OGH
25.06.2009
2Ob16/09f
UrlG §2
Unter Urlaub versteht man die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Er stellt einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers dar, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt.
TE OGH 2009/06/25 2 Ob 16/09f
RS0125029