OGH
RS0121661
23.11.2006
8ObS17/06t; 9ObA82/08m; 9ObA123/08s; 9ObA122/08v; 2Ob16/09f; 9ObA109/14s; 8ObA10/16b; 8ObA51/19m
AVRAG §3 Abs1
Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. Dies gilt auch dann, wenn in der Folge die Arbeitnehmereigenschaft - gleich aus welchem Grund - erlischt.
TE OGH 2006-11-23 8 ObS 17/06t
TE OGH 2008-08-20 9 ObA 82/08m
nur: Mit dem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse eo ipso - ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen des „Veräußerers" oder „Erwerbers" - über. (T1)
TE OGH 2008-10-08 9 ObA 123/08s
nur T1
TE OGH 2008-10-08 9 ObA 122/08v
Auch; nur T1
TE OGH 2009-06-25 2 Ob 16/09f
Auch; nur T1; Beisatz: Die Arbeitsverhältnisse gehen ex lege auf den neuen Inhaber über, der mit sämtlichen Rechten und Pflichten in die bestehenden Verträge eintritt. (T2)
Beisatz: Diese Rechtsfolge tritt grundsätzlich unabhängig vom Willen der betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein. (T3)
Beisatz: Es kommt zu keiner Beendigung der Arbeitsverhältnisse, weshalb auch keine Beendigungsansprüche gebühren. (T4) Beisatz: Beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegte Dienstzeiten sind beim neuen Arbeitgeber anzurechnen, zB für den Erwerb der Abfertigung. (T5)
TE OGH 2014-12-18 9 ObA 109/14s
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Die beim Veräußerer verbrachten Dienstzeiten sind so zu beurteilen, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber verbracht worden wären, was auch für die Beurteilung von Verwendungsgruppenjahren nach dem Erwerber‑KV zu berücksichtigen ist. (T6)
TE OGH 2016-11-25 8 ObA 10/16b
Beis wie T5
TE OGH 2019-10-25 8 ObA 51/19m
Vgl; Beisatz: Der Übergang der Dienstverhältnisse der Angestellten des Patentamts wurde in Paragraph 176 c, PatentG besonders geregelt, sodass diese Bestimmungen gegenüber jenen der Paragraphen 3, ff AVRAG grundsätzlich als die spezielleren anzusehen sind. (T7)
Beisatz: Bei „staatlichem Insourcing“ besteht – zumindest grundsätzlich – keine allgemeine Pflicht zu systemfremder Vertragsgestaltung, sondern gestattet die Betriebsübergangsrichtlinie auch Regelungen, nach denen der Eintritt nur innerhalb der Grenzen seiner Vereinbarkeit mit den Höchstgrenzen für den öffentlichen Dienst zu erfolgen hat. Mit anderen Worten entlässt der EuGH im Fall der Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit von einem Privaten auf den Staat den Letzteren aus der Pflicht zur Weiterführung aller Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis insoweit, als eine Kompatibilität mit dem in der Folge anzuwendenden Dienstrecht auch bei einer von Anfang an erfolgten Tätigkeit für diese staatliche Einrichtung zwingend nicht gegeben gewesen wäre. (T8)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121661