Rechtssatz für 4Ob68/83 9ObA186/95 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106478

Geschäftszahl

4Ob68/83; 9ObA186/95; 8ObA273/97y; 2Ob16/09f

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Norm

UrlG §9

Rechtssatz

Mit der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, UrlG ist der Gesetzgeber der zur alten Rechtslage in der Literatur zuletzt überwiegend vertretenen Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches gefolgt. Da in den Fällen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit nicht mehr möglich ist, kann vom Arbeitgeber nur mehr die zweite Komponente des Urlaubsanspruches erfüllt werden, nämlich der Anspruch auf das für den Urlaub gebührende Urlaubsentgelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 68/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 68/83
    Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10.275 = JBl 1985,251
  • 9 ObA 186/95
    Entscheidungstext OGH 08.11.1995 9 ObA 186/95
    Auch; nur: Mit der Regelung des § 9 Abs 1 UrlG ist der Gesetzgeber der zur alten Rechtslage in der Literatur zuletzt überwiegend vertretenen Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches gefolgt. (T1)
  • 8 ObA 273/97y
    Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObA 273/97y
    Vgl aber; Beisatz: Durch die Anfügung des letzten Satzes im § 9 Abs 1 UrlG durch das SRÄG 1995 ist jedoch eine Weiterentwicklung in Richtung weg von der Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches erfolgt. (T2)
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; Beisatz: Der Urlaubsanspruch ist daher ein Doppelanspruch, er besteht aus zwei Komponenten, nämlich einerseits dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und andererseits dem Entgeltfortzahlungsanspruch. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0106478

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00068_8300000_004

Rechtssatz für 9ObS12/88 2Ob16/09f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077088

Geschäftszahl

9ObS12/88; 2Ob16/09f

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Norm

UrlG §9

Rechtssatz

Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung kann nicht in Entgeltbestandteile aufgespalten werden; er ist ein Surrogat für den Naturalurlaub, der sich aus der Freistellung von der Arbeit und der Fortzahlung des Lohns zusammensetzt.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 12/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 12/88
    Veröff: SZ 61/254
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    nur: Der Naturalurlaub setzt sich aus der Freistellung von der Arbeit und der Fortzahlung des Lohns zusammen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077088

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBS00012_8800000_008

Rechtssatz für 2Ob16/09f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125029

Geschäftszahl

2Ob16/09f

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Norm

UrlG §2

Rechtssatz

Unter Urlaub versteht man die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Er stellt einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers dar, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125029

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2009

Dokumentnummer

JJR_20090625_OGH0002_0020OB00016_09F0000_001

Rechtssatz für 9ObA125/06g 2Ob16/09f 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122202

Geschäftszahl

9ObA125/06g; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b

Entscheidungsdatum

22.02.2011

Rechtssatz

Der ex-lege Übergang der Dienstverhältnisse im Zuge eines Betriebsüberganges kann dadurch vermieden werden, dass die Arbeitsverhältnisse zum Veräußerer aufrecht erhalten werden, dieser aber die Dienstnehmer des übergegangenen Betriebs dem Erwerber überlässt. Eine solche Konstruktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn ihr die betroffenen Arbeitnehmer zustimmen und wenn sie für diese günstiger ist als der Übergang ihrer Dienstverhältnisse auf den Erwerber.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 125/06g
    Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 125/06g
    Veröff: SZ 2007/100
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur: ex-lege Übergang der Dienstverhältnisse im Zuge eines Betriebsüberganges. (T1)
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl; Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; Veröff: SZ 2011/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122202

Im RIS seit

25.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2013

Dokumentnummer

JJR_20070625_OGH0002_009OBA00125_06G0000_001

Rechtssatz für 8ObA47/04a 9Ob79/08w 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120011

Geschäftszahl

8ObA47/04a; 9Ob79/08w; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a

Entscheidungsdatum

29.08.2011

Rechtssatz

Die Frage, welchen Ausgleich der eine leistende Solidarschuldner (Betriebsveräußerer) gegen den anderen dadurch befreiten Solidarschuldner (Betriebserwerber) hat, ist entsprechend Paragraph 896, ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezogen haben bzw darauf, welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollten, abgestellt werden. Bei sukzessiv entstehenden Anwartschaftsrechten wie der Abfertigung ist unter Heranziehung von Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG jener Betrag dem Veräußerer zuzurechnen, der dem „fiktiven" - hier tatsächlichen - Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 47/04a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 47/04a
  • 9 Ob 79/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
    Auch; Beisatz: Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird iSd bei der Bemessung des Regresses gebotenen vereinfachenden Betrachtungsweise mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt. (T1); Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T2); Bem: Siehe auch RS0124594. (T3); Veröff: SZ 2009/44
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; Auch Beis wie T1
  • 9 ObA 36/11a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120011

Im RIS seit

28.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2012

Dokumentnummer

JJR_20050428_OGH0002_008OBA00047_04A0000_001

Rechtssatz für 2Ob16/09f 9ObA36/11a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125031

