Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 284

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 284

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

1. Verfahren bei Nichtigkeitsbeschwerden

Paragraph 284,
  1. Absatz einsDie Nichtigkeitsbeschwerde ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteiles beim Landesgericht anzumelden. War der Angeklagte bei der Verkündung des Urteiles nicht gegenwärtig (Paragraph 234,), so ist sie binnen drei Tagen anzumelden, nachdem er vom Urteile verständigt wurde (Paragraph 269,).
  2. Absatz 2Für die im Paragraph 282, erwähnten Angehörigen des Angeklagten läuft die Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde von demselben Tage, von dem an sie für den Angeklagten beginnt.
  3. Absatz 3Die Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Entlassung eines freigesprochenen Angeklagten aus der Haft darf nur wegen einer Nichtigkeitsbeschwerde des Staatsanwaltes, und zwar bloß dann aufgeschoben werden, wenn diese sogleich bei Verkündung des Urteiles angemeldet wird und nach den Umständen die Annahme begründet ist, daß sich der Angeklagte dem Verfahren durch die Flucht entziehen werde. Gegen die Entlassung aus der Haft ist kein Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4Dem Beschwerdeführer muß, sofern dies nicht schon geschehen ist, eine Urteilsabschrift zugestellt werden.

Anmerkung

1. Zum Beginn der Rechtsmittelfrist für den gesetzlichen Vertreter
siehe §§ 431 Abs. 2, 440 sowie § 38 Abs. 3 JGG, BGBl. Nr.
599/1988.
2. Zum Beginn der Rechtsmittelfrist für die Finanzstrafbehörde siehe
§ 219 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.
3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2007.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40093274

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P284/NOR40093274

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