Rechtssatz für 1Ob41/81 1Ob38/04a 1Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049962

Geschäftszahl

1Ob41/81; 1Ob38/04a; 1Ob121/09i; 1Ob208/12p

Entscheidungsdatum

13.12.2012

Norm

AHG §1 Cc
AHG §1 F
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt, sodass der Rechtsträger, für den gehandelt wurde, häufig in dem weiten Sinn, den der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Grundrecht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG, Paragraph eins, des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl 1862/87) gibt, " unzuständig" ist, indem er Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt. "Unzuständig" heißt somit im Sinne dieser Rechtsprechung nicht unbedingt, dass eine andere ("zuständige") Behörde diese Befugnisse hätte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 41/81
    Veröff: SZ 54/171 = JBl 1982,434 = ZVR 1982/200 S 196
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    nur: Rechtswidriges Organhandeln im Sinne des AHG besteht gerade darin, dass das Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten handelt beziehungsweise dass es Befugnisse für sich in Anspruch nimmt, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlt. (T1); Veröff: SZ 2004/54
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Vgl; nur T1; Beisatz: Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen. (T2)
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049962

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_19811118_OGH0002_0010OB00041_8100000_003

Rechtssatz für 1Ob38/71 2Ob162/71 1Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037787

Geschäftszahl

1Ob38/71; 2Ob162/71; 1Ob186/73; 1Ob47/89; 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob140/98i; 1Ob92/99g; 1Ob121/09i; 1Ob19/13w

Entscheidungsdatum

11.04.2013

Norm

AHG §1 G
AHG §9 Abs5
JN §1 BIIb
ZPO §226 IIIB
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Stellt sich heraus, dass ein Schaden, der ausdrücklich unter Ausklammerung der Amtshaftungspflicht gegen einen Rechtsträger im Sinne des Paragraph eins, AHG geltend gemacht wurde, doch durch Maßnahmen seiner Organe in Vollziehung der Gesetze verursacht wurde, ist die Klage nicht zurückzuweisen, sondern abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 38/71
    Entscheidungstext OGH 13.05.1971 1 Ob 38/71
    Veröff: MietSlg 23613
  • 2 Ob 162/71
    Entscheidungstext OGH 25.05.1972 2 Ob 162/71
    Veröff: JBl 1973,155 = ZVR 1973/180 S 242
  • 1 Ob 186/73
    Entscheidungstext OGH 31.10.1973 1 Ob 186/73
  • 1 Ob 47/89
    Entscheidungstext OGH 21.02.1990 1 Ob 47/89
    Veröff: SZ 63/25 = MR 1990,96 = ecolex 1990,607
  • 1 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
    Auch; Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Vgl; Beisatz: Klagszurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges bei direkter Inanspruchnahme des Organs. (T1) Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Vgl; Beisatz: Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen. (T2)
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
    Vgl; Beis wie T2
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Vgl; Beis wie T1
  • 1 Ob 19/13w
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 19/13w
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/35

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0037787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2015

Dokumentnummer

JJR_19710513_OGH0002_0010OB00038_7100000_001

Rechtssatz für 1Ob46/00x 1Ob173/03b 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113716

Geschäftszahl

1Ob46/00x; 1Ob173/03b; 1Ob113/06h; 1Ob154/08s; 1Ob121/09i; 1Ob56/13m

Entscheidungsdatum

21.05.2013

Norm

Auskunftspflicht-GrundsatzG allg
Auskunftspflicht-GrundsatzG §1 Abs1
AHG §1 Abs1 Bb
B-VG Art20 Abs4
B-VG Art23
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 23 heute
  2. B-VG Art. 23 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  4. B-VG Art. 23 gültig von 01.01.1949 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1949
  5. B-VG Art. 23 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1948 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 23 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Aus der Qualifikation der Auskunftserteilung gemäß Artikel 20, Absatz 4, B-VG als Akt, der "in Vollziehung der Gesetze" erfolgt, ergibt sich, dass bei unrichtiger oder auch unvollständiger Auskunftserteilung ein Anspruch nach Artikel 23, B-VG und dem dazu ergangenen AHG besteht, soweit die sonstigen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch, insbesondere ein Verschulden, vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 46/00x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2000 1 Ob 46/00x
  • 1 Ob 173/03b
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 173/03b
    Beisatz: Auch bei rechtswidriger Unterlassung der Auskunftserteilung. (Hier: Zum krnt AuskunftspflichtG LGBl 1988/29 idF LGBl 2001/11). (T1)
  • 1 Ob 113/06h
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 1 Ob 113/06h
    Vgl auch
  • 1 Ob 154/08s
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 154/08s
    Auch
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Auch
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 2013/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113716

Im RIS seit

24.06.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0010OB00046_00X0000_001

Rechtssatz für 1Ob34/80; 1Ob37/83; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049972

Geschäftszahl

1Ob34/80; 1Ob37/83; 4Ob15/91; 1Ob8/95; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob10/20g; 1Ob214/22k

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Abs2 F
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Die vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben scheint. Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. Als Beispiele für Verwaltung durch Private mit unbestrittenem Hoheitscharakter werden die zahlreichen Fälle der Ausübung von Polizeibefugnissen durch Private, zB durch Jagdaufsichtsorgane und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutzorgane, Gewässeraufsichtsorgane, Eisenbahnaufsichtsorgane, Organe der Straßenaufsicht ua angeführt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 34/80
    Entscheidungstext OGH 18.02.1981 1 Ob 34/80
    Veröff: SZ 54/19 = JBl 1981,649 = ZVR 1982/24 S 17
  • 1 Ob 37/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 1 Ob 37/83
    Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80.
  • 4 Ob 15/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 15/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. (T1)
    Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. (T2)
    Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T3)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Auch; nur T2; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T4); Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Auch; nur T2; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T5)
  • 1 Ob 10/20g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 1 Ob 10/20g
    vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T6)
    Anm: Veröff: SZ 2020/40
  • 1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T7)
    Anm: Vgl RS0134536.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049972

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19810218_OGH0002_0010OB00034_8000000_004

Rechtssatz für 1Ob8/95; 1Ob129/02f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082339

Geschäftszahl

1Ob8/95; 1Ob129/02f; 1Ob179/05p; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob4/20z; 1Ob158/23a

Entscheidungsdatum

16.11.2023

Norm

AHG §1 Abs1 H
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist in der Frage der Rechtsträgerhaftung "lex specialis", also eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich von beliehenen Unternehmen, zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit und geht im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vor.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 8/95
    Veröff: SZ 68/191
  • 1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    Beisatz: Diese Maxime gilt jedoch im Lichte von Rechtsschutzerwägungen, die die Vermeidung einer ungerechtfertigten Immunisierung von Rechtsträgern bzw Organen gegen bestimmte Ansprüche bezwecken, nicht ausnahmslos. (T1); Veröff: SZ 2002/87
  • 1 Ob 179/05p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 179/05p
    Auch; Beisatz: Aus fehlerhaften Hoheitsakten können nur Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden daher aus. (T2)
  • 1 Ob 176/08a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/30
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 4/20z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 1 Ob 4/20z
    Beisatz: Darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor. (T3)
  • 1 Ob 158/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.11.2023 1 Ob 158/23a
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082339

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19951017_OGH0002_0010OB00008_9500000_007

Rechtssatz für 1Ob14/81; 1Ob19/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049981

Geschäftszahl

1Ob14/81; 1Ob19/81; 1Ob39/87; 1Ob25/94; 1Ob2183/96b; 1Ob2316/96m; 1Ob306/98a; 1Ob177/04t; 1Ob121/09i; 1Ob208/12p; 1Ob37/24h