Geschäftszahl

2Ob16/09f; 9ObA36/11a

Entscheidungsdatum

29.08.2011

Rechtssatz

Beendet der Erwerber das Arbeitsverhältnis nicht, sondern gewährt er während des fortgesetzten Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer den aus der Zeit vor dem Betriebsübergang resultierenden Urlaubsanspruch, so kann er vom Veräußerer das an den Arbeitnehmer bezahlte Urlaubsentgelt für die auf den Veräußerer entfallenden Dienstzeiten im Regressweg zurückfordern, auch wenn dieser den Urlaubsanspruch naturaliter nicht mehr erfüllen konnte und musste. Dabei ist davon auszugehen, welcher Nutzen dem jeweiligen Betriebsinhaber aus der tatsächlichen Verteilung von Arbeitsleistung und Urlaubsinanspruchnahme vor und nach Betriebsübergang im Vergleich zur Lage bei aliquotierter Verteilung entstanden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
  • 9 ObA 36/11a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125031

Im RIS seit

25.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Dokumentnummer

JJR_20090625_OGH0002_0020OB00016_09F0000_003

Rechtssatz für 5Ob114/03f 9ObA17/04x 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118663

Geschäftszahl

5Ob114/03f; 9ObA17/04x; 9Ob17/04x; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a; 6Ob136/16t

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz eins, AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. Auch der Regress zwischen Übernehmer und Veräußerer hat sich nach diesen Kriterien zu richten, weil dies im Wesentlichen dem Nutzen entspricht, den der betroffene Arbeitgeber aus der Leistung des Arbeitnehmers gezogen hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Veröff: SZ 2003/172
  • 9 ObA 17/04x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 17/04x
    Vgl; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T1); Beisatz: Wenn § 6 Abs 2 Satz 1 AVRAG ausspricht, dass der Veräußerer für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, "nur" mit jenem Betrag haftet, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht, wird ersichtlich davon ausgegangen, dass auch Abfertigungsansprüche bereits vor ihrem Entstehen im Sinne des Abs 1 "begründet wurden", da sonst die einschränkende Formulierung ("nur") unverständlich wäre. (T2); Beisatz: Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob die betreffenden Verpflichtungen des Arbeitgebers bereits vor dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs "begründet wurden", kommt der inneren Rechtfertigung des jeweiligen Anspruchs zu, also der Beurteilung, ob der Anspruch bereits während des Vertragsverhältnisses zum Veräußerer - etwa im Sinne einer Anwartschaft - "erdient" wurde bzw ob insoweit eine "Gegenleistungsabhängigkeit" besteht, als der Anspruch dazu dient, beim Veräußerer entstandene Vorteile abzugelten. (T3)
  • 9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2004/87
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur T1; nur: § 6 Abs 1 AVRAG normiert eine Haftung des Veräußerers für Verpflichtungen aus einem Arbeitsverhältnis, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs begründet wurden. Ohne Zweifel bedeutet das eine Haftung für jene Verbindlichkeiten, die bereits vor dem Übergang fällig waren. Hinsichtlich der erst nach dem Übergang fällig werdende Verbindlichkeiten ist der Begriff "begründet" so zu verstehen, dass es nicht auf die Fälligkeit der Dienstnehmeransprüche ankommt, sondern darauf, ob der Anspruch bzw das Anwartschaftsrecht schon sukzessive mit der Dienstleistung entstanden ist. (T4)
  • 9 ObA 36/11a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
    Vgl auch
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118663

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_004

Rechtssatz für 5Ob114/03f 9ObA17/04x 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118665

Geschäftszahl

5Ob114/03f; 9ObA17/04x; 9Ob17/04x; 9Ob79/08w; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a; 6Ob136/16t

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Rechtssatz

Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (Paragraph 10, UrlG). Auch der Urlaub ist ein Teil der Gegenleistung, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt und die ihm im Falle der Nichtkonsumation bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses in Geld abzugelten ist. Im internen Verhältnis zwischen Veräußerer und Erwerber ist derjenige mit den Kosten zu belasten, bei dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, und infolge dessen auch der Regressanspruch auf Abgeltung des Urlaubs dementsprechend zu aliquotieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Veröff: SZ 2003/172
  • 9 ObA 17/04x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 17/04x
    Vgl; nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. (T1); Beisatz: Anspruch auf Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG. (T2)
  • 9 Ob 17/04x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2004 9 Ob 17/04x
    nur: Ansprüche auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration) werden stets - ähnlich dem laufenden Entgelt - mit Zeitablauf aliquot erworben, sodass der Veräußerer schon aus diesem Grund für die "Altschulden", die seinen Anteil darstellen, einzustehen hat. Für die Frage der Haftung des Veräußerers und parallel dazu des Regressanspruches des Erwerbers gegen jenen ist es ebenfalls geboten, ausschließlich auf die beim jeweiligen Arbeitgeber zugebrachten Dienstzeiten abzustellen, weil diesem auch der Nutzen aus der Arbeitsleistung zugute gekommen ist. Gleiches gilt auch für die Ersatzleistungen für nicht verbrauchten Urlaub (§ 10 UrlG). (T3); Beisatz: Ausgehend von dem Kriterium, demjenigen Arbeitgeber die endgültige Tragung der Leistung aufzuerlegen, welcher auch den Nutzen davon hatte, ergibt sich keine unterschiedliche Betrachtung für den Ersatz der hier zu beurteilenden Urlaubsentschädigung bzw -abfindung im Sinne der früheren gesetzlichen Regelung. Daraus folgt, dass unverbrauchte Urlaubszeiten, welche noch in die Arbeitszeit beim Veräußerer fallen, auch diesem zugutegekommen sind und daher von ihm als "Nutznießer" im Regresswege an den Erwerber, der diese Leistungen an den übernommenen Arbeitnehmer erbracht hat, abzugelten sind. (T4); Veröff: SZ 2004/87
  • 9 Ob 79/08w
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 79/08w
    Vgl; Beisatz: Die durch § 6 AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T5); Bem: Siehe auch RS0124594. (T6); Veröff: SZ 2009/44
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; Beisatz: Dies dient der Verhinderung wirtschaftlich nicht zu vertretender Beanspruchungen des Erwerbers in jenen Fällen, in denen keine direkte vertragliche Beziehung zum Veräußerer besteht. Ein Veräußerer könnte ansonsten bei Ablauf des Pachtvertrags seine ganze Belegschaft mit enormen Urlaubsrückständen und Gutstunden aus Überstundenleistungen an den neuen Pächter weiter reichen, und dieser müsste alle Ansprüche erfüllen, obwohl ihm die entsprechende Gegenleistung nicht zugutegekommen ist und er keine Möglichkeit hatte, dafür mit dem Veräußerer vertraglichen Ausgleich zu finden. (T7)
  • 9 ObA 36/11a
    Entscheidungstext OGH 29.08.2011 9 ObA 36/11a
    Vgl auch
  • 6 Ob 136/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 136/16t
    Vgl; Beisatz: Anders als bei Sonderzahlungen, Urlaubsentgelten und Gutstunden, die typischerweise innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums nach einem Betriebsübergang fällig werden, ist hinsichtlich aus einem bestimmten Anlass in größerem zeitlichem Abstand gewährter Leistungen wie insb Jubiläumsgeldern die Fünfjahresfrist des § 6 Abs 2 AVRAG analog anzuwenden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118665

