Rechtssatz für 1Ob15/92 1Ob45/95 1Ob27...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049934

Geschäftszahl

1Ob15/92; 1Ob45/95; 1Ob273/01f

Entscheidungsdatum

17.12.2001

Norm

AHG §1 Ca
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Räumt das Gesetz dem Organ einen Ermessensspielraum ein, liegt Rechtswidrigkeit nur vor, wenn dieses nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt wird, etwa dann, wenn das zuständige Organ willkürlich, schikanös, feindlich oder unwahrhaftig verfährt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 15/92
    Entscheidungstext OGH 24.06.1992 1 Ob 15/92
    Veröff: SZ 65/94 = JBl 1993,399
  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Auch; Beisatz: Hier: Hat sich der Leiter der Finanzprokuratur zur Eignung der Bewerber pflichtgemäß geäußert und diese Äußerung - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - seiner Überzeugung gemäß und keineswegs entgegen seinen Wahrnehmungen, geschweige denn in schikanöser oder feindseliger Absicht erstattet, so ermangelt sie der Rechtswidrigkeit, hat er damit doch nur eine aus seiner Sicht richtige Eignungsbeurteilung wiedergegeben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049934

Dokumentnummer

JJR_19920624_OGH0002_0010OB00015_9200000_003

Rechtssatz für 1Ob45/95 1Ob273/01f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102405

Geschäftszahl

1Ob45/95; 1Ob273/01f

Entscheidungsdatum

17.12.2001

Norm

AHG §1 Cb
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Der Mißbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Vgl auch; Beisatz: Ermessen bei Beförderung auf einen bestimmten Dienstposten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102405

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_003

Rechtssatz für 1Ob80/00x 1Ob273/01f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114716

Geschäftszahl

1Ob80/00x; 1Ob273/01f

Entscheidungsdatum

17.12.2001

Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
B-GBG §43

Rechtssatz

Es ist richtlinienkonform, anzuordnen, dass das Dienstalter, das Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, die Leistung und die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Ferner kann festgelegt werden, dass der Familienstand oder das Einkommen des Partners oder der Partnerin unerheblich ist und dass sich Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder Angehörigen nicht nachteilig auswirken. Solche Kriterien sollen "offenkundig" eine materielle und nicht bloß formale Gleichheit herbeiführen, indem sie "in der sozialen Wirklichkeit" auftretende faktische Ungleichheiten verringern (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua, Urteils des EuGH vom 6. Juli 2000 in der Rs C-407/98 - Abrahamsson ua).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    Veröff: SZ 74/15
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    nur: Es ist richtlinienkonform, anzuordnen, dass das Dienstalter, das Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung nur insoweit Berücksichtigung finden, als ihnen für die Eignung, die Leistung und die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber Bedeutung zukommt. Ferner kann festgelegt werden, dass der Familienstand oder das Einkommen des Partners oder der Partnerin unerheblich ist und dass sich Teilzeitbeschäftigungen, Beurlaubungen und Verzögerungen beim Abschluss der Ausbildung auf Grund der Betreuung von Kindern oder Angehörigen nicht nachteilig auswirken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114716

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_007

Rechtssatz für 1Ob80/00x 1Ob273/01f 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114712

Geschäftszahl

1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob13/12m

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2 Abs4

Rechtssatz

Nicht jede, sondern nur eine "absolute und unbedingte" Bevorzugung von Frauen ist als Überschreitung der Ausnahmebefugnis anzusehen, die Artikel 2, Absatz 4, der Richtlinie den Mitgliedstaaten einräumt, die deshalb eng auszulegen ist (so Urteil des EuGH vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache (Rs) C-450/93 - Kalanke, Slg 1995, 3051).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    Veröff: SZ 74/15
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Auch; Beisatz: Eine nationale Regelung, die den Frauen bei Ernennung oder Beförderung absolut und unbedingt den Vorrang einräumt, stellt keine Maßnahme zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen dar, weil sie über die Forderung der Chancengleichheit hinausgeht und an deren Stelle das Ergebnis setzt, zu dem allein die Verwirklichung einer solchen Chancengleichheit führen kann. In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114712

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_003

Rechtssatz für 1Ob80/00x 1Ob273/01f 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114714

Geschäftszahl

1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob13/12m

Entscheidungsdatum

01.03.2012

Norm

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2
B-GBG §43

Rechtssatz

Eine nationale Regelung, die den Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation den Vorrang einräumt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn a) sie weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und b) die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller - somit auch der männlichen - Bewerber berücksichtigt wird (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    Veröff: SZ 74/15
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Vgl auch; Beisatz: In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114714

Im RIS seit

01.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2012

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_005

Rechtssatz für 1Ob45/95; 1Ob17/99b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102403

Geschäftszahl

1Ob45/95; 1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob167/16i; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