Entscheidungsdatum

08.04.2024

Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cb
AHG §1 Cd5
AHG §1 F
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Das Organ eines Rechtsträgers ist auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht ist, und unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt. Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen, so wie er selbst Vertrauen in die äußeren Zeichen seiner Macht (hier: Uniform) fordert.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 14/81
    Veröff: SZ 54/8
  • 1 Ob 19/81
    Entscheidungstext OGH 15.07.1981 1 Ob 19/81
    Veröff: SZ 54/109 = EvBl 1982/39 S 129
  • 1 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 39/87
    Veröff: SZ 60/264
  • 1 Ob 25/94
    Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 25/94
    Auch; Beisatz: Dies gilt vor allem dann, wenn sich das Organ auf seine Amtsstellung beruft. (T1)
  • 1 Ob 2183/96b
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2183/96b
    Vgl; Beisatz: Entscheidend ist stets der äußere Anschein der vorgenommenen (Amtshandlung) Handlung. (T2)
  • 1 Ob 2316/96m
    Entscheidungstext OGH 25.10.1996 1 Ob 2316/96m
    Auch; nur: Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen, so wie er selbst Vertrauen in die äußeren Zeichen seiner Macht (hier: Uniform) fordert. (T3) Beisatz: Hat eine Behörde nach außen den Anschein einer Amtshandlung erweckt, dann muss sie jedenfalls den äußeren Anschein gegen sich gelten lassen. (T4)
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    Vgl auch; nur: Der Staat muss den äußeren Anschein gelten lassen. (T5); Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 177/04t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 177/04t
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Auch; nur: Das Organ eines Rechtsträgers ist auch dann in Vollziehung der Gesetze tätig, wenn es das Gegenteil dessen tut, was seine dienstliche Pflicht ist, und unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt. (T6); Beis wie T1
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl auch; Ähnlich nur wie T6; Veröff: SZ 2012/137
  • 1 Ob 37/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
    vgl

Schlagworte

Amtshandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19810520_OGH0002_0010OB00014_8100000_003

Rechtssatz für 1Ob49/95 (1Ob54/95); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087676

Geschäftszahl

1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob2406/96x; 1Ob303/97h; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob306/98a; 1Ob92/99g; 1Ob33/99f; 1Ob117/99h; 1Ob8/03p; 1Ob38/04a; 1Ob18/06p; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 6Ob243/11w; 1Ob29/14t; 1Ob114/23f; 1Ob124/23a; 1Ob158/23a; 1Ob62/24k

Entscheidungsdatum

27.05.2024

Norm

AHG §9 Abs5
ZPO §230 Abs3
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in Paragraph 9, Absatz 5, AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird (Abgehen von SZ 63/25).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Auch; Beisatz: Eine Rechtswegunzulässigkeit lässt sich nicht dadurch vermeiden, dass der Kläger einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht. (T1) Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    nur: Für die prozessualen Konsequenzen der Bejahung des in § 9 Abs 5 AHG geregelten absoluten Prozesshindernisses ist es auch unmaßgeblich, ob es sich bereits aus der Klageerzählung ergibt oder erst im Laufe des Verfahrens offenkundig wird. (T2)
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Beisatz: Diese Grundsätze haben auch im Sicherungsverfahren zu gelten: Ein mangels Rechtswegszulässigkeit nicht bestehender Anspruch ist der Sicherung durch eine Provisorialentscheidung entrückt. (T3)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Auch; Beisatz: Gegen ein Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind zurück- und deren Begehren in keinem Fall abzuweisen. (T4)
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Auch; Beisatz: Gegen das Organ aus dessen hoheitlichem Handeln gerichtete Klagen sind in jedem Fall zurückzuweisen. (T5) Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    nur: Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das AHG oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird. (T6); Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
    Beis wie T4
  • 1 Ob 33/99f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 33/99f
    nur T6; Veröff: SZ 72/130
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Beis wie T5; Beisatz: Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. (T7)
  • 1 Ob 8/03p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 8/03p
    Auch; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, dass gerade das Kraftfahrzeug selbst nicht Schutzobjekt einer Überprüfung gemäß § 57a KFG sein sollte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und erschiene auch nicht sachgerecht. (T8); Veröff: SZ 2003/9
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2004/54
  • 1 Ob 18/06p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtswegs ist als Mangel einer absoluten Prozessvoraussetzung gemäß § 230 Abs 3 ZPO in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen. (T9)
  • 1 Ob 176/08a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
    Vgl auch; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs gemäß § 9 Abs 5 AHG kann vom Revisionsgericht aber nur aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufgegriffen werden, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht. (T10); Veröff: SZ 2009/30
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beis wie T1
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    nur T6; Beis wie T9
    Veröff: SZ 2011/43
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Vgl; Beisatz: Dieses Prozesshindernis ist in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft einer Sachentscheidung von Amts wegen wahrzunehmen, soweit dieser Prüfung keine bindende gerichtliche Entscheidung iSd § 42 Abs 3 JN entgegensteht. (T11)
  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Auch; nur T6; Veröff: SZ 2014/32
  • 1 Ob 114/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: zu behaupteten Schutzpflichten aus dem zwischen dem Beklagten und der Universität abgeschlossenen Dienstvertrag. (T12)
    Anm: Vgl dazu RS0134436.
  • 1 Ob 124/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 124/23a
    Beisatz: Maßgeblich ist aber auch hier, aus welchem (tatsächlichen) Grund das Organ (nach dem Vorbringen) in Anspruch genommen wird. (T13)
  • 1 Ob 158/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.11.2023 1 Ob 158/23a
    nur T6
    Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T14)
  • 1 Ob 62/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 62/24k
    vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T15)
    Anm: Folgeentscheidung zu 1 Ob 124/23a.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087676

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_002

Rechtssatz für 1Ob2/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050139

Geschäftszahl

1Ob2/94; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob6/96; 1Ob2093/96t; 1Ob2406/96x; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 1Ob25/01k; 1Ob29/02z; 1Ob296/03s; 8ObA45/07m; 6Ob60/08d; 1Ob121/09i; 1Ob29/14t; 1Ob45/15x; 1Ob75/15h; 1Ob148/18y; 1Ob172/23k; 1Ob124/23a; 1Ob158/23a; 8Ob66/24z

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

AHG §1 Abs1 F
AHG §9 Abs5
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 9 heute
  2. AHG § 9 gültig ab 01.03.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  3. AHG § 9 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 9 gültig von 01.01.1989 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 233/1988
  5. AHG § 9 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 5, AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (Paragraphen 1295, ff ABGB) stützt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Auch; Beisatz: Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, wenn sich der Klagegrund unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten. (T1)
    Veröff: SZ 68/220
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch; Beis wie T1, Beisatz: Der Rechtsweg ist nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Organs ungeachtet der Bestimmungen der § 1 Abs 1 iVm § 9 Abs 5 AHG zulässt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T2)
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    Auch; Beisatz: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen, die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die Klägerin einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. (T3)
  • 1 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 6/96
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 2093/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2093/96t
    Auch; Beis wie T3 nur: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des § 1 AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. (T4)
  • 1 Ob 2406/96x
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 2406/96x
    Auch; Beis wie T2 nur: Es ist somit bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T5)
  • 1 Ob 117/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/160
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Vgl; Beis wie T5
  • 1 Ob 25/01k
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 1 Ob 25/01k
    Vgl; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T6)
    Beisatz: Hier ist das beliehene Unternehmen selbst von der immunisierenden Wirkung des § 9 Abs 5 AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. (T7)
    Veröff: SZ 74/55
  • 1 Ob 29/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 29/02z
    Veröff: SZ 2014/32
  • 1 Ob 296/03s
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 296/03s
    Auch; Veröff: SZ 2004/145
  • 8 ObA 45/07m
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 45/07m
    Auch
  • 6 Ob 60/08d
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 60/08d
    Auch
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. (T8)
  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 1 Ob 45/15x
    Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 45/15x
    Auch
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Auch; Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 148/18y
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 148/18y
    Auch
  • 1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem § 30 Abs 1 TSchG. (T9)
  • 1 Ob 124/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 124/23a
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T10)
  • 1 Ob 158/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.11.2023 1 Ob 158/23a
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
    Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T11)
  • 8 Ob 66/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.09.2024 8 Ob 66/24z
    vgl; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: behaupteter Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ASFINAG (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050139

