OGH
RS0050139
26.09.2024
1Ob2/94; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 1Ob1/96; 1Ob8/96; 1Ob6/96; 1Ob2093/96t; 1Ob2406/96x; 1Ob117/97f; 1Ob303/97h; 1Ob25/01k; 1Ob29/02z; 1Ob296/03s; 8ObA45/07m; 6Ob60/08d; 1Ob121/09i; 1Ob29/14t; 1Ob45/15x; 1Ob75/15h; 1Ob148/18y; 1Ob172/23k; 1Ob124/23a; 1Ob158/23a; 8Ob66/24z
AHG §1 Abs1 F
AHG §9 Abs5
Paragraph 9, Absatz 5, AHG verwehrt dem Geschädigten den Rechtsweg für die Verfolgung von Schadenersatzansprüchen gegen das Organ auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche in erster Linie auf die allgemeine Schadenersatzpflicht (Paragraphen 1295, ff ABGB) stützt.
TE OGH 1994-02-16 1 Ob 2/94
TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95
Auch; Beisatz: Die für die Klage gegen das Organ angeordnete Unzulässigkeit des Rechtswegs kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, der geltend gemachte Anspruch werde auf die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts gestützt, wenn sich der Klagegrund unmissverständlich auf einen hoheitlichen Akt der staatlichen Vollziehung bezieht und daraus Schadenersatzansprüche abgeleitet werden, die nur im Amtshaftungsverfahren verfolgt werden könnten. (T1)
Veröff: SZ 68/220
TE OGH 1996-01-30 1 Ob 50/95
Auch; Beis wie T1, Beisatz: Der Rechtsweg ist nur dann zulässig ist, wenn ein Rechtsgrund durch entsprechende Tatsachen vorgetragen wird, der eine Inanspruchnahme des Organs ungeachtet der Bestimmungen der Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 5, AHG zulässt. Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. Es ist somit bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T2)
TE OGH 1996-02-27 1 Ob 1/96
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 69/49
TE OGH 1996-01-30 1 Ob 8/96
Auch; Beisatz: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des Paragraph eins, AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen, die Konsequenz dieser Rechtswegunzulässigkeit lässt sich auch nicht dadurch vermeiden, dass die Klägerin einen auf dem allgemeinen bürgerlichen Recht beruhenden Anspruchsgrund vorzuschieben versucht; die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstandes obliegt nämlich allein dem Gericht. (T3)
TE OGH 1996-02-27 1 Ob 6/96
Auch; Beis wie T3
TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2093/96t
Auch; Beis wie T3 nur: Auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche eines Geschädigten gegen eine im Sinne des Paragraph eins, AHG als Organ handelnde Person sind ausgeschlossen. (T4)
TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2406/96x
Auch; Beis wie T2 nur: Es ist somit bei der gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ jeweils zu untersuchen, ob die klagende Partei die beklagte Partei inhaltlich aus einem Hoheitsakt in Anspruch nimmt. (T5)
TE OGH 1997-08-27 1 Ob 117/97f
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/160
TE OGH 1997-10-14 1 Ob 303/97h
Vgl; Beis wie T5
TE OGH 2001-03-27 1 Ob 25/01k
Vgl; Beisatz: Der Rechtsordnung war und ist keine Bestimmung zu entnehmen, die - außer Paragraph 9, Absatz 5, AHG für die Klage gegen ein Organ - anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. Es muss dem Geschädigten möglich sein, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der kein Organ eines Rechtsträgers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. (T6)
Beisatz: Hier ist das beliehene Unternehmen selbst von der immunisierenden Wirkung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG nicht umfasst, sondern nur die für das beliehene Unternehmen handelnde physische Person. (T7)
Veröff: SZ 74/55
TE OGH 2002-02-26 1 Ob 29/02z
Veröff: SZ 2014/32
TE OGH 2004-10-12 1 Ob 296/03s
Auch; Veröff: SZ 2004/145
TE OGH 2007-08-30 8 ObA 45/07m
Auch
TE OGH 2008-07-07 6 Ob 60/08d
Auch
TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i
Beis wie T1; Beis wie T2 nur: Maßgebend ist insoweit nicht eine entsprechende Rechtsbehauptung der klagenden Partei, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand. (T8)
TE OGH 2014-03-27 1 Ob 29/14t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8
TE OGH 2015-04-23 1 Ob 45/15x
Auch
TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h
Auch; Veröff: SZ 2015/58
TE OGH 2018-09-26 1 Ob 148/18y
Auch
TE OGH 2023-12-20 1 Ob 172/23k
Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch gegen Verwahrer gem Paragraph 30, Absatz eins, TSchG. (T9)
TE OGH 2023-12-20 1 Ob 124/23a
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Rauchfangkehrer. Zusammenhang zwischen behauptetem Sorgfaltsverstoß und hoheitlicher Aufgabenerfüllung im konkreten Fall verneint. (T10)
TE OGH 2023-11-16 1 Ob 158/23a
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T8
Beisatz: Hier: Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Rauchfangkehrers. (T11)
TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z
vgl; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: behaupteter Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch ASFINAG (T12)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0050139