Der aus Z 3, 5, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - teilweise Berechtigung zu. Durch die mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 nach Urteilszustellung erfolgte Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 60) ist klargestellt, dass auch das in ON 11 erliegende schriftliche Gutachten Dris. L***** nach § 252 Abs 1 Z 4 StPO einverständlich verlesen wurde, sodass der dies bestreitenden Verfahrensrüge (Z 3) nachträglich der Boden entzogen ist (auf die vom Erstgericht versäumte erneute Urteilszustellung [vgl Ratz, WK-StPO § 285 Rz 2] hat der Verteidiger verzichtet).Der aus Ziffer 3, 5, 9, Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Generalprokuratur - teilweise Berechtigung zu. Durch die mit Beschluss vom 3. Dezember 2004 nach Urteilszustellung erfolgte Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 60) ist klargestellt, dass auch das in ON 11 erliegende schriftliche Gutachten Dris. L***** nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO einverständlich verlesen wurde, sodass der dies bestreitenden Verfahrensrüge (Ziffer 3,) nachträglich der Boden entzogen ist (auf die vom Erstgericht versäumte erneute Urteilszustellung [vgl Ratz, WK-StPO Paragraph 285, Rz 2] hat der Verteidiger verzichtet).
Die Anführung eines falschen Tatzeitpunktes (= 2005) im Urteilsspruch zu 1)a) betrifft keine entscheidende Tatsache und ist daher aus Z 5 zweiter und dritter Fall unbeachtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 437 f, 443). In den Entscheidungsgründen wird als Tatzeitpunkt „Jänner 2004" genannt (US 5). Daraus und aus der Zusammenschau der Urteilsgründe ist für jedermann klar, dass kein Schuldspruch wegen eines „in der Zukunft liegenden" Verhaltens erfolgt ist. Auch die Individualisierung der Tat ist solcherart ohne weiteres möglich, sodass auch Nichtigkeit aus Z 3 nicht vorliegt (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO; WK-StPO § 281 Rz 277 f).Die Anführung eines falschen Tatzeitpunktes (= 2005) im Urteilsspruch zu 1)a) betrifft keine entscheidende Tatsache und ist daher aus Ziffer 5, zweiter und dritter Fall unbeachtlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 437 f, 443). In den Entscheidungsgründen wird als Tatzeitpunkt „Jänner 2004" genannt (US 5). Daraus und aus der Zusammenschau der Urteilsgründe ist für jedermann klar, dass kein Schuldspruch wegen eines „in der Zukunft liegenden" Verhaltens erfolgt ist. Auch die Individualisierung der Tat ist solcherart ohne weiteres möglich, sodass auch Nichtigkeit aus Ziffer 3, nicht vorliegt (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO; WK-StPO Paragraph 281, Rz 277 f).
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) räumt selbst ein, dass der zu 1)a) ergangene Schuldspruch in Hinsicht auf die Drohung des Angeklagten, seine Tochter Katharina umzubringen, auf einen Bericht des Landesgendarmeriekommandos Steiermark (S 11) gegründet hätte werden können, ohne übrigens die Entscheidungsgründe aus Z 5 erster Fall in Frage zu stellen. In der Tat sind darin - niederschriftlich nicht wiederholte - Angaben der Zeugin Sigrid L***** vermerkt, wonach der Angeklagte eine solche Drohung ausgestoßen habe. Der in Rede stehende Teil der Anzeige wurde in der Hauptverhandlung - ergänzend zur Aussage der unmittelbar abgehörten Zeugin L***** - verlesen. Eine Verletzung oder Umgehung des den Grundsatz der Unmittelbarkeit schützenden § 252 Abs 1 StPO liegt darin - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht (WK-StPO § 281 Rz 230), weil es dem Angeklagten frei gestanden hätte, sein durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK garantiertes Fragerecht in der Hauptverhandlung auszuüben. Zudem hatte der Angeklagte zuletzt sogar selbst eingeräumt: „Es kann schon sein, dass ich auch gesagt habe, dass ich die dreijährige Tochter töten werde" (S 409). Zur Begründung des Schuldspruchs hat sich das Erstgericht ausdrücklich auf ein Teilgeständnis des Angeklagten und die als widerspruchsfrei gewerteten Angaben der Zeugin L***** gestützt (US 12 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) räumt selbst ein, dass der zu 1)a) ergangene Schuldspruch in Hinsicht auf die Drohung des Angeklagten, seine Tochter Katharina umzubringen, auf einen Bericht des Landesgendarmeriekommandos Steiermark (S 11) gegründet hätte werden können, ohne übrigens die Entscheidungsgründe aus Ziffer 5, erster Fall in Frage zu stellen. In der Tat sind darin - niederschriftlich nicht wiederholte - Angaben der Zeugin Sigrid L***** vermerkt, wonach der Angeklagte eine solche Drohung ausgestoßen habe. Der in Rede stehende Teil der Anzeige wurde in der Hauptverhandlung - ergänzend zur Aussage der unmittelbar abgehörten Zeugin L***** - verlesen. Eine Verletzung oder Umgehung des den Grundsatz der Unmittelbarkeit schützenden Paragraph 252, Absatz eins, StPO liegt darin - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht (WK-StPO Paragraph 281, Rz 230), weil es dem Angeklagten frei gestanden hätte, sein durch Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK garantiertes Fragerecht in der Hauptverhandlung auszuüben. Zudem hatte der Angeklagte zuletzt sogar selbst eingeräumt: „Es kann schon sein, dass ich auch gesagt habe, dass ich die dreijährige Tochter töten werde" (S 409). Zur Begründung des Schuldspruchs hat sich das Erstgericht ausdrücklich auf ein Teilgeständnis des Angeklagten und die als widerspruchsfrei gewerteten Angaben der Zeugin L***** gestützt (US 12 f).