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19940216_OGH0002_0010OB00002_9400000_001

Rechtssatz für 1Ob27/95 (1Ob28/95); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104351

Geschäftszahl

1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob129/02f; 1Ob188/02g; 1Ob42/04i; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob33/20i; 1Ob27/20g; 1Ob10/20g; 6Ob138/21v; 1Ob114/23f; 1Ob214/22k; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k; 1Ob124/23a; 1Ob54/24h; 1Ob161/24v; 1Ob62/24k; 8Ob66/24z

Entscheidungsdatum

24.10.2024

Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 F
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Auch Private können mit Aufgaben der Vollziehung der Gesetze betraut werden können; wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Veröff: SZ 69/132
  • 1 Ob 129/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 129/02f
    nur: Ob die Privatperson mit Hoheitsrechten mit der Verpflichtung, diese wahrzunehmen, beliehen und dadurch mit der Kompetenz, über die Erlassung von Hoheitsakten selbständig zu entscheiden, ausgestattet oder bloß in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden wird, um andere Organe bei deren Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten, ohne dass damit eine Kompetenz zur Setzung von Hoheitsakten kraft selbständiger Entschließung verbunden wäre, ist dabei gleichgültig, weil in jedem Fall eine Heranziehung von Privatpersonen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben und damit deren Organstellung zu bejahen ist. (T1)
    Beisatz: Hier wurde der Beklagte durch die Überlassung seiner Scheune an das Bundesheer zu Quartierzwecken im Rahmen einer militärischen Übung als beliehener öffentlicher Unternehmer in den Bereich hoheitlicher Vollziehung einbezogen. (T2)
    Veröff: SZ 2002/87
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    nur: Wesentlich ist nur, dass die handelnde Person mit Befugnissen ausgestattet ist, die ihr die Möglichkeit geben, hoheitliche Handlungen zu setzen; sie muss aber dem Dritten gegenüber nicht selbst hoheitlich handeln, sondern es genügt ein Verhalten im Dienst der Erreichung hoheitlicher Zielsetzung. (T3)
    nur T1; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T4)
    Beisatz: Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T5) Veröff: SZ 2003/28
  • 1 Ob 42/04i
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 42/04i
    Beisatz: Hier: Ein "Privater", der in die Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe, nämlich die Beseitigung eines Fahrzeugs gemäß § 89a Abs 3 StVO durch ein Organ der Straßenaufsicht, eingebunden wurde, ist für die Dauer des Abschleppvorganges Organ. (T6)
  • 1 Ob 176/08a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 176/08a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die beklagte Flughafenbetreiberin wurde bei der Einrichtung eines Seuchenteppichs als in Pflicht genommenes Unternehmen zur Besorgung hoheitlicher Aufgaben tätig. (T7)
    Veröff: SZ 2009/30
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach § 49 iVm § 63 Abs 3 AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T8)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Auch; Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T9);
    Veröff: SZ 2015/58
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T10)
  • 1 Ob 33/20i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 33/20i
    Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer bei der Sichtprüfung nach § 24 Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung. (T11)
  • 1 Ob 27/20g
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 27/20g
    Auch; Beisatz: Hier: Feuerbeschau und Sichtprüfung durch einen Rauchfangkehrer nach der K-GFPO. (T12)
  • 1 Ob 10/20g
    Entscheidungstext OGH 30.04.2020 1 Ob 10/20g
    vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T13)
    Anm: Veröff: SZ 2020/40
  • 6 Ob 138/21v
    Entscheidungstext OGH 06.04.2022 6 Ob 138/21v
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Abschleppen und Verwahren eines PKW nach § 89a Abs 2 und 7 StVO. (T14)
  • 1 Ob 114/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T15)
    Anm: Vgl dazu RS0134436.
  • 1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T16)
    Anm: Vgl RS0134536.
  • 1 Ob 109/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
    vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T17)
    Anm: Vgl RS0134516.
  • 1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    nur: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. (T18)
    Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T19)
  • 1 Ob 124/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 124/23a
    vgl; Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T20)
    Beisatz: Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist anhand der Behauptungen der klagenden Partei zu beurteilen. (T21)
    Anm: Ausführliche Darstellung der bisherigen Rechtsprechung zu Rauchfangkehrern.
  • 1 Ob 54/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
    Beisatz wie T10: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T22)
  • 1 Ob 161/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 161/24v
    vgl; Beisatz: Private handeln auch dann als Organe, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht und sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei deren Besorgung zu unterstützen. (T23)
  • 1 Ob 62/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 62/24k
    vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T24)
    Anm: Folgeentscheidung zu 1 Ob 124/23a; nach den Feststellungen hoheitliche Tätigkeit eines Rauchfangkehrers.
  • 8 Ob 66/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.09.2024 8 Ob 66/24z
    Beisatz: Gleiches gilt auch für die Erstellung der Vorschläge für die Mauttarifverordnungen: Hier handelt es sich um eine Verwaltungstätigkeit, die zur Vorbereitung des hoheitlichen Akts der Erlassung der jeweiligen Verordnung diente. Auch diese Vorbereitungstätigkeit ist demnach nicht als privatrechtlich, sondern als hoheitlich zu qualifizieren. (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00027_9500000_003

Rechtssatz für 1Ob15/82; 1Ob39/87; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050075

Geschäftszahl

1Ob15/82; 1Ob39/87; 1Ob29/91; 1Ob35/95; 1Ob1009/96; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob92/99g; 1Ob18/06p; 1Ob121/09i; 1Ob208/10k; 1Ob208/12p; 1Ob24/15h; 1Ob201/16i; 1Ob134/20t; 1Ob123/20z; 1Ob109/21t; 7Ob35/22f; 1Ob37/24h; 1Ob167/24a; 9ObA38/25s

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 Cd11
AHG §1 F
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anlässlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit, auch wenn es sich um eine beabsichtigte (nicht zu den Dienstpflichten gehörende) Hilfeleistung handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/82
    Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 15/82
    Veröff: SZ 55/82
  • 1 Ob 39/87
    Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 39/87
    nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist. (T1)
    Beisatz: Hier: Präsenzdiener (T2)
    Veröff: SZ 60/264
  • 1 Ob 29/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 29/91
    Auch
  • 1 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
    Auch
  • 1 Ob 1009/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 1009/96
    nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anläßlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit. (T3)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Vgl auch
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 18/06p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
    Vgl auch; Beisatz: Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird. (T4)
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung und der schädigenden Handlung selbst noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. (T5)
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T6)
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; nur T3; Veröff: SZ 2012/137
  • 1 Ob 24/15h
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 24/15h
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 201/16i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
    nur T3; nur T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T7)
  • 1 Ob 134/20t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 134/20t
    Vgl auch
  • 1 Ob 123/20z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 123/20z
    nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T8)
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. Der Schaden wurde nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht. (T9)
  • 1 Ob 109/21t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
    vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T10)
    Anm: Veröff: SZ 2021/81
  • 7 Ob 35/22f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 35/22f
    Vgl
  • 1 Ob 37/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
    Beisatz: An einem inneren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn eine schädigende Handlung nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T11)
  • 1 Ob 167/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
    vgl; Beisatz: Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. (T12)
    Beisatz: Hier: Zurechnung des Verhaltens des Bürgermeisters zur Gemeinde. (T13)
  • 9 ObA 38/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 ObA 38/25s
    nur T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050075

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19820602_OGH0002_0010OB00015_8200000_001

Rechtssatz für 1Ob8/96; 1Ob6/96; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103735

Geschäftszahl

1Ob8/96; 1Ob6/96; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 1Ob140/98i; 1Ob306/98a; 4Ob279/99d; 1Ob29/02z; 1Ob70/03f; 1Ob18/06p; 1Ob131/08h; 1Ob121/09i; 1Ob208/10k; 1Ob208/12p; 1Ob186/13d; 1Ob201/16i; 1Ob134/20t; 1Ob123/20z; 1Ob172/23k; 1Ob37/24h; 1Ob167/24a; 9ObA38/25s