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2016

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0050OB00114_03F0000_006

Rechtssatz für 9ObA17/04x 2Ob16/09f 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119194

Geschäftszahl

9ObA17/04x; 2Ob16/09f; 9ObA151/17x

Entscheidungsdatum

30.08.2018

Norm

UrlG §10

Rechtssatz

Die Urlaubsersatzleistung erweist sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem-unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten-typisierten Wert bzw Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 17/04x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 17/04x
    Veröff: SZ 2004/87
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    nur: Die Urlaubsersatzleistung erweist sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. (T1)
  • 9 ObA 151/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119194

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20040526_OGH0002_009OBA00017_04X0000_002

Rechtssatz für 8ObS17/06t 9ObA82/08m 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121661

Geschäftszahl

8ObS17/06t; 9ObA82/08m; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v; 2Ob16/09f; 9ObA109/14s; 8ObA10/16b; 8ObA51/19m

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Rechtssatz

Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund - erlischt.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 17/06t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObS 17/06t
  • 9 ObA 82/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
    nur: Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. (T1)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    nur T1
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Arbeitsverhältnisse gehen ex lege auf den neuen Inhaber über, der mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die bestehenden Verträge eintritt. (T2)
    Beisatz: Diese Rechtsfolge tritt grundsätzlich unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein. (T3)
    Beisatz: Es kommt zu keiner Beendigung der Arbeitsverhältnisse, weshalb auch keine Beendigungsansprüche gebühren. (T4) Beisatz: Beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeiten sind beim neuen Arbeitgeber anzurechnen, zB für den Erwerb der Abfertigung. (T5)
  • 9 ObA 109/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 109/14s
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten sind so zu beurteilen, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären, was auch für die Beurteilung von Verwendungsgruppenjahren nach dem Erwerber‑KV zu berücksichtigen ist. (T6)
  • 8 ObA 10/16b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
    Beis wie T5
  • 8 ObA 51/19m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 ObA 51/19m
    Vgl; Beisatz: Der Übergang der Dienstverhältnisse der Angestellten des Patentamts wurde in § 176c PatentG besonders geregelt, sodass diese Bestimmungen gegenüber jenen der §§ 3 ff AVRAG grundsätzlich als die spezielleren anzusehen sind. (T7)
    Beisatz: Bei „staatlichem Insourcing“ besteht – zumindest grundsätzlich – keine allgemeine Pflicht zu systemfremder Vertragsgestaltung, sondern gestattet die Betriebsübergangsrichtlinie auch Regelungen, nach denen der Eintritt nur innerhalb der Grenzen seiner Vereinbarkeit mit den Höchstgrenzen für den öffentlichen Dienst zu erfolgen hat. Mit anderen Worten entlässt der EuGH im Fall der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit von einem Privaten auf den Staat den Letzteren aus der Pflicht zur Weiterführung aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis insoweit, als eine Kompatibilität mit dem in der Folge anzuwendenden Dienstrecht auch bei einer von Anfang an erfolgten Tätigkeit für diese staatliche Einrichtung zwingend nicht gegeben gewesen wäre. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121661

Im RIS seit

23.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20061123_OGH0002_008OBS00017_06T0000_001

Rechtssatz für 2Ob16/09f 2Ob63/18f 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125030

Geschäftszahl

2Ob16/09f; 2Ob63/18f; 2Ob130/20m

Entscheidungsdatum

05.08.2021

Norm

UrlG §2
UrlG §6

Rechtssatz

Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich ein Naturalanspruch, er hat keinen Entgeltcharakter und verkörpert ein höchstpersönliches Recht. Er kann daher während des Arbeitsverhältnisses nicht in Geld abgegolten werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
  • 2 Ob 63/18f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 63/18f
  • 2 Ob 130/20m
    Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 130/20m
    Beisatz: Das gilt auch nach deutschem Recht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125030

