Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0058728

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Geschäftszahl

9ObA141/88; 9ObA109/89; 9ObA513/89; 9ObA166/92; 9ObA137/93; 9ObA365/93; 8ObA2046/96g; 9ObA93/97k; 9ObA169/97m; 9ObA396/97v; 8ObA361/97i; 9ObA27/98f; 8ObA407/97d; 9ObA20/99b; 9ObA295/00y; 8ObA162/01h; 8ObA67/02i; 8ObA10/02g; 9ObA79/04i; 9ObA2/05t; 8ObA28/06k; 8ObS4/07g; 2Ob16/09f; 8ObA23/09d; 9ObA63/09v; 8ObA22/10h; 9ObA121/10z; 8ObA35/12y; 9ObA62/14d; 9ObA20/14b; 9ObA3/16f; 9ObA107/16z; 9ObA151/17x; 9ObA99/21f; 9ObA34/23z; 10ObS25/25m

Norm

EFZG §3 Abs3

UrlG §6 Abs3

UrlG §10

Rechtssatz

Diese Bestimmungen gehen vom sogenannten Ausfallsprinzip aus. Demnach hat der Arbeitnehmer während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1988-06-29 9 ObA 141/88

Veröff: RdW 1988,459 = ZAS 1989/22 S 174 (Andexlinger)

TE OGH 1989-09-13 9 ObA 109/89

Beisatz: Zufolge des Ausfallsprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre. (T1)

Beisatz: Hier: Paragraph 9, Absatz 2, ARG. (T2)

Veröff: RdW 1990,87

TE OGH 1989-12-20 9 ObA 513/89

Auch; Veröff: SZ 62/217 = ecolex 1990,305

TE OGH 1992-11-11 9 ObA 166/92

Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T3)

Veröff: ZAS 1993/15 S 184

TE OGH 1993-12-22 9 ObA 137/93

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 1994-01-26 9 ObA 365/93

Auch

TE OGH 1997-01-30 8 ObA 2046/96g

Beis wie T1; Veröff: SZ 70/20

TE OGH 1997-03-26 9 ObA 93/97k

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

TE OGH 1997-06-11 9 ObA 169/97m

Auch

TE OGH 1998-01-28 9 ObA 396/97v

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 5, EFZG (T4)

TE OGH 1998-01-29 8 ObA 361/97i

TE OGH 1998-04-01 9 ObA 27/98f

Auch; Beisatz: Hier: UrlG (T5)

Veröff: SZ 71/64

TE OGH 1998-05-18 8 ObA 407/97d

Beisatz: Der erkrankte Arbeitnehmer soll im Verhältnis zu den arbeitsleistenden Belegschaftsmitgliedern nicht verkürzt aber auch nicht privilegiert werden. (T6)

TE OGH 1999-04-14 9 ObA 20/99b

Beis wie T6

TE OGH 2001-06-07 9 ObA 295/00y

Auch; Beis wie T5

TE OGH 2002-04-18 8 ObA 162/01h

TE OGH 2002-10-17 8 ObA 67/02i

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Arbeitnehmer darf durch die Inanspruchnahme des Urlaubes beziehungsweise Krankenstandes keinen Nachteil erleiden. (T7)

TE OGH 2002-09-19 8 ObA 10/02g

Auch

TE OGH 2004-12-15 9 ObA 79/04i

Auch; Beisatz: In den Zeiten der Nichtarbeit ist letzten Endes weder eine Entgeltschmälerung noch ein Entgeltausfall eingetreten, sodass das in diesen Zeiträumen bezogene - wenn auch nach dem Ausfallsprinzip bemessene und daher fiktive - Entgelt voll dem Arbeitsentgelt gleichgestellt ist. Für eine „Neutralisierung" dieser Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung besteht daher kein Anlass. (T8)

TE OGH 2005-02-02 9 ObA 2/05t

Vgl auch; Beisatz: Für die Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 10, UrlG gilt das Ausfallsprinzip, was sich daraus ergibt, dass die Ersatzleistung an die Stelle des ausständigen Urlaubsentgelts tritt (Paragraph 10, Absatz 3, UrlG). (T9)

TE OGH 2006-09-21 8 ObA 28/06k

Vgl auch; Beisatz: Grundlage für die Urlaubsentschädigung bildet das „bezogene Entgelt", unter welchem nach der stRsp der sich aus einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehrender Bezüge ergebene Durchschnitt zu verstehen ist. Dazu gehören auch regelmäßig geleistete Überstunden, soweit durch sie der Normallohn nicht nur in Einzelfällen, sondern mit gewisser Regelmäßigkeit erhöht wurde. (T10)

TE OGH 2007-02-22 8 ObS 4/07g

Auch; Beis wie T9

TE OGH 2009-06-25 2 Ob 16/09f

nur: Der Arbeitnehmer hat während seines Urlaubs oder eines Krankenstandes grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T11)

TE OGH 2009-09-29 8 ObA 23/09d

Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Veröff: SZ 2009/128

TE OGH 2010-05-26 9 ObA 63/09v

Beisatz: Aus Paragraph 6, UrlG ergibt sich, dass der Arbeitnehmer durch den Urlaubsverbrauch keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden darf (Ausfallprinzip). Der Arbeitnehmer soll das Entgelt, das er vor dem Urlaubsantritt regelmäßig bezogen hat, in grundsätzlich gleicher Höhe für die Zeit seines im konkreten Fall in Anspruch genommenen Urlaubs weiterbeziehen. (T12)

Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 6, UrlG über das Urlaubsentgelt sind ‑ abgesehen von hier nicht relevanten kollektivvertraglichen Regelungen iSd Paragraph 6, Absatz 5, UrlG ‑ unabdingbar. Die Geltung des Ausfallprinzips kann daher nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. (T13)

TE OGH 2010-12-21 8 ObA 22/10h

Auch; Beisatz: Das Urlaubsentgelt wird nach dem Ausfallsprinzip berechnet. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten, das er aus der Perspektive des Urlaubsbeginns verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T14)

TE OGH 2011-02-28 9 ObA 121/10z

Vgl; Beis wie T13

TE OGH 2012-10-24 8 ObA 35/12y

Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2012/113

TE OGH 2014-06-25 9 ObA 62/14d

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bemessung der Urlaubsersatzleistung, wenn eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 15 j, Absatz 9, MSchG vorzeitig mit der Inanspruchnahme von Karenz beendet wurde. (T15)

TE OGH 2014-07-22 9 ObA 20/14b

Beisatz: Die Bestimmungen des Paragraph 6, UrlG (Ausfallprinzip) sind dahin zu interpretieren, dass nicht auf das Entgelt in früheren Zeiträumen der Entstehung des Urlaubsanspruchs abzustellen ist, sondern der Arbeitnehmer während seines Urlaubs grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte. (T16)

Veröff: SZ 2014/67

TE OGH 2016-02-25 9 ObA 3/16f

TE OGH 2016-11-17 9 ObA 107/16z

TE OGH 2018-08-30 9 ObA 151/17x

Beis wie T9

TE OGH 2021-11-25 9 ObA 99/21f

Beisatz: Hier: Erschwernis‑, Infektions‑ und Strahlengefährdungszulage gemäß NÖ LVBG für Verdienstentgangsvergütung nach Paragraph 32, EpiG. (T17)

TE OGH 2023-12-18 9 ObA 34/23z

Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Artikel römisch fünf, Paragraph 3, NSchG-Nov 1992. (T18)

TE OGH 2025-09-16 10 ObS 25/25m

vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058728