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Norm

AHG §1 Ba
AHG §1 F
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe eines Organs liegt selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
  • 1 Ob 6/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 6/96
  • 1 Ob 117/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
    Auch
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Auch
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
    Vgl auch; Veröff: SZ 70/160
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/5
  • 4 Ob 279/99d
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 279/99d
    Ähnlich
  • 1 Ob 29/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 29/02z
    Auch; Beisatz: Der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T1)
  • 1 Ob 70/03f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
    Veröff: SZ 2003/125
  • 1 Ob 18/06p
    Entscheidungstext OGH 04.04.2006 1 Ob 18/06p
    nur T1
  • 1 Ob 131/08h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 131/08h
    Beis wie T1 nur: Der Rechtsträger haftet für Verhaltensweisen eines Organs selbst bei Überschreitung dessen Befugniskreises. (T2)
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Beis wie T2
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/137
  • 1 Ob 186/13d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 186/13d
    Auch; Veröff: SZ 2013/110
  • 1 Ob 201/16i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 1 Ob 201/16i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Behauptete „Druckausübung“ durch Landeshauptmann. Die Ausnutzung einer „Machtstellung“ etwa dazu, einen (anderen) Funktionsträger, seinerseits dazu zu bewegen, mit dem (nur) diesem eingeräumten Imperium vorzugehen und eine bestimmte hoheitlich zu vollziehende Maßnahme zu setzen, bewirkt noch nicht, dass diese „Druckausübung“ selbst hoheitliches Handeln wird. Vielmehr müsste sich diese Beeinflussung des Organs selbst als hoheitliches Handeln darstellen. (T3)
  • 1 Ob 134/20t
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 134/20t
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 123/20z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 123/20z
    Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich unterbricht weder strafgesetzwidriges oder sonst deliktisches Handeln den für die Qualifikation als Hoheitsakt erforderlichen äußeren und inneren Zusammenhang, und zwar auch dann nicht, wenn die Tat vorsätzlich begangen wird. Die gesamte Tätigkeit ist dann einheitlich als hoheitlich zu beurteilen. (T4)
    Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T5)
  • 1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    Beisatz: Hier: Zum Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T6)
  • 1 Ob 37/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
    Beisatz nur wie T1
  • 1 Ob 167/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
    Beisatz wie T1
  • 9 ObA 38/25s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.08.2025 9 ObA 38/25s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00008_9600000_001

Rechtssatz für 1Ob49/81; 1Ob10/86; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049948

Geschäftszahl

1Ob49/81; 1Ob10/86; 1Ob27/87 (1Ob28/87); 1Ob18/88; 1Ob3/90; 1Ob11/91; 1Ob34/90 (1Ob35/90); 1Ob28/91; 1Ob39/91; 1Ob2/92; 1Ob32/92; 1Ob2/94; 1Ob35/95; 6Ob33/95; 1Ob50/95; 9ObA2075/96d; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob2093/96t; 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob9/96; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 6Ob324/97h; 1Ob16/98d; 1Ob117/98g; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob206/98w; 1Ob306/98a; 1Ob75/99g; 1Ob92/99g; 1Ob91/99k; 4Ob279/99d; 1Ob117/99h; 1Ob14/00s; 1Ob29/02z; 1Ob148/02z; 1Ob188/02g; 2Ob156/03k; 1Ob70/03f; 1Ob38/04a; 1Ob79/05g; 1Ob165/05d; 1Ob114/07g; 1Ob225/07f; 1Ob14/10f; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob208/10k; 1Ob15/11d; 1Ob79/12t; 9ObA84/12m; 1Ob208/12p; 1Ob200/13p; 1Ob75/15h; 8ObA65/15i; 1Ob183/15s; 1Ob203/15g; 10Ob94/15v; 1Ob116/16i; 8ObA7/16m; 1Ob98/19x; 1Ob33/20i; 1Ob123/20z; 1Ob7/21t; 1Ob109/21t; 4Ob222/21g; 7Ob35/22f; 1Ob80/22d; 1Ob114/23f; 1Ob214/22k; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k; 1Ob158/23a; 1Ob54/24h; 1Ob37/24h; 1Ob161/24v; 1Ob103/24i; 1Ob167/24a; 1Ob67/24w; 6Ob174/25v