Im RIS seit

25.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021

Dokumentnummer

JJR_20090625_OGH0002_0020OB00016_09F0000_002

Rechtssatz für 8Ob15/95; 8ObA91/97h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082749

Geschäftszahl

8Ob15/95; 8ObA91/97h; 9ObA73/97v; 9ObA55/98y; 9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA140/99z; 8ObA244/99m; 8ObA143/98g; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 8ObS91/00s; 9ObA272/00s; 8ObA7/01i; 9ObA97/02h; 9ObA232/02m; 8ObA41/03t; 9ObA17/03w; 8ObA122/03d; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 9ObA154/05w; 9ObA49/07g; 8ObA64/07f; 8ObA61/07i; 8ObS5/08f; 9ObA22/09i; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 8ObS2/12w; 9ObA49/14t; 9ObA119/14m; 8ObA50/15h; 9ObA136/16i; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f; 8ObA82/21y

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Rechtssatz

Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang (EuGHSlg 1986, 1119). Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 15/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 Ob 15/95
    Veröff: SZ 68/187
  • 8 ObA 91/97h
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 8 ObA 91/97h
    Veröff: SZ 70/171
  • 9 ObA 73/97v
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 73/97v
    Vgl auch; Beisatz: Der EuGH stellt sohin primär nicht auf den Übergang einer organisatorischen, sondern (weitergehend) einer wirtschaftlichen Einheit unter Identitätswahrung ab. (T1)
    Veröff: SZ 70/219
  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit und der Dauer einer eventuellen Einstellung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Übergang. (T2)
    Beis wie T1; Beisatz: Dabei ist im Sinne eines beweglichen Systems eine Gesamtbewertung der einzelnen vorliegenden Tatbestandsmerkmale vorzunehmen, zumal der Betriebsübergang in einem sehr weiten Sinn zu verstehen ist. Diese sind unter anderem: Übernahme der materiellen und immateriellen Betriebsmittel, des Großteils der Belegschaft, Ähnlichkeit der vor und nach der Übernahme verrichteten Tätigkeit, Übergang der Kundschaft, Fortführung der wirtschaftlichen Einheit, Übertragung einer organisierten Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung usw. (T3)
    Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Übernahme nicht aller Arbeitnehmer steht der Annahme eines Betriebsüberganges nicht entgegen. (T4)
    Beisatz: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung durch Renovierungs- und Umbaumaßnahmen steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T5)
    Beisatz: Ein Betriebsübergang ist auch dann zu bejahen, wenn der übernommene Betrieb im "neuen Betrieb" nur mehr einen Teilbetrieb darstellt. (T6)
    Beisatz: Auch "herabgewirtschaftete" Betriebe sind vom Übergang gemäß § 3 Abs 1 AVRAG nicht ausgeschlossen. (T7)
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    Vgl auch; Beisatz: Nach dem neuen Art 1 Abs 1 lit b der Richtlinie 98/50/EG des Rates vom 29. 6. 1998, womit die RL 77/187/EWG geändert wurde, gilt als Übergang im Sinne der Richtlinie der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit. (T8) Veröff: SZ 71/216
  • 9 ObA 140/99z
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 9 ObA 140/99z
    Auch; nur T2; Beisatz: Diese Umstände sind nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen deshalb nicht isoliert betrachtet werden. (T9)
    Beisatz: Das Phänomen der "Übertragung" ist in einem weiten Sinn zu sehen und verlangt weder Veräußerung noch Eigentumswechsel. (T10)
  • 8 ObA 244/99m
    Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 ObA 244/99m
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3
  • 8 ObA 143/98g
    Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 ObA 143/98g
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die Übertragung einer Funktion allein wäre unzureichend. (T11)
    Beisatz: Hier: Das wesentliche Merkmal für die Betriebsidentität war die Übertragung des Kundenstockes mit den meisten "freien Mitarbeitern", die einen erheblichen Teil der Akquisitionstätigkeit verrichten. (T12)
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    Vgl auch; Beisatz: Die rechtliche Konstruktion, die dem Betriebsinhaberwechsel zugrundeliegt, darf nämlich nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. (T13)
    Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis ähnlich wie T8
  • 8 ObS 91/00s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
    Vgl auch
  • 9 ObA 272/00s
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 272/00s
    Vgl auch; nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T14)
    Beis wie T13
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein Betriebsübergang vorliegt, hat unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien zu erfolgen, und zwar 1.) die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, 2.) der Übergang der materiellen Betriebsmittel, wie etwa der Gebäude und beweglichen Güter, sowie der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Überganges 3.) der Übergang von wesentlichen Teilen der Belegschaft auf den neuen Inhaber 4.) der etwaige Übergang von Kunden und Kundenbeziehungen 5.) der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach Übergang verrichteten Tätigkeiten und 6.) die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Entscheidung über das Vorliegen eines Überganges hat dann unter gemeinsamer Bewertung all dieser Teilaspekte zu erfolgen. (T15)
  • 9 ObA 97/02h
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 97/02h
    Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T9
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Art des zu beurteilenden Betriebs (Trafik) bringt es mit sich, dass bei der Abwägung der für die Annahme eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien die Übernahme der Belegschaft in ihrer Bedeutung in den Hintergrund tritt und auch ohne eine solche Übernahme ein Betriebsübergang zu bejahen ist, sofern die anderen aufgezählten Kriterien stark ausgeprägt sind und daher insgesamt davon auszugehen ist, dass im Wesentlichen die bisherige wirtschaftliche Einheit fortgeführt wird. (T16)
    Beis wie T5 nur: Eine bloß vorübergehende Betriebsunterbrechung steht einem Betriebsübergang nicht entgegen. (T17)
  • 8 ObA 41/03t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 ObA 41/03t
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. (T18)
  • 9 ObA 17/03w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 ObA 17/03w
    Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/110
