Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120011

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

8ObA47/04a; 9Ob79/08w; 2Ob16/09f; 9ObA36/11a

Norm

ABGB §896; AVRAG §6 Abs1; AVRAG §6 Abs2

Rechtssatz

Die Frage, welchen Ausgleich der eine leistende Solidarschuldner (Betriebsveräußerer) gegen den anderen dadurch befreiten Solidarschuldner (Betriebserwerber) hat, ist entsprechend Paragraph 896, ABGB nach den allfälligen „besonderen Verhältnissen" zwischen Veräußerer und Erwerber zu lösen. Es soll auf den Nutzen, den der alte bzw der neue Betriebsinhaber aus der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gezogen haben bzw darauf, welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollten, abgestellt werden. Bei sukzessiv entstehenden Anwartschaftsrechten wie der Abfertigung ist unter Heranziehung von Paragraph 6, Absatz 2, AVRAG jener Betrag dem Veräußerer zuzurechnen, der dem „fiktiven" - hier tatsächlichen - Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsüberganges entspricht.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-04-28 8 ObA 47/04a

TE OGH 2009-04-01 9 Ob 79/08w

Auch; Beisatz: Wenn der Betriebsübergang ohne Vereinbarung mit dem alten Betriebsinhaber erfolgt, ist das Ausmaß des Regresses des Erwerbers gegen den Veräußerer danach zu bestimmen, welchen Nutzen der alte Betriebsinhaber als Arbeitgeber aus den Leistungen des Arbeitnehmers gezogen hat und welche Entgeltbestandteile diesen Nutzen abgelten sollen. Der Grad dieses Nutzens wird iSd bei der Bemessung des Regresses gebotenen vereinfachenden Betrachtungsweise mit dem Anteil an der Dienstdauer gleichgesetzt. (T1); Beisatz: Die durch Paragraph 6, AVRAG normierte Solidarhaftung von Übergeber und Erwerber schließt in der Zeit eines früheren Betriebsinhabers begründete Ansprüche ein. Damit unterliegen diese Ansprüche aber auch dem zwischen Erwerber und Übernehmer als Mitschuldner stattfindenden Regress. (T2); Bem: Siehe auch RS0124594. (T3); Veröff: SZ 2009/44

TE OGH 2009-06-25 2 Ob 16/09f

Auch; Auch Beis wie T1

TE OGH 2011-08-29 9 ObA 36/11a

Vgl auch