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

AHG §1 Abs1 Ba
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 49/81
    Veröff: SZ 55/17 = JBl 1983,260; hiezu zustimmend Schurig, JBl 1983,234
  • 1 Ob 10/86
    Entscheidungstext OGH 25.06.1986 1 Ob 10/86
    Veröff: SZ 59/112 = JBl 1986,730
  • 1 Ob 27/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 27/87
    Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988,178
  • 1 Ob 18/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 18/88
    Auch; Veröff: SZ 61/157 = JBl 1989,112
  • 1 Ob 3/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 3/90
  • 1 Ob 11/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 1 Ob 11/91
    Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = ÖBl 1992,12 = MR 1992,152
  • 1 Ob 34/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 34/90
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall wurde der unmittelbare Zusammenhang mit einer Unterrichtstätigkeit an einer dem SchUG unterworfenen Schule die Vervielfältigung von Filmen durch Realakt sowie deren Verbreitung durch das SHB - Medienzentrum verneint. (T1)
    Veröff: ÖBl 1993,133
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Veröff: GRURInt 1992,930 = MR 1992,154 = ÖBl 1993,139
  • 1 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 39/91
    Veröff: JBl 1992,323
  • 1 Ob 2/92
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 1 Ob 2/92
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall diente ein Interview, das der Leiter einer Bundespolizeidirektion in dieser amtlichen Eigenschaft gab, hoheitlichen Zielsetzungen und wies einen engen Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben auf. (T2)
  • 1 Ob 32/92
    Entscheidungstext OGH 25.08.1992 1 Ob 32/92
    Veröff: SZ 65/112 = EvBl 1993/10 S 59 = ZVR 1993/109 S 235
  • 1 Ob 2/94
    Entscheidungstext OGH 16.02.1994 1 Ob 2/94
    Auch; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)
  • 1 Ob 35/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 35/95
  • 6 Ob 33/95
    Entscheidungstext OGH 28.09.1995 6 Ob 33/95
  • 1 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 50/95
    Auch; Beis wie T3
  • 9 ObA 2075/96d
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 9 ObA 2075/96d
    Auch; Veröff: SZ 69/140
  • 1 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 1/96
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 69/49
  • 1 Ob 8/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 8/96
    Auch
  • 1 Ob 2093/96t
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2093/96t
    Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4)
  • 1 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 27/95
    Auch; Veröff: SZ 69/132
  • 1 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 9/96
    Auch; Veröff: SZ 69/186
  • 1 Ob 117/97f
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 117/97f
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 70/160
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    Beis wie T4
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 16/98d
    Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 16/98d
    Beisatz: Hier: Wachdienst eines Grundwehrdieners beim Österreichischen Bundesheer. (T5)
  • 1 Ob 117/98g
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 117/98g
    Beisatz: Aufgaben der Gendarmerie und anderer uniformierter Wachkörper sind grundsätzlich hoheitlicher Natur. (T6)
    Beisatz: Hier: Öffentlichkeitsarbeit der Sicherheitsdirektion durch Verfassen und Verbreiten von Presseaussendungen. (T7)
  • 1 Ob 140/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 140/98i
  • 1 Ob 56/98m
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 1 Ob 56/98m
    Beis wie T3; Veröff: SZ 71/99
  • 1 Ob 206/98w
    Entscheidungstext OGH 28.07.1998 1 Ob 206/98w
    Auch
  • 1 Ob 306/98a
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 306/98a
    Auch; Beisatz: Ein nach Sachgesichtspunkten verknüpfter und der Vollziehung einer bestimmten Verwaltungsmaterie dienender Tätigkeitsbereich, der in seinem Kern der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben dient, wird einheitlich als hoheitlich angesehen. (T8) Veröff: SZ 72/5
  • 1 Ob 75/99g
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 75/99g
    Beisatz: Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze. (T9)
  • 1 Ob 92/99g
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 92/99g
  • 1 Ob 91/99k
    Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Bundes als Rechtsträger im Sinn des AHG verneint (Durchführung von Routineultraschalluntersuchungen). (T10)
    Veröff: SZ 72/91
  • 4 Ob 279/99d
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 279/99d
    Ähnlich
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Beis wie T3; Beisatz: Davon abzugrenzen sind Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich beziehungsweise bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterlassungsklage gegen das Organ ist nicht an die Frage anzuknüpfen, ob die Tatsachenmitteilung Teil eines hoheitlichen Akts im engeren Sinn ist, sondern daran, ob die Tatsachenmitteilung einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe des Organs aufweist. (T11)
  • 1 Ob 14/00s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 14/00s
    Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T12)
    Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T13)
    Veröff: SZ 73/34
  • 1 Ob 29/02z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 29/02z
    Auch; Beisatz: Dass die Erteilung des Unterrichts an Schulen hoheitlich erfolgt, wird ebensowenig in Zweifel gezogen wie dass jene Lehrpersonen, die Studenten an Pädagogischen Akademien zum Zwecke der Lehrerausbildung unterrichten, in hoheitlicher Funktion tätig werden. (T14)
    Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T15)
  • 1 Ob 148/02z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2003 1 Ob 148/02z
    Auch; Beisatz: Hier: Die Änderung eines Flächenwidmungsplans. (T16)
  • 1 Ob 188/02g
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 188/02g
    Auch; Beisatz: Der von einem Kreditinstitut bestellte Bankprüfer ist - jedenfalls für die Zeit bis zur Einrichtung der Finanzmarktaufsichtsbehörde als weisungsfreie Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit - Organ der Bankenaufsicht im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn er der Aufsichtsbehörde den vom BWG geforderten bankenaufsichtlichen Prüfungsbericht übermittelt. (T17)
    Beisatz: Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit der Organe stellt kein Hindernis dar. (T18)
    Veröff: SZ 2003/28
  • 2 Ob 156/03k
    Entscheidungstext OGH 28.08.2003 2 Ob 156/03k
    Beis wie T3; Beisatz: Hat ein Staat im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages gehandelt, so liegt ebenfalls hoheitliches Handeln vor. (T19)
  • 1 Ob 70/03f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 70/03f
    Vgl; Beisatz: Hier: Tätigkeit im Zuge einer Überprüfung nach § 57a KFG. (T20)
    Veröff: SZ 2003/125
  • 1 Ob 38/04a
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 38/04a
    Beisatz: Dies gilt auch im Falle der Anmaßung einer bestimmten Vollziehungskompetenz durch einen Rechtsträger, für Verhaltensweisen eines Organs in Überschreitung seines Befugniskreises, ja selbst bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Organhandlungen. (T21)
    Beisatz: Hier: Äußerung eines Volksanwaltes im Rahmen einer Fernsehsendung. (T22)
    Veröff: SZ 2004/54
  • 1 Ob 79/05g
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 79/05g
    Beisatz: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). Hier: Todfallsaufnahme durch Gerichtskommissär vor Beauftragung durch das Gericht. (T23) Beisatz: Eine Organhandlung wäre nur dann zu verneinen, wenn das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten seiner Art nach erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehört hätte. (T24)
  • 1 Ob 165/05d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 165/05d
    Vgl auch; Beis wie T24; Beisatz: Ob der Geschädigte dies hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Im Zweifel muss sich ein Rechtsträger das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen. (T25)
  • 1 Ob 114/07g
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 114/07g
    Vgl auch; Beisatz: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung nur die Ausübung hoheitlicher Gewalt vorbereitet oder abschließt. (T26)
    Beisatz: Die dem Rauchfangkehrer gemäß § 15e Abs 2 des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr obliegenden Verpflichtungen sind Aufgaben hoheitlicher Natur. (T27)
  • 1 Ob 225/07f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 225/07f
    Vgl auch; Beisatz: Im Rahmen des AHG sind aber nicht nur Bescheide und Akte unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Formen der Hoheitsverwaltung anzusehen, sondern auch sogenannte „faktische Amtshandlungen" bzw „verfahrensfreie Verwaltungsakte", die nicht behördliche Befehls-und Zwangsgewalt beinhalten, sondern im Gegenteil Rechtsfolgen, die vielfach in Form von Bewilligungen oder Genehmigungen von den Beteiligten sogar gewünscht sind, nach sich ziehen. (T28) Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T29)
  • 1 Ob 14/10f
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 14/10f
    Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T30)
  • 1 Ob 121/09i
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 121/09i
    Auch; Beis wie T23 nur: Dies selbst dann, wenn das Organ ungeachtet seiner fehlenden Zuständigkeit tätig wird oder seinen Befugniskreis überschreitet (so schon SZ 54/171 ua). (T31)
    Beis wie T24; Beis wie T25
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    Auch; Beis wie T26; Beis wie T27
  • 1 Ob 208/10k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T32)
  • 1 Ob 15/11d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2011 1 Ob 15/11d
    Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T33)
    Veröff: SZ 2011/43
  • 1 Ob 79/12t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 1 Ob 79/12t
    Beis wie T3; Beis wie T26; Beisatz: Eine fehlende Außenwirkung, etwa einer Tatsachenmitteilung, ist kein Tatbestandsmerkmal der Bestimmungen des AHG. (T34)
    Beisatz: Hier: Behördeninterne Mitteilung eines Dienstnehmers über das Verhalten eines anderen Dienstnehmers. (T35)
  • 9 ObA 84/12m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 ObA 84/12m
    Auch; Beisatz: Hier: Arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des öffentlich‑rechtlichen Dienstgebers. (T36)
    Veröff: SZ 2012/128
  • 1 Ob 208/12p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 208/12p
    Vgl; nur T4; Beis wie T24; Beis wie T26; Beis wie T31
    Veröff: SZ 2012/137
  • 1 Ob 200/13p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 200/13p
    Auch
  • 1 Ob 75/15h
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 75/15h
    Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T37);
    Veröff: SZ 2015/58
  • 8 ObA 65/15i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 65/15i
  • 1 Ob 183/15s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 183/15s
    Auch; Beisatz: Vergleichbare hoheitliche Befugnisse, die den Rechtsträgern der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen übertragen worden wären, fehlen nach dem Vlbg KGG. (T38); Veröff: SZ 2015/118
  • 1 Ob 203/15g
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 203/15g
    Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T39)
  • 10 Ob 94/15v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
    Beis ähnlich wie T11
  • 1 Ob 116/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 116/16i
    Vgl auch
  • 8 ObA 7/16m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 7/16m
    Auch; Beis wie T36
  • 1 Ob 98/19x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2019 1 Ob 98/19x
  • 1 Ob 33/20i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 33/20i
  • 1 Ob 123/20z
    Entscheidungstext OGH 24.09.2020 1 Ob 123/20z
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. (T40)
  • 1 Ob 7/21t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 1 Ob 7/21t
    Auch; Beisatz: Hier: Pflege und (medizinische) Behandlung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Unterbringung nach dem UbG. (T41)
  • 1 Ob 109/21t
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 109/21t
    Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T42)
    Anm: Veröff: SZ 2021/81
  • 4 Ob 222/21g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 222/21g
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur Erteilung des hoheitlich ausgeübten Unterrrichts zählt auch die Beaufsichtigung der Schüler, wozu auch sämtliche Aspekte des Pandemiemanagements gehören. (T43)
  • 7 Ob 35/22f
    Entscheidungstext OGH 30.03.2022 7 Ob 35/22f
  • 1 Ob 80/22d
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 80/22d
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T44)
  • 1 Ob 114/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.07.2023 1 Ob 114/23f
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T26
    Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T45)
    Anm: Vgl dazu RS0134436.
  • 1 Ob 214/22k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2023 1 Ob 214/22k
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG. (T46)
    Anm: Vgl RS0134536.
  • 1 Ob 109/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 109/23w
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T11; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T47)
    Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T48)
    Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T49)
    Anm: Vgl RS0134516.
  • 1 Ob 172/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 172/23k
    Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T33
    Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T50)
  • 1 Ob 158/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.11.2023 1 Ob 158/23a
    Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T51)
  • 1 Ob 54/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.05.2024 1 Ob 54/24h
    Beisatz wie T39: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T52)
  • 1 Ob 37/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.04.2024 1 Ob 37/24h
  • 1 Ob 161/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2024 1 Ob 161/24v
    vgl
  • 1 Ob 103/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 1 Ob 103/24i
    vgl; Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T53)
  • 1 Ob 167/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 1 Ob 167/24a
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Hier: Zurechnung des Verhaltens des Bürgermeisters zur Gemeinde. (T54)
  • 1 Ob 67/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2024 1 Ob 67/24w
    Beisatz wie T21; Beisatz wie T23; Beisatz wie T31; Beisatz wie T24; Beisatz wie T40; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12
    Beisatz: Hier: Mitteilung, dass die Anlagen der Klägerin nur dann dem Stand der Technik entsprächen, wenn diese die Anforderungen einer bestimmten ÖNORM erfüllten. (T55)
  • 6 Ob 174/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 174/25v
    Beisatz wie T4: Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG. (T56)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0049948