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dem Kriterium der unterschiedlichen Tätigkeiten in Betrieben beziehungsweise den unterschiedlichen Produktionsmethoden und Betriebsmethoden kommt deshalb erhebliches Gewicht zu, da sich daraus ergibt, welche Bedeutung dem Übergang der materiellen und immateriellen Betriebsmittel sowie der Belegschaft jeweils zuzumessen ist. So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel etc. (T19)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen, wie etwa der Übernahme der materiellen und immateriellen Aktiva und des Großteils der Belegschaft, des Überganges der Kundschaft, des Grades der Ähnlichkeit zwischen der vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeit. (T20)
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Für die Annahme eines Betriebsüberganges kommt es weiters darauf an, dass der Betriebsinhaber wechselt. (T21)
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Die Beurteilung, ob ein Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, die durch die Richtlinie 98/50/EG neu gefasst wurde und nunmehr in die Richtlinie 2001/23/EG übergegangen ist, vorliegt, hängt - ebenso wie die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der die Betriebsübergangsrichtlinie umsetzenden Bestimmung des § 3 Abs 1 AVRAG - davon ab, ob eine wirtschaftliche Einheit unter Identitätswahrung übergegangen ist. (T22)
  • 9 ObA 154/05w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 154/05w
    nur: Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist aufgrund der den betreffenden Vorgang kennzeichnenden tatsächlichen Umstände zu beurteilen. (T23)
    Beis wie T18; Beisatz: Dabei kommt es nicht auf die rechtliche Konstruktion oder die rechtsgeschäftlichen Verfügungen (hier: „Subunternehmervertrag") an. (T24)
    Beis wie T19 nur: So sind bei bestimmten Arten von Betrieben, etwa im Reinigungsgewerbe, eben typischerweise nur die Belegschaft und deren Organisation wesentlich, nicht aber die materiellen Betriebsmittel- Reinigungsmittel. (T25)
  • 9 ObA 49/07g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 49/07g
    Vgl auch
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Von den bisher entschiedenen Fällen unterscheidet sich der vorliegende Fall im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen, haben Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen doch beinahe definitionsgemäß kaum Arbeitnehmer in ihrem „eigenen Betrieb" im Sinne einer organisatorischen Einheit beschäftigt, sondern sind diese Arbeitnehmer eben an andere Arbeitgeber als Beschäftigter (entleihende Unternehmen) überlassen. Fraglich war daher, wie und ob das „zweiaktige Prüfungsschema" - Vorliegen einer organisatorischen Einheit beim alten Arbeitgeber/Vorliegen einer organisatorischen Einheit mit im Wesentlichen identen „Betriebsmitteln und Erscheinungsbild" beim neuen Betriebsinhaber - übertragen werden kann. (T26)
    Bem: Zum dazu gestellten Vorabentscheidungsersuchen und der Antwort des EuGH siehe RS0120413. (T27)
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Auch; Beis wie T15
  • 8 ObS 5/08f
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObS 5/08f
    nur T2; Bem: Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs siehe RS0124146. (T28)
  • 9 ObA 22/09i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 9 ObA 22/09i
    Beis wie T3; Beisatz: Für die Beurteilung eines Betriebsübergangs ist auf den jeweiligen Betrieb abzustellen, so dass etwa bei bestimmten Arten von Betrieben, wie etwa im Reinigungsgewerbe, die Belegschaft und deren Organisation wesentlicher sein kann, als die materiellen Betriebs- oder Reinigungsmittel. (T29)
    Beisatz: Hier: Die Herausgabe einer neu gestalteten Gratiszeitung durch die Beklagte, sei es auch unter ähnlicher Marke, bewirkt mangels Übergangs wesentlicher Elemente, wie redaktioneller Zeitungsgestaltung und Anzeigenakquisition sowie des Zeitungsvertriebs noch keinen Betriebsübergang im Sinn des § 3 AVRAG. (T30)
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Vgl auch; Vgl Beis wie T1; Auch Beis wie T21; Auch Beis wie T22
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Auch; nur ähnlich T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; nur T14; Beis wie T3; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Vgl auch; nur ähnlich T14; nur ähnlich T23; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T31)
  • 8 ObS 2/12w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
    Auch
  • 9 ObA 49/14t
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 49/14t
    Vgl; Beis ähnlich wie T3
  • 9 ObA 119/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
  • 8 ObA 50/15h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 50/15h
    Auch
  • 9 ObA 136/16i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 136/16i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Verlust eines Auftrags an einen Mitbewerber stellt für sich genommen keinen Betriebsübergang dar. Ein Betriebs-(teil-)übergang liegt in diesen Fällen dann vor, wenn entweder der neue Auftragnehmer einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Belegschaftsteil übernommen hat oder in Branchen, in denen es nicht wesentlich auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, weil die Tätigkeit in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert, der zweite Unternehmer die zuvor vom ersten Unternehmer benutzten und beiden nacheinander vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten wesentlichen materiellen und für die betreffende Tätigkeit unverzichtbaren Betriebsmittel benutzt. (T32)
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T14; Beis wie T23; Nur: Kein Betriebsübergang liegt vor, wenn lediglich Arbeitnehmer von einem Betrieb zum anderen wechseln, ohne dass gleichzeitig die organisatorische und wirtschaftliche Einheit in die diese arbeitsmäßig eingebunden waren, mitübergeht. (T33)
  • 9 ObA 81/19f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 81/19f
    Auch; nur T23; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T17; Beisatz: Die Übernahme der Laufkundschaft ist ein wesentliches Indiz für einen Betriebsübergang, auch wenn keine Kundendaten übertragen wurden. (T34)
  • 8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; nur T23; Beisatz: Das Fehlen eines Übergangs materieller Betriebsmittel und Personalverwaltungsressourcen, die in jedem anderen Personalverleihunternehmen bereits vorhanden und für die Erbringung der charakteristischen Leistung ohne entscheidender Bedeutung sind, ändert per se nichts an einem Betriebsübergang. (T35)
    Beisatz: Die organisatorische Einheit ist in der in ihrem Arbeitsvertrag mit dem früheren Überlasser beim Beschäftigen zusammengefasster und ausschließlich bei diesem einsetzbarer (Exklusivitätsklausel) Gruppen von Arbeitnehmern zu sehen, welche die maßgeblichen Faktoren des mit „Payrolling“ befassten Betriebsteils des früheren Überlassers darstellen. (T36)
    Beisatz: Hier: Atypische Arbeitskräfteüberlassung (Payrolling). (T37)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082749

