Bundesrecht konsolidiert

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Amtshaftungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 20/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013

Abkürzung

AHG

Index

10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Text

römisch eins. Abschnitt.

Haftpflicht.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDer Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung - im folgenden Rechtsträger genannt - haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben; dem Geschädigten haftet das Organ nicht. Der Schaden ist nur in Geld zu ersetzen.
  2. Absatz 2Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze (Gerichtsbarkeit oder Verwaltung) handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.
  3. Absatz 3Mit dem im Absatz eins, genannten Rechtsträger haftet zur ungeteilten Hand auch derjenige, als dessen Organ die handelnde Person gewählt, ernannt oder sonstwie bestellt worden ist. Hat dieser Rechtsträger auf Grund dieser Haftung Zahlungen geleistet, so hat er an den im Absatz eins, genannten Rechtsträger einen Anspruch auf Rückersatz.

Anmerkung

ÜR: Art. XL und XLI Z 10, BGBl. Nr. 343/1989

Schlagworte

Gebietskörperschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013

Gesetzesnummer

10000227

Dokumentnummer

NOR12012970

Alte Dokumentnummer

N1198912035F

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/20/P1/NOR12012970

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