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19820217_OGH0002_0010OB00049_8100000_006

Entscheidungstext 1Ob121/09i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ecolex 2010/352 S 955 - ecolex 2010,955 = ZVR 2011/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2011,75 (Danzl, tabellarische Übersicht)

Geschäftszahl

1Ob121/09i

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Melchior Bechter, Rechtsanwalt in Bregenz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wider die beklagte Partei Dr. Rainer S*****, vertreten durch Achammer Mennel Welte Achammer Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, wegen 72.100 EUR sA, infolge von Revisionsrekursen der klagenden Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 17. März 2009, GZ 2 R 45/09y-23, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 11. Jänner 2009, GZ 9 Cg 260/07f-18, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Revisionsrekursen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.113,36 EUR (darin enthalten 685,56 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei betreibt eine Bodenaushubdeponie. Der Beklagte war für diese Deponie mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung als Bau- und Deponieaufsichtsorgan gemäß den Paragraphen 49 und 63 Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl römisch eins 2002/102 (AWG 2002) bestellt worden. Als Deponieleiter iSd Paragraph 25, Absatz eins, Deponieverordnung, BGBl 1996/164 (DeponieVO), fungierte ein Mitarbeiter der klagenden Partei.

Die Gesellschafter der klagenden Partei waren zugleich Inhaber eines Transportbetonwerks. Beabsichtigt war, dort angefallenen Restbeton auf der Deponie zu entsorgen. Da gegen die Deponietauglichkeit des Restbetons Bedenken bestanden, kontaktierte einer der Geschäftsführer den Beklagten. Dieser bestand auf der Durchführung einer Analyse des zu deponierenden Materials. Im Zuge einer Besichtigung wurde im Transportbetonwerk aus diesem Material eine Probe entnommen; der Beklagte veranlasste eine Laboranalyse. Nachdem er von deren Ergebnis telefonisch verständigt worden war, teilte er einem Mitarbeiter der klagenden Partei - ebenfalls telefonisch - mit, dass das Material für das Einlagern in der Deponie geeignet sei. Im schriftlichen Prüfbericht, der dem Beklagten nicht übermittelt wurde, waren nur einzelne Ergebnisse enthalten, eine ausdrückliche Bewertung der Deponietauglichkeit fehlte. Ob und wie der Laborleiter die Deponietauglichkeit anlässlich des Telefonats beurteilt hatte, ist nicht feststellbar. Nachdem 3.409,50 Tonnen Restbeton in die Deponie eingebaut worden waren, erstellte der Beklagte in seiner Eigenschaft als Deponieaufsichtsorgan den an das Amt der Vorarlberger Landesregierung gerichteten Jahresbericht 2006, in welchem er ausführte, dass der Restbeton entsprechend der von ihm veranlassten Laboranalyse für die Deponierung habe freigegeben werden können. Die Vertreter des Amts der Vorarlberger Landesregierung wiesen in einer Stellungnahme zum Jahresbericht darauf hin, dass einem Deponieaufsichtsorgan lediglich Kontrollaufgaben und nicht Funktionen im Hinblick auf den laufenden Betrieb einer Deponie zukämen und dass entgegen den Ausführungen des Beklagten die Analysen erbracht hätten, dass diverse Grenzwerte erheblich überschritten worden wären. Das deponierte Material sei wieder zu entfernen. In der an die klagende Partei gerichteten Jahresabrechnung für seine „Tätigkeiten als Bau- und Deponieaufsichtsorgan“ der Deponie verzeichnete der Beklagte zwei Arbeitsstunden für die Begehung, Entnahme und Übermittlung der Probe aus dem Betonwerk und weiters eine Arbeitsstunde für die „Abklärung Material Betonwerk“. In Entsprechung der Aufforderung des Amts der Vorarlberger Landesregierung wurde das Material letztendlich aus der Deponie der klagenden Partei entnommen, zu einer anderen Deponie transportiert und dort eingelagert. Dafür entstanden der klagenden Partei Kosten in Höhe von 89.127,61 EUR.

Die klagende Partei begehrte vom Beklagten - gestützt auf die Paragraphen 1293, 1299, 1300, 1311, ABGB und „auf sämtliche gesetzliche Bestimmungen sowie auf Verstöße gegen die Deponieverordnung und gegen den Bescheid“ - 72.100 EUR sA an Schadenersatz, vor allem für die Umlagerung des deponierten Materials. Der Beklagte sei in Ansehung der Einlagerung des Restbetons ausschließlich auf privatrechtlicher Ebene für die klagende Partei als Berater und Sachverständiger gegen Entgelt tätig geworden. Die von ihm erteilte Auskunft sei aber inhaltlich unrichtig gewesen. Als Deponiebeauftragter sei er zu dieser Auskunft auch nicht befugt gewesen und habe die ihm gesetzlich eingeräumten Kompetenzen überschritten. Er hafte für den hiedurch verursachten Schaden; Amtshaftung komme nicht zum Tragen.

Der Beklagte wendete insbesondere ein, er habe als Deponieaufsichtsorgan in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen der staatlichen Hoheitsverwaltung in Vollziehung des AWG 2002 gehandelt, weshalb der ordentliche Rechtsweg gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG unzulässig sei.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Das Gesetz sehe zwar nur vor, dass das Deponieaufsichtsorgan die Deponiefähigkeit eingebrachter Materialien im Nachhinein zu kontrollieren habe. Eine vor Einlagerung vorgenommene Bewertung des Materials diene aber demselben Zweck wie die vom Gesetz vorgesehene nachträgliche Kontrolle, nämlich der Sicherstellung einer bestimmungsgemäßen Verwendung der Deponie. Auch wenn die Probenentnahme nicht in der Deponie erfolgte, sondern im Transportbetonwerk, habe sie doch in die Deponie einzulagerndes Material betroffen. Angesichts dieser identischen Zielsetzung könne es für die Einschätzung als (hoheitliches) Organhandeln keinen entscheidenden Unterschied machen, ob die Probe vor - oder wie vom Gesetz vorgesehen - nachträglich zur Kontrolle entnommen und bewertet wurde.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs komme es nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder auf andere Bestimmungen gestützt werde. Entscheidend sei lediglich die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Die klagende Partei leite ihren Anspruch aus hoheitlichem Handeln des Beklagten mit der Begründung ab, dass dessen Tätigwerden den im Abfallwirtschaftsgesetz festgeschriebenen Zielsetzungen und damit der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gedient habe. Der in Paragraph 63, AWG bzw Paragraph 32, DeponieVO normierte Tätigkeitsbereich des Deponieaufsichtsorgans umfasse auch die Kontrolle des eingebrachten Materials. Dass der Beklagte die Deponiekontrolle nicht erst im Nachhinein, sondern bereits im Vorfeld der beabsichtigten Einlagerung vorgenommen hat, hindere nicht die Zuordnung dessen Handelns zu jenem Rechtsträger, der ihn bestellt hatte. Wesentlich sei, dass die Tätigkeit des Beklagten in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang mit den von ihm wahrzunehmenden hoheitlichen Kontrollaufgaben gestanden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse der klagenden Partei sowie der auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientin sind zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach Ansicht der Revisionsrekurswerber stellt die schadenskausale Tätigkeit des Beklagten kein hoheitliches Wirken, sondern ausschließlich eine „private“ Beratungstätigkeit auf Werkvertragsbasis dar; dies vor allem deshalb, weil der Beklagte seine Kompetenzen als Deponieaufsichtsorgan überschritten habe. Hiezu ist auszuführen:

1. Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden sich im AWG 2002 und in der auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden (mittlerweile durch das BGBl römisch zwei 2008/39 aufgehobenen) Deponieverordnung BGBl 1996/164 (in der Folge DeponieVO). Nach Paragraph 63, Absatz 3, AWG hat die Behörde zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; Paragraph 49, Absatz 3 bis 6 AWG gelten sinngemäß. Nach Paragraph 49, Absatz eins, AWG hat die Behörde zur Überwachung der Bauausführung bei Deponien geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen. Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen (Paragraph 49, Absatz 3, AWG). Das Deponieaufsichtsorgan hat die Einhaltung des AWG und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Es hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen. Die Kosten der Deponieaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen (Paragraph 49, Absatz 6, AWG). Die Bestimmungen der Paragraphen 49 und 63 AWG wurden in Orientierung an Paragraph 120, WRG geschaffen (Oberleitner, WRG2 Paragraph 120, Rz 10; Paragraph 120 a, Rz 1; Rebhahn, Staatshaftung wegen mangelnder Gefahrenabwehr, 399). Nach der zu Paragraph 120, WRG ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat die Behörde mit dem Bauaufsichtsorgan einen Werkvertrag zu schließen. Die ihr daraus erwachsenden - notwendigen - Kosten sind dem Inhaber der Deponie als Barauslagen iSd Paragraph 76, AVG vorzuschreiben (Schmelz in List/Schmelz, AWG 2002, 338 unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH 94/07/0102 zu Paragraph 120, WRG).

Nach Paragraph 8, Absatz eins, der DeponieVO hat der Deponiebetreiber dafür Sorge zu tragen, dass die angelieferten Abfälle vor dem Einbau in den Deponiekörper einer Eingangskontrolle unterzogen werden, die sicherstellt, dass nur für die jeweilige Deponie zugelassene Abfallarten abgelagert werden. Gemäß Absatz 2, der zitierten Bestimmung hat die Eingangskontrolle in jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere auf Übereinstimmung mit den Erfordernissen der DeponieVO, insbesondere auf Vollständigkeit und Plausibilität zu umfassen. Darüber hinaus sind visuelle Kontrollen und stichprobenartige Identitätskontrollen gemäß Paragraph 9, DeponieVO durchzuführen sowie stichprobenartige Rückstellproben gemäß Paragraph 10, DeponieVO zu nehmen. Nach Paragraph 25, Absatz 4, DeponieVO hat der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter während der Übernahmezeiten von Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs- und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 8, DeponieVO sowie für die Entnahme der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich. Der Leiter der Eingangskontrolle sowie erforderlichenfalls ein Stellvertreter sind vom Deponiebetreiber zu bestellen; diese sind mit entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu machen (Paragraph 25, Absatz eins, DeponieVO).

Paragraph 32, Absatz eins, DeponieVO legt die Aufgaben bzw Befugnisse des Deponieaufsichtsorgans fest. Dieses hat die fortlaufenden Aufzeichnungen zu kontrollieren und anhand derselben zu überprüfen, ob die Eingangskontrolle und Identitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt und die erforderlichen Rückstellproben genommen wurden. Weiters hat das Deponieaufsichtsorgan mindestens einmal jährlich und maximal viermal jährlich Überprüfungen der abgelagerten Abfälle mittels Entnahme von Stichproben und deren Analyse zu veranlassen (Paragraph 32, Absatz 3, DeponieVO). Bei der Untersuchung der abgelagerten Abfälle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob tatsächlich nur Abfälle abgelagert wurden, die den Bestimmungen der DeponieVO entsprechen (Paragraph 32, Absatz 4, DeponieVO). Es sind fortlaufende Aufzeichnungen über die Aufsichtstätigkeit zu führen und diese der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils bis spätestens 10. April des Folgejahres vorzulegen. Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit deutliche Hinweise auf Verstöße gegen die DeponieVO hat das Deponieaufsichtsorgan diese unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden (Paragraph 32, Absatz 5 und 6 DeponieVO). Wer als Bauaufsicht gemäß Paragraph 49, AWG oder Deponieaufsicht gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AWG die ihm obliegenden Überwachungs-, Verschwiegenheits- oder Informationspflichten grob vernachlässigt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe zu bestrafen ist (Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 11, AWG). Der Deponieinhaber darf die Deponieaufsicht an der Ausübung seiner Tätigkeit bei sonstiger Strafandrohung nicht hindern (Paragraph 79, Ziffer 10, AWG). Die Verantwortlichkeit des Inhabers einer Deponie kann durch Bestellung eines Deponieaufsichtsorgans nicht eingeschränkt werden (Paragraph 49, Absatz 5, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, Satz 2 AWG).

Aus diesen Bestimmungen des AWG und der DeponieVO ergibt sich, dass die Bestellung des Beklagten als Deponieaufsichtsorgan nach Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 und der DeponieVO einen der (zahlreichen) Fälle der Ausgliederung hoheitlicher Aufgaben an Private darstellt. Das Deponieaufsichtsorgan wird durch einen Hoheitsakt zu Amtshandlungen im Namen des Rechtsträgers ermächtigt. Auch wenn dem Beklagten als Deponieaufsichtsorgan keine Entscheidungsbefugnis zukam, sondern er der Behörde über seine Wahrnehmungen über die Deponietauglichkeit- oder -untauglichkeit eingelagerten Materials zu berichten hatte (Paragraph 63, Absatz 3, AWG), war er mit Aufgaben in Vollziehung der Gesetze betraut. Die Organstellung Privater ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn sie keine Hoheitsakte zu setzen haben, sondern ihre Tätigkeit nur in der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und Zielsetzungen besteht bzw sie in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben eingebunden werden, um andere Organe bei Besorgung hoheitlicher Aufgaben zu unterstützen oder zu entlasten (RIS-Justiz RS0104351; RS0049972). Dass für die als hoheitlich zu wertende Leistung Entgelt zu entrichten ist, vermag die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes und damit auch die Qualifikation als Organ nicht auszuschließen (1 Ob 296/03s mit weiteren Beispielsfällen, etwa die Transportbegleitung und die Überprüfung nach Paragraph 57 a, KFG).