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19951012_OGH0002_0080OB00015_9500000_004

Rechtssatz für 9ObA193/98t 9ObA153/98k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110832

Geschäftszahl

9ObA193/98t; 9ObA153/98k; 9ObA197/99g; 9ObA192/99x; 9ObA213/99k; 8ObS219/99k; 9ObA5/00a; 8ObS91/00s; 8ObS187/00h; 8ObA7/01i; 9ObA232/02m; 9ObA45/03p; 5Ob114/03f; 8ObA122/03d; 8ObA43/04p; 8ObA63/04d; 8ObS6/05y; 9ObA49/07g; 8ObA64/07f; 9ObA94/07z; 8ObA61/07i; 9ObA82/08m; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v; 2Ob16/09f; 9ObA121/09y; 8ObA41/10b; 9ObA144/11h; 8ObS2/12w; 9ObA119/14m; 9ObA17/18t; 9ObA81/19f; 8ObA82/21y

Entscheidungsdatum

30.08.2022

Norm

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377LO187

Rechtssatz

Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen (mit Darstellung der Rechtsprechung des EuGH).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 193/98t
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 9 ObA 193/98t
  • 9 ObA 153/98k
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 153/98k
    Vgl auch; nur: Ob der Betrieb mit oder ohne Gegenleistung, also durch Kauf, Tausch oder Schenkung, veräußert wird oder daran bloß ein dingliches oder schuldrechtliches Nutzungsrecht (in Gestalt eines Nießbrauchs, einer Miete, Pacht oder Leihe) begründet wird, ist nicht entscheidend. Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T1); Beisatz: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. Das AVRAG versucht in Entsprechung von Art 1 der Betriebsübergangsrichtlinie, möglichst viele Übertragungsvorgänge zu erfassen und stellt auf ein Rechtsgeschäft überhaupt nicht mehr ab. Dies entspricht insoweit der Richtlinie, als diese gemäß ihrem Art 7 die Möglichkeit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für die Arbeitnehmer günstigere Rechtsvorschriften oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen. (T2) Veröff: SZ 71/216
  • 9 ObA 197/99g
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 197/99g
    Auch; Veröff: SZ 72/134
  • 9 ObA 192/99x
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 192/99x
    Beisatz: § 3 Abs 1 AVRAG knüpft nicht an ein Rechtsgeschäft bzw. einen Eigentumswechsel, sondern schlicht an den Übergang eines Betriebes oder Betriebsteils "auf einen anderen Erwerber" an. Der "Veräußerer" - und "Erwerber" - Begriff sind hier weit zu ziehen. Veräußerer und Erwerber müssen nicht Eigentümer des Betriebes, sondern bloß rechtlich gesicherte oder tatsächliche Inhaber mit Leitungsmacht (gewesen) sein. (T3); Beisatz: Wird ein Betrieb neu verpachtet, ist zur Prüfung der Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf folgende Tatbestandsmerkmale Bedacht zu nehmen: 1. Das übertragene Gebilde muss eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Dies ist eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Diese Tätigkeit darf nicht auf die Ausübung eines bestimmten Vorhabens beschränkt sein; 2. Fortführung derselben wirtschaftlichen Einheit (Betriebsidentität); 3. Übernahme von materiellen oder/und immateriellen Betriebsmitteln; 4. gleichbleibende oder zumindest ähnliche Geschäftstätigkeit; 5. Übernahme der Kundschaft; 6. Übernahme des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils der Belegschaft. (T4)
  • 9 ObA 213/99k
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 213/99k
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Begriff des Betriebsüberganges lässt sich nicht auf rechtsgeschäftliche Verfügungen reduzieren. Unter "Übertragungsvorgängen" sind alle Akte zu verstehen, durch die unternehmerische Dispositionsbefugnisse in Bezug auf ein Übertragungsobjekt von einem Verantwortlichen auf einen anderen übertragen werden. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 72/180
  • 8 ObS 219/99k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 219/99k
    Beis wie T3; Beisatz: Der EuGH qualifizierte die Rückübertragung des Betriebes an den Verpächter nach einem Pachtverhältnis als Betriebsübergang (Ny Molle Kro-EuGH Slg 1987/5465). (T6)
  • 9 ObA 5/00a
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 ObA 5/00a
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: "Die auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit" hängt nicht davon ab, auf welcher vertraglichen Grundlage der Übernehmer den (Teilbetrieb) Betrieb weiterführt, wenn dieser faktisch erhalten bleibt (hier: zeitlich befristeter "Kooperationsvertrag"). (T7)
  • 8 ObS 91/00s
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 8 ObS 91/00s
    Vgl auch; Beisatz: Betriebsübergang liegt vor, wenn der Übernehmer den Betrieb nicht unmittelbar vom bisherigen Betreiber übernimmt, sondern vom Ersteher in dem gegen den bisherigen Betreiber geführten Zwangsversteigerungsverfahren pachtet. (T8)
  • 8 ObS 187/00h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 ObS 187/00h
    Vgl auch; Beisatz: Für den Betriebsübergang bedarf es weder einer vertraglichen Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber, noch überhaupt eines auf Betriebsübergang gerichteten Willensaktes, weil es nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ausreicht, dass der für die Geschicke des Betriebs Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T9)
  • 8 ObA 7/01i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2001 8 ObA 7/01i
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 232/02m
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 232/02m
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T4
