(5)Absatz 5,Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im § 1 dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.Der Geschädigte kann den Ersatz des Schadens, den ihm ein Organ eines im Paragraph eins, dieses Bundesgesetzes genannten Rechtsträgers in Vollziehung des Gesetzes, zugefügt hat, gegen das Organ im ordentlichen Rechtsweg nicht geltend machen.