Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Geschäftszahl

2Ob16/09f

Norm

UrlG §2

Rechtssatz

Unter Urlaub versteht man die Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Arbeitspflicht für eine bestimmte Zeit bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Er stellt einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers dar, die dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung gebührt.

Entscheidungstexte

TE OGH 2009/06/25 2 Ob 16/09f

Rechtssatznummer

RS0125029