OGH
RS0082339
16.11.2023
1Ob8/95; 1Ob129/02f; 1Ob179/05p; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob4/20z; 1Ob158/23a
AHG §1 Abs1 H
Diese Bestimmung ist in der Frage der Rechtsträgerhaftung "lex specialis", also eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich von beliehenen Unternehmen, zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit und geht im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vor.
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95
Veröff: SZ 68/191
TE OGH 2002-06-25 1 Ob 129/02f
Beisatz: Diese Maxime gilt jedoch im Lichte von Rechtsschutzerwägungen, die die Vermeidung einer ungerechtfertigten Immunisierung von Rechtsträgern bzw Organen gegen bestimmte Ansprüche bezwecken, nicht ausnahmslos. (T1); Veröff: SZ 2002/87
TE OGH 2005-09-27 1 Ob 179/05p
Auch; Beisatz: Aus fehlerhaften Hoheitsakten können nur Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden daher aus. (T2)
TE OGH 2009-02-26 1 Ob 176/08a
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/30
TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i
TE OGH 2011-02-23 1 Ob 224/10p
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2020-02-26 1 Ob 4/20z
Beisatz: Darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor. (T3)
TE OGH 2023-11-16 1 Ob 158/23a
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082339