt wird. Im Rahmen des Paragraph 91, Absatz eins, EheG kann daher die festzusetzende Ausgleichszahlung den Wert der tatsächlich noch vorhandenen Aufteilungsmasse auch übersteigen. (T6)

Bem.: Mit ausführlicher Begründung der Ablehnung der Meinung Gitschthalers (mwN), dass auch im Anwendungsbereich des Paragraph 91, Absatz eins, EheG eine Ausgleichszahlung nur in Höhe der tatsächlich vorhandenen Aufteilungsmasse festgesetzt werden dürfe. (T7)

Beisatz: Hier: Übertragung der Ehewohnung im Rahmen der Übertragung der Landwirtschaft. (T8)

Veröff: SZ 2017/129

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 58/18p

nur T1

TE OGH 2018-04-30 1 Ob 44/18d

nur T1

TE OGH 2025-12-16 1 Ob 147/25m

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057940