OGH
28.06.1983
4Ob68/83; 9ObA186/95; 8ObA273/97y; 2Ob16/09f
UrlG §9
Mit der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, UrlG ist der Gesetzgeber der zur alten Rechtslage in der Literatur zuletzt überwiegend vertretenen Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches gefolgt. Da in den Fällen einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit nicht mehr möglich ist, kann vom Arbeitgeber nur mehr die zweite Komponente des Urlaubsanspruches erfüllt werden, nämlich der Anspruch auf das für den Urlaub gebührende Urlaubsentgelt.
TE OGH 1983/06/28 4 Ob 68/83
Veröff: RdW 1984,116 = Arb 10.275 = JBl 1985,251
TE OGH 1995/11/08 9 ObA 186/95
Auch; nur: Mit der Regelung des Paragraph 9, Absatz eins, UrlG ist der Gesetzgeber der zur alten Rechtslage in der Literatur zuletzt überwiegend vertretenen Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches gefolgt. (T1)
TE OGH 1997/12/22 8 ObA 273/97y
Vgl aber; Beisatz: Durch die Anfügung des letzten Satzes im Paragraph 9, Absatz eins, UrlG durch das SRÄG 1995 ist jedoch eine Weiterentwicklung in Richtung weg von der Auffassung über die Doppelnatur des Urlaubsanspruches erfolgt. (T2)
TE OGH 2009/06/25 2 Ob 16/09f
Auch; Beisatz: Der Urlaubsanspruch ist daher ein Doppelanspruch, er besteht aus zwei Komponenten, nämlich einerseits dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und andererseits dem Entgeltfortzahlungsanspruch. (T3)
RS0106478