  • 9 ObA 45/03p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 45/03p
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb (hier: die Verwaltung des Hauses) nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift (hier: von der Gemeinschaft der Miteigentümer auf die Wohnungseigentümergemeinschaft) übergeht. (T10)
  • 5 Ob 114/03f
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 5 Ob 114/03f
    Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/172
  • 8 ObA 122/03d
    Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 122/03d
    Vgl auch; Beisatz: Für das Vorliegen eines Überganges im Sinne der Richtlinie 77/187/EWG, ist die Wahrung der Identität der Einheit entscheidend. (T11); Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen Veräußerer und Erwerber besteht, wenngleich diese als Indiz für den Übergang im Sinne der Richtlinie angesehen wird. Maßgeblich ist nur, ob die für den Betrieb verantwortliche Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen von vertraglichen Beziehungen, allenfalls auch unter Einschaltung von Dritten wechselt. (T12)
  • 8 ObA 43/04p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 ObA 43/04p
    nur T1; Beis wie T6
  • 8 ObA 63/04d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2005 8 ObA 63/04d
    nur T1; Beisatz: Dies ist auch dann der Fall, wenn der Fruchtnießer den Betrieb wieder an den Eigentümer zurückstellt, oder der Betrieb von einem Pächter auf den anderen übergeht. Ebenso sind die Voraussetzungen des §3 Abs 1 AVRAG bei Rücknahme des Betriebs durch den Verpächter und die unveränderte Weiterführung durch den selben erfüllt. (T13)
  • 8 ObS 6/05y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObS 6/05y
    nur T1; Beis wie T10 nur: Die Bestimmungen des AVRAG gelten auch in jenen Fällen, in denen ein Betrieb nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege übertragen wird, sondern kraft gesetzlicher Vorschrift übergeht. (T14); Beisatz: Wird ein Betrieb (hier Hotel) samt Zubehör zwangsversteigert und zunächst vom vormaligen Zwangsverwalter als einstweiliger Verwalter für die Ersteherin sowie letztlich von der Ersteherin selbst, mit einem wesentlichen Teil der ursprünglichen Belegschaft weiter geführt, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Zeitpunkt des Betriebsübergangs ist die Erteilung des Zuschlags. (T15)
  • 9 ObA 49/07g
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 49/07g
    Vgl auch
  • 8 ObA 64/07f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 64/07f
    Vgl auch; Beis wie T11; Beisatz: Auf die rechtliche Beziehung zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" wurde regelmäßig nicht abgestellt. (T16); Beisatz: Hier: Prüfung des Vorliegens eines „Betriebsteilübergangs" bei einem Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen und Frage der Anwendbarkeit der bisherigen Rechtsprechung auf diesen Fall. (T17); Bem: Vgl das dazu gestellte Vorabentscheidungsersuchen zu 8 ObA 140/04b (RS0120413). (T18)
  • 9 ObA 94/07z
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 94/07z
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. (T19)
  • 8 ObA 61/07i
    Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 61/07i
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T16
  • 9 ObA 82/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
    Vgl auch; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T20); Beisatz: Hier: Rücknahme und Weiterführung des Betriebs durch den (Unter)verpächter. (T21)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    Auch; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Vgl auch; Beis wie T20; Beis wie T21
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    Auch; nur: Es reicht aus, dass der für die Geschicke des Betriebes Verantwortliche ("Inhaber") wechselt. (T22); nur: Arbeitsverhältnisse mit dem Pächter eines Betriebes gehen bei Neuverpachtung dieses Betriebes auch dann auf den Neupächter über, wenn zwischen Altpächter und Neupächter keine vertraglichen Beziehungen bestehen. (T23); Vgl Beis wie T9; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Relevant ist der Wechsel des Inhabers der wirtschaftlichen Einheit. (T24); Beisatz: Es muss zwischen dem „Veräußerer" und dem „Erwerber" der wirtschaftlichen Einheit aber keine rechtsgeschäftliche Beziehung bestehen, sondern genügt etwa die Fortführung des Betriebs im Zuge der Neuverpachtung. (T25); Beisatz: Wird in diesem Fall das Pachtobjekt kurzfristig an den Verpächter zurückgestellt, der den Betrieb aber nicht weiter führt, sondern geschieht dies erst durch den Neupächter, liegt kein Betriebsübergang auf den Verpächter vor, sondern ein direkter Betriebsübergang auf den neuen Pächter. (T26)
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Vgl auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T27); Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; Beis wie T24; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Auch; nur ähnlich T1; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T28)
  • 8 ObS 2/12w
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObS 2/12w
    Vgl auch
  • 9 ObA 119/14m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 119/14m
    Auch
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 9 ObA 81/19f
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 ObA 81/19f
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T20
  • 8 ObA 82/21y
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 82/21y
    Vgl; Beis nur wie T11; Beis wie T20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110832