Die zu 2)a) genannte Körperverletzung der Gudrun P***** ist sowohl durch die Angaben der Zeugin Regina P***** als auch durch die Verletzungsanzeige des LKH V***** (S 225) belegt. Beide Beweismittel sind im Beweisverfahren vorgekommen (S 394 ff, 410). Darüber hinaus war der Angeklagte hiezu geständig (S 388 f), weshalb auch die zu diesem Schuldspruch geltend gemachte Nichtigkeit (Z 5 vierter Fall) nicht gegeben ist.Die zu 2)a) genannte Körperverletzung der Gudrun P***** ist sowohl durch die Angaben der Zeugin Regina P***** als auch durch die Verletzungsanzeige des LKH V***** (S 225) belegt. Beide Beweismittel sind im Beweisverfahren vorgekommen (S 394 ff, 410). Darüber hinaus war der Angeklagte hiezu geständig (S 388 f), weshalb auch die zu diesem Schuldspruch geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht gegeben ist.
Die zu 1)a) vorgebrachte Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt nicht erkennen, weshalb trotz der Feststellung, wonach der Angeklagte gedroht hat, seine Tochter umzubringen, die zugleich ausgestoßene weitere Drohung, Selbstmord zu begehen, für die Strafbarkeit von Relevanz sein sollte. Welche „Umstände" das aus den Lichtbildern in ON 2 ersichtliche Wohnhaus R***** (vgl WK-StPO § 281 Rz 19), in welchem sich zur Zeit der Tat Gudrun und Regina P***** aufhielten, als Tatobjekt einer Feuersbrunst ausscheiden lassen sollten, sagt die Subsumtionsrüge nicht (sachlich nur Z 10).Die zu 1)a) vorgebrachte Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt nicht erkennen, weshalb trotz der Feststellung, wonach der Angeklagte gedroht hat, seine Tochter umzubringen, die zugleich ausgestoßene weitere Drohung, Selbstmord zu begehen, für die Strafbarkeit von Relevanz sein sollte. Welche „Umstände" das aus den Lichtbildern in ON 2 ersichtliche Wohnhaus R***** vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), in welchem sich zur Zeit der Tat Gudrun und Regina P***** aufhielten, als Tatobjekt einer Feuersbrunst ausscheiden lassen sollten, sagt die Subsumtionsrüge nicht (sachlich nur Ziffer 10,).
Aus Z 11 (zweiter Fall) kann zwar die rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen, nicht aber die Korrektheit der darauf bezogenen Sachverhaltsermittlung gerügt werden (WK-StPO § 281 Rz 680). Ob Regina P***** tatsächlich (psychisch) traumatisiert wurde, ist demnach allein Gegenstand des Berufungsverfahrens. In diesem Umfang konnte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). Im Recht aber ist die Beschwerde, insoweit sie zu 3)b) Verdrängung tateinheitlich mit (hier: dem Versuch) einer Feuersbrunst begangener Sachbeschädigung zufolge Scheinkonkurrenz reklamiert (Spezialität; Mayerhofer in WK2 § 169 Rz 11).Aus Ziffer 11, (zweiter Fall) kann zwar die rechtsfehlerhafte Beurteilung von Strafzumessungstatsachen, nicht aber die Korrektheit der darauf bezogenen Sachverhaltsermittlung gerügt werden (WK-StPO Paragraph 281, Rz 680). Ob Regina P***** tatsächlich (psychisch) traumatisiert wurde, ist demnach allein Gegenstand des Berufungsverfahrens. In diesem Umfang konnte die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Im Recht aber ist die Beschwerde, insoweit sie zu 3)b) Verdrängung tateinheitlich mit (hier: dem Versuch) einer Feuersbrunst begangener Sachbeschädigung zufolge Scheinkonkurrenz reklamiert (Spezialität; Mayerhofer in WK2 Paragraph 169, Rz 11).
Da das Schöffengericht jegliche Feststellungen zum Versuch eines 2.000 Euro übersteigenden Schadens verabsäumt und demnach auch offen gelassen hat, ob der Angeklagte schon anlässlich der Begehung der zu 3)a) genannten Sachbeschädigung einen derart hohen Schaden herbeiführen wollte, zieht die Aufhebung des bekämpften Schuldspruchs (3)b); Z 9 lit a, der Sache nach Z 10, weil nur eine rechtliche Unterstellung der Tat in Wegfall gerät [WK-StPO § 281 Rz 523 f, 563, 567]) überdies die Beseitigung der Subsumtion der zu 3)a) genannten Tat auch unter § 126 Abs 1 Z 7 StGB nach sich (§§ 285e erster Satz, 289 StPO).Da das Schöffengericht jegliche Feststellungen zum Versuch eines 2.000 Euro übersteigenden Schadens verabsäumt und demnach auch offen gelassen hat, ob der Angeklagte schon anlässlich der Begehung der zu 3)a) genannten Sachbeschädigung einen derart hohen Schaden herbeiführen wollte, zieht die Aufhebung des bekämpften Schuldspruchs (3)b); Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 10,, weil nur eine rechtliche Unterstellung der Tat in Wegfall gerät [WK-StPO Paragraph 281, Rz 523 f, 563, 567]) überdies die Beseitigung der Subsumtion der zu 3)a) genannten Tat auch unter Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB nach sich (Paragraphen 285 e, erster Satz, 289 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.