Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082339

Entscheidungsdatum

16.11.2023

Geschäftszahl

1Ob8/95; 1Ob129/02f; 1Ob179/05p; 1Ob176/08a; 1Ob121/09i; 1Ob224/10p; 1Ob4/20z; 1Ob158/23a

Norm

AHG §1 Abs1 H

Rechtssatz

Diese Bestimmung ist in der Frage der Rechtsträgerhaftung "lex specialis", also eine abschließende Regelung des Rechtsgebiets der Haftung von Rechtsträgern für ihre Organe einschließlich von beliehenen Unternehmen, zu den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts in seiner Gesamtheit und geht im Rahmen der Sonderbestimmungen den allgemeinen Bestimmungen des Schadenersatzrechts vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95

Veröff: SZ 68/191

TE OGH 2002-06-25 1 Ob 129/02f

Beisatz: Diese Maxime gilt jedoch im Lichte von Rechtsschutzerwägungen, die die Vermeidung einer ungerechtfertigten Immunisierung von Rechtsträgern bzw Organen gegen bestimmte Ansprüche bezwecken, nicht ausnahmslos. (T1); Veröff: SZ 2002/87

TE OGH 2005-09-27 1 Ob 179/05p

Auch; Beisatz: Aus fehlerhaften Hoheitsakten können nur Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden; Ansprüche nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht scheiden daher aus. (T2)

TE OGH 2009-02-26 1 Ob 176/08a

Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/30

TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i

TE OGH 2011-02-23 1 Ob 224/10p

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2020-02-26 1 Ob 4/20z

Beisatz: Darauf gestützte Ansprüche scheiden aus, es sei denn, es läge eine spezielle gesetzliche Haftungsbestimmung oder eine Haftung aufgrund einer weitergehenden vertraglichen Verpflichtung vor. (T3)

TE OGH 2023-11-16 1 Ob 158/23a

Beisatz wie T3

Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082339