Im RIS seit

06.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19981007_OGH0002_009OBA00193_98T0000_005

Rechtssatz für 9ObA141/88; 9ObA109/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058728

Geschäftszahl

9ObA141/88; 9ObA109/89; 9ObA513/89; 9ObA166/92; 9ObA137/93; 9ObA365/93; 8ObA2046/96g; 9ObA93/97k; 9ObA169/97m; 9ObA396/97v; 8ObA361/97i; 9ObA27/98f; 8ObA407/97d; 9ObA20/99b; 9ObA295/00y; 8ObA162/01h; 8ObA67/02i; 8ObA10/02g; 9ObA79/04i; 9ObA2/05t; 8ObA28/06k; 8ObS4/07g; 2Ob16/09f; 8ObA23/09d; 9ObA63/09v; 8ObA22/10h; 9ObA121/10z; 8ObA35/12y; 9ObA62/14d; 9ObA20/14b; 9ObA3/16f; 9ObA107/16z; 9ObA151/17x; 9ObA99/21f; 9ObA34/23z; 10ObS25/25m

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Rechtssatz

Diese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 141/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1988 9 ObA 141/88
    Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger)
  • 9 ObA 109/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 109/89
    Beisatz: Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre. (T1)
    Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 ARG. (T2)
    Veröff: RdW 1990,87
  • 9 ObA 513/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 513/89
    Auch; Veröff: SZ 62/217 = ecolex 1990,305
  • 9 ObA 166/92
    Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 166/92
    Beisatz: § 48 ASGG (T3)
    Veröff: ZAS 1993/15 S 184
  • 9 ObA 137/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObA 137/93
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 9 ObA 365/93
    Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 365/93
    Auch
  • 8 ObA 2046/96g
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 8 ObA 2046/96g
    Beis wie T1; Veröff: SZ 70/20
  • 9 ObA 93/97k
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 93/97k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
  • 9 ObA 169/97m
    Entscheidungstext OGH 11.06.1997 9 ObA 169/97m
    Auch
  • 9 ObA 396/97v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 396/97v
    Auch; Beisatz: Hier: § 5 EFZG (T4)
  • 8 ObA 361/97i
    Entscheidungstext OGH 29.01.1998 8 ObA 361/97i
  • 9 ObA 27/98f
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 27/98f
    Auch; Beisatz: Hier: UrlG (T5)
    Veröff: SZ 71/64
  • 8 ObA 407/97d
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 407/97d
    Beisatz: Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden. (T6)
  • 9 ObA 20/99b
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
    Beis wie T6
  • 9 ObA 295/00y
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 ObA 295/00y
    Auch; Beis wie T5
  • 8 ObA 162/01h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 ObA 162/01h
  • 8 ObA 67/02i
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 67/02i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden. (T7)
  • 8 ObA 10/02g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 10/02g
    Auch
  • 9 ObA 79/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 79/04i
    Auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T8)
  • 9 ObA 2/05t
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 2/05t
    Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach § 10 UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (§ 10 Abs 3 UrlG). (T9)
  • 8 ObA 28/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 28/06k
    Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T10)
  • 8 ObS 4/07g
    Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 ObS 4/07g
    Auch; Beis wie T9
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    nur: Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T11)
  • 8 ObA 23/09d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 23/09d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2009/128
  • 9 ObA 63/09v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 9 ObA 63/09v
    Beisatz: Aus § 6 UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12)
    Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd § 6 Abs 5 UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13)
  • 8 ObA 22/10h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 22/10h
    Auch; Beisatz: Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T14)
  • 9 ObA 121/10z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2011 9 ObA 121/10z
    Vgl; Beis wie T13
  • 8 ObA 35/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 35/12y
    Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2012/113
  • 9 ObA 62/14d
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 9 ObA 62/14d
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 15j Abs 9 MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15)
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Beisatz: Die Bestimmungen des § 6 UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16)
    Veröff: SZ 2014/67
  • 9 ObA 3/16f
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 3/16f
  • 9 ObA 107/16z
    Entscheidungstext OGH 17.11.2016 9 ObA 107/16z
  • 9 ObA 151/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x
    Beis wie T9
  • 9 ObA 99/21f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 9 ObA 99/21f
    Beisatz: Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach § 32 EpiG. (T17)
  • 9 ObA 34/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2023 9 ObA 34/23z
    Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Art V § 3 NSchG-Nov 1992. (T18)
  • 10 ObS 25/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 25/25m
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Dokumentnummer

JJR_19880629_OGH0002_009OBA00141_8800000_003