AHG §1 Cb
AHG §1 Cd13
BDG §4 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt (hier parteipolitische Motivation).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 45/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 1 Ob 45/95
  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Auch; Veröff: SZ 72/129
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Beisatz: Gerade Ernennungsvorgänge spielen sich zum überwiegenden Teil in objektiv nicht oder nur schwer erfassbaren Bereichen ab, wie etwa in der Beurteilung der Eignung eines Menschen für die Anforderungen eines bestimmten Postens. (T1) Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T2)
  • 1 Ob 278/04w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 278/04w
    Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T3)
    Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T4)
    Beisatz: Willkür liegt vor, wenn eine sachliche Entscheidung nach dem Eignungsgefälle der Bewerber als Reihungskriterium bewusst hintangestellt wird, um auf diese Weise allein parteipolitisch motivierten Präferenzen oder Abneigungen zu dienen. (T5)
  • 1 Ob 33/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 33/08x
    Auch
  • 1 Ob 210/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 210/11f
    nur: Wenngleich kein Rechtsanspruch auf die Ernennung auf einen bestimmten Dienstposten besteht, wird ein Ersatzanspruch nach dem AHG begründet, wenn das zur Ernennung berufene Organ das ihm eingeräumte Ermessen missbraucht und gegen tragende Grundsätze der rechtsstaatlichen Ordnung verstößt. (T6)
    Beis wie T2 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T7)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Auch; nur T6
  • 1 Ob 61/14y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 61/14y
    Auch
  • 1 Ob 130/14w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 130/14w
    Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/121
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 131/15v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 131/15v
  • 1 Ob 194/15h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
    Beis wie T3
  • 1 Ob 167/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 167/16i
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verfahren vor der Weiterbestellungskommission gemäß § 18 AusG (Ausschreibungsgesetz 1989). (T8)
  • 1 Ob 223/16z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 223/16z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T9)
    Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T10)
    Beisatz: Die Beurteilung und Gewichtung der festgestellten Umstände im Zusammenhang mit der Frage der besseren Eignung für die ausgeschriebene Planstelle ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung. (T11)
  • 1 Ob 74/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 74/18s
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Für die Behauptung, der Entscheidungsträger habe bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion dieses Ermessen in unsachlicher Weise überschritten, trifft den Kläger die Beweislast. Er muss behaupten und beweisen, dass er ohne Verletzung des der Beklagten bei der Besetzung der ausgeschriebenen Funktion eingeräumten Ermessensspielraums mit dieser Funktion betraut worden wäre. (T12)
  • 1 Ob 230/22p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 230/22p
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T12
  • 1 Ob 83/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 83/23x
    Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13); Beisatz wie T7; Beisatz wie T12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Dokumentnummer

JJR_19960227_OGH0002_0010OB00045_9500000_001

Rechtssatz für 1Ob17/99b; 1Ob273/01f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112461

Geschäftszahl

1Ob17/99b; 1Ob273/01f; 9ObA32/03a; 1Ob275/04d; 1Ob278/04w; 1Ob33/08x; 1Ob153/09w; 1Ob210/11f; 1Ob13/12m; 1Ob61/14y; 1Ob130/14w; 1Ob218/14m; 1Ob131/15v; 1Ob194/15h; 1Ob223/16z; 1Ob74/18s; 9ObA75/20z; 1Ob230/22p; 1Ob83/23x; 1Ob148/23f

Entscheidungsdatum

20.09.2023

Norm

AHG §1 cb
AHG §1 cd13
BDG §4 Abs3
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989
  1. AHG § 1 heute
  2. AHG § 1 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AHG § 1 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 1 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. Die Norm strebt also, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb deren Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/99b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1999 1 Ob 17/99b
    Veröff: SZ 72/129
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. In diesem Sinne hat die Bestimmung des § 4 Abs 3 BDG auch Schutzgesetzcharakter zugunsten der einzelnen Bewerber, indem sich diese darauf verlassen können, dass die Entscheidung verfahrensrechtlich einwandfrei getroffen wird. (T1)
    Beisatz: Es geht nicht an, jede Frage, die im Rahmen des Ermessens entschieden wird, in einem nachfolgenden Amtshaftungsprozess einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. (T2)
    Beisatz: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Eine Auflistung aller im Bestellungsverfahren zu beachtenden Kriterien ist nicht möglich. (T3)
  • 9 ObA 32/03a
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 32/03a
    nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. (T4)
  • 1 Ob 275/04d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2004 1 Ob 275/04d
    nur T4
  • 1 Ob 278/04w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2005 1 Ob 278/04w
    Beisatz: Haftungsbegründend kann nicht nur die Rechtswidrigkeit des Ernennungsergebnisses, sondern auch die des Ernennungsvorgangs sein, weil der vom Gesetz gewährte Rechtsschutz gerade nicht im Anspruch auf Ernennung, sondern im Recht auf Durchführung eines gesetzgemäßen Verfahrens besteht. Maßgebend ist daher, ob der ernannte Bewerber die ausgeschriebene Stelle auch im Fall eines fehlerfreien Ernennungsvorgangs erhalten hätte. (T5)
    Beisatz: Hat das zur Entscheidung berufene Organ die ihm zur Verfügung stehenden Entscheidungsgrundlagen nicht nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, sondern sich in entscheidungswesentlichem Umfang von parteipolitischen Motiven leiten lassen, so verstieß es damit gegen tragende Grundwerte der Rechtsordnung. (T6)
  • 1 Ob 33/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 33/08x
    Auch; nur T4
  • 1 Ob 153/09w
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 1 Ob 153/09w
    Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Ermessensmissbrauch bei Besetzung einer Funktion kann Schadenersatzpflichten des Rechtsträgers und Dienstgebers nach dem Amtshaftungsrecht auslösen. (T7)
  • 1 Ob 210/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 210/11f
    nur T4; Beis wie T3 nur: Ob Ermessensmissbrauch vorliegt, kann stets nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. (T8)
  • 1 Ob 13/12m
    Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 13/12m
    Auch; nur: Auch wenn ein subjektives Recht auf Beförderung nicht besteht, können aus einer unterbliebenen Beförderung dann Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden, wenn sie auf einen Missbrauch der eingeräumten Befugnisse zurückzuführen sind. Der Bewerber hat Anspruch darauf, dass die Behörde den ihr vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum oder Auslegungsspielraum pflichtgemäß nutzt. (T9)
  • 1 Ob 61/14y
    Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 61/14y
    Auch
  • 1 Ob 130/14w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 130/14w
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/121
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 131/15v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 131/15v
    Vgl auch
  • