OGH
RS0050075
26.08.2025
1Ob15/82; 1Ob39/87; 1Ob29/91; 1Ob35/95; 1Ob1009/96; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob92/99g; 1Ob18/06p; 1Ob121/09i; 1Ob208/10k; 1Ob208/12p; 1Ob24/15h; 1Ob201/16i; 1Ob134/20t; 1Ob123/20z; 1Ob109/21t; 7Ob35/22f; 1Ob37/24h; 1Ob167/24a; 9ObA38/25s
AHG §1 Ba
AHG §1 Cd11
AHG §1 F
Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anlässlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit, auch wenn es sich um eine beabsichtigte (nicht zu den Dienstpflichten gehörende) Hilfeleistung handelt.
TE OGH 1982-06-02 1 Ob 15/82
Veröff: SZ 55/82
TE OGH 1987-12-09 1 Ob 39/87
nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung (hier: Teilnahme an einer dienstlichen Schisportveranstaltung der Gendarmerie) und der schädigenden Handlung selbst (hier: Hilfeleistung für eine gestürzte Skifahrerin) noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist. (T1)
Beisatz: Hier: Präsenzdiener (T2)
Veröff: SZ 60/264
TE OGH 1991-09-18 1 Ob 29/91
Auch
TE OGH 1995-11-22 1 Ob 35/95
Auch
TE OGH 1996-03-11 1 Ob 1009/96
nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, zB im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anläßlich einer als zum Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechenden Tätigkeit. (T3)
TE OGH 1998-05-19 1 Ob 140/98i
Vgl auch
TE OGH 1998-06-09 1 Ob 56/98m
Vgl auch; nur T3; Veröff: SZ 71/99
TE OGH 1999-04-27 1 Ob 92/99g
Auch; nur T3
TE OGH 2006-04-04 1 Ob 18/06p
Vgl auch; Beisatz: Handlungen und Unterlassungen mit Schadensfolgen, die vom Organ anlässlich bzw bei Gelegenheit außerhalb seines Tätigkeitsbereichs begangen werden, etwa wenn das Organ als Privatperson tätig wird. (T4)
TE OGH 2010-07-06 1 Ob 121/09i
nur: Für die Abgrenzung der Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze und einer privaten kommt es darauf an, ob zwischen der Erfüllung von Aufgaben hoheitlicher Dienstsetzung und der schädigenden Handlung selbst noch ein derart enger Zusammenhang besteht, dass auch die konkrete Handlung noch als Vollziehung der Gesetze zu werten ist; es muss zwischen beiden nicht nur ein äußerer, sondern auch ein innerer Zusammenhang bestehen. (T5)
TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k
Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG). (T6)
TE OGH 2012-12-13 1 Ob 208/12p
Vgl; nur T3; Veröff: SZ 2012/137
TE OGH 2015-09-17 1 Ob 24/15h
Auch; nur T3
TE OGH 2017-02-27 1 Ob 201/16i
nur T3; nur T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T7)
TE OGH 2020-07-22 1 Ob 134/20t
Vgl auch
TE OGH 2020-09-24 1 Ob 123/20z
nur: Kein Organhandeln ist gegeben, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T8)
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vorsätzliche Tötung unter Präsenzdienern. Der Mord beruhte auf einem selbständigen Willensentschluss, der außerhalb eines jeden Sachzusammenhangs mit dem Wachauftrag stand, den der Täter als Organ zu erfüllen hatte, und wurde daher auch nicht in Vollziehung der Gesetze begangen. Der Schaden wurde nur bei Gelegenheit der Ausübung hoheitlicher Tätigkeit verursacht. (T9)
TE OGH 2021-09-07 1 Ob 109/21t
vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T10)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/81
TE OGH 2022-03-30 7 Ob 35/22f
Vgl
TE OGH 2024-04-08 1 Ob 37/24h
Beisatz: An einem inneren Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit fehlt es jedoch, wenn eine schädigende Handlung nur „bei Gelegenheit“ der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde. (T11)
TE OGH 2024-11-19 1 Ob 167/24a
vgl; Beisatz: Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur, sind auch alle mit ihrer Erfüllung verbundenen Verhaltensweisen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt anzusehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe aufweisen. (T12)
Beisatz: Hier: Zurechnung des Verhaltens des Bürgermeisters zur Gemeinde. (T13)
TE OGH 2025-08-26 9 ObA 38/25s
nur T5
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0050075