OGH
RS0049972
20.09.2023
1Ob34/80; 1Ob37/83; 4Ob15/91; 1Ob8/95; 1Ob121/09i; 1Ob15/11d; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob10/20g; 1Ob214/22k
AHG §1 Ba
AHG §1 Abs2 F
Die vielfältigen Formen der Erfüllung hoheitlicher Verwaltungsaufgaben durch Private werden von der Verwaltungsrechtslehre in Beleihung sowie die Indienstnahme und Partizipation unterteilt, welcher Terminologie sich auch der VfGH angeschlossen zu haben scheint. Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. Als Beispiele für Verwaltung durch Private mit unbestrittenem Hoheitscharakter werden die zahlreichen Fälle der Ausübung von Polizeibefugnissen durch Private, zB durch Jagdaufsichtsorgane und Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter, Feldschutzorgane, Gewässeraufsichtsorgane, Eisenbahnaufsichtsorgane, Organe der Straßenaufsicht ua angeführt.
TE OGH 1981-02-18 1 Ob 34/80
Veröff: SZ 54/19 = JBl 1981,649 = ZVR 1982/24 S 17
TE OGH 1983-12-14 1 Ob 37/83
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 34/80.
TE OGH 1991-03-12 4 Ob 15/91
Vgl auch
TE OGH 1995-10-17 1 Ob 8/95
nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. (T1)
Veröff: SZ 68/191
TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i
nur: Von Beleihung spricht man, wenn juristische Personen privaten Rechtes oder natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Hoheitsaufgaben bzw mit der unterstützenden Mitwirkung bei der Besorgung solcher Aufgaben betraut werden. Sie hat verwaltungsentlastende Funktion. (T2)
Beisatz: Hier: Bestellung als Deponieaufsichtsorgan nach Paragraph 49, in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz 3, AWG 2002 und der DeponieVO, BGBl 1996/164. (T3)
TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2011/43
TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T4); Veröff: SZ 2015/58
TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g
Auch; nur T2; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T5)
TE OGH 2020-04-30 1 Ob 10/20g
vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd Paragraph eins, Absatz eins, AHG. (T6)
Anmerkung, Veröff: SZ 2020/40
TE OGH 2023-09-20 1 Ob 214/22k
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Überprüfungsberechtigter nach Paragraph 26, OÖ LuftREnTG als Organ iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG. (T7)
Anmerkung, Vgl RS0134536.
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049972