2. Zur Abgrenzung der Kompetenzen des Leiters der Eingangskontrolle und des Deponieaufsichtsorgans ergibt sich aus dem AWG und der DeponieVO, dass die Eingangskontrolle grundsätzlich nicht in den Aufgabenbereich des Deponieaufsichtsorgans fällt, sondern zum Aufgabenbereich des Deponiebetreibers gehört, der einen (fachlich versierten) Leiter der Eingangskontrolle zu bestellen hat (Tessar, Grundriss des Abfallwirtschaftsrechts, 244; Bergthaler/Wolfslehner, Das Recht der Abfallwirtschaft2, 149). Selbst wenn die Entnahme einer Probe des zu deponierenden Materials und dessen „Freigabe“ nach Vorliegen der Laborergebnisse als zur Deponierung geeignet, eine Überschreitung der Befugnisse eines Deponieaufsichtsorgans darstellen sollte, ist der Ansicht beider Rechtsmittelwerber nicht zu folgen, aus einer solchen Überschreitung der Zuständigkeit ergebe sich zwingend, dass der Beklagte als „privater“ Sachverständiger in Erfüllung eines zwischen ihm und dem Deponiebetreiber bestehenden Werkvertrags und nicht in seiner Eigenschaft als Organ tätig geworden sei. Der Rechtsträger haftet nämlich selbst dann, wenn ein von ihm zur Vollziehung der Gesetze bestelltes Organ auch nur unter dem Anschein hoheitlichen Handelns Schaden zufügt, vor allem wenn es sich auf seine Amtsstellung beruft (RIS-Justiz RS0049981). Die bloße Überschreitung der Zuständigkeit kann die Qualifikation als Organhandlung nicht ausschließen; eine schuldhafte Gesetzesverletzung, für die der Rechtsträger zu haften hat, liegt vielmehr nicht selten gerade darin, dass ein Organ nicht im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit handelte (SZ 54/171; 1 Ob 38/04a; Schragel aaO Rz 27). Eine Zurechnung kann der Rechtsträger, der das Organ bestellt hat und in dessen Namen das Organ handelte, nur dann ablehnen, wenn das dem Organ vorgeworfene Verhalten seiner Art nach und für den Geschädigten erkennbar nicht zu dessen Vollzugsbereich gehörte. Ob dies der Geschädigte hätte erkennen müssen, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zu beurteilen. Ein Rechtsträger muss sich im Zweifel das Verhalten, das ein von ihm - wenn auch für andere Aufgaben - bestelltes Organ in Vollziehung der Gesetze setzte, schon als Folge der von ihm durch die Bestellung für Außenstehende geschaffenen Vertrauenslage zurechnen lassen (1 Ob 165/05d; Schragel aaO).

Dass der Beklagte als Deponieaufsichtsorgan eine Amtshandlung durchführen wollte, ergibt sich schon daraus, dass er den für seine hier maßgebliche Tätigkeit entstandenen Zeitaufwand in die Jahresabrechnung für seine „Tätigkeiten als Bau- und Deponieaufsichtsorgan“ aufnahm. Zu bejahen ist auch der für die Abgrenzung einer Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze von einer privaten Tätigkeit maßgebliche äußere und innere Zusammenhang zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Zielsetzung und der schädigenden Handlung (RIS-Justiz RS0050075). In der Regel liegt ein hinreichend enger Zusammenhang nämlich selbst dann vor, wenn ein an sich ordnungsgemäß bestelltes Organ Handlungen setzt, zu deren Vollziehung es nicht berufen ist, es also seine Kompetenzen überschreitet oder allenfalls sogar sein Amt missbraucht (RIS-Justiz RS0103735).

Der Beklagte wäre nur dann nicht als Organ, sondern „privat“ als Sachverständiger im Auftrag der klagenden Partei, tätig geworden, wenn er Handlungen vorgenommen hätte, die in keinerlei Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Deponiebeauftragter stünden oder wenn er seine Zuständigkeit erkennbar gar nicht hätte wahrnehmen wollen. Das ihm hier vorgeworfene Verhalten bestand aber in der einem Deponieaufsichtsorgan an sich zustehenden Bewertung der Deponietauglichkeit eines Materials nach Entnahme von Proben und Veranlassung einer Laborüberprüfung. Der Zeitpunkt dieses Tätigwerdens - vor Einlagerung des Materials - kann den sachlichen Zusammenhang mit den Aufgaben als Deponiebeauftragter nicht aufheben; dies trifft auch auf den Ort der Probenziehung (im Betonwerk) zu; beiden Umständen kommt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Für die klagende Partei konnte die von ihr nun behauptete Überschreitung der Kompetenzen gar nicht erkennbar sein, machte es doch von ihrem Standpunkt aus bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus Sinn, dass der Deponiebeauftragte bei Bedenken gegen die Deponietauglichkeit die Materialkontrolle nicht erst im Nachhinein, sondern bereits im Vorfeld der beabsichtigten Einlagerung vornimmt, um nachträgliche Beanstandungen und etwaige Umlagerungskosten zu vermeiden. Es liegt geradezu auf der Hand, dass es den Geschäftsführern der klagenden Partei bei der erbetenen Auskunft wesentlich auf die Organstellung des Beklagten als Deponieaufsichtsorgan ankam und sie durch dessen Beiziehung trachteten, das in einem „Problemfall“ gegebene unternehmerische Risiko aus einer etwaigen Fehleinschätzung der Deponietauglichkeit zu vermeiden. Der Beklagte wiederum wurde als Deponieaufsichtsorgan aufgrund eines Auskunftsersuchens tätig; dies mit der Zielsetzung, dem Inhaber der von ihm zu beaufsichtigenden Deponie eine wirtschaftliche Disposition zu erleichtern. Er erteilte die Auskunft nicht nur ohne jeden Vorbehalt, sondern erweckte den Eindruck, es handle sich um eine in seine Befugnisse als Deponieaufsichtsorgan fallende, vollständige und abschließende Auskunft, auf deren Richtigkeit die klagende Partei vertrauen und die sie ihrer Entscheidung über die Einlagerung des Materials zu Grunde legen durfte. Liegt ein enger innerer und äußerer Zusammenhang zu den Rechten und Pflichten des Beklagten als Deponieaufsichtsorgan vor, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob seine schadensverursachende Tätigkeit innerhalb seiner Kompetenzen als Deponieaufsichtsorgan erfolgte oder bereits eine Befugnisüberschreitung vorlag. Der verursachte Vermögensschaden ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - durch die Gewährung von Schadenersatz im Rahmen des Amtshaftungsgesetzes ersetzbar (1 Ob 173/03b; RIS-Justiz RS0113716; Schragel aaO Rz 295).

3. Liegt ein fehlerhafter Hoheitsakt eines Organs vor, sind daraus allein Amtshaftungsansprüche abzuleiten. Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden aus, weil Paragraph eins, Absatz eins, AHG in der Frage der Rechtsträgerhaftung eine abschließende Regelung der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe trifft, die den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vorgehen (RIS-Justiz RS0082339). Für eine (Schadenersatz-)Klage gegen das Organ ist gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG der Rechtsweg unzulässig. Bei Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es nicht darauf an, wie der Kläger den Anspruch qualifiziert hat, ob er also seine Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder - wie hier - (auch) auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt hat, weil allein die Natur und das Wesen des geltend gemachten und durch das Gericht zu beurteilenden Streitgegenstands maßgeblich ist (1 Ob 296/03s = SZ 2004/145). Entscheidend ist, dass die klagende Partei in Wahrheit den Beklagten als Organ wegen dessen hoheitlichen Handelns belangt. Die für die Klage gegen das Organ gegebene Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der Ersatzanspruch werde nicht nur auf das AHG gestützt, sondern aus dem allgemeinen bürgerlichen Recht abgeleitet (1 Ob 49/95 = SZ 68/220). Stellt sich heraus, dass der Beklagte als Deponieaufsichtsorgan in Vollziehung der Gesetze gehandelt hat, ist die Klage zurückzuweisen, was auch immer die klagende Partei vorbrachte (Schragel aaO Rz 258).

Die Vorinstanzen haben die Klage somit mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zu Recht zurückgewiesen (SZ 68/220 uva). Beide Revisionsrekurse müssen daher erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Schlagworte

4 Amtshaftungssachen,

Textnummer

E94646

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0010OB00121.09I.0706.000

Im RIS seit

03.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20100706_OGH0002_0010OB00121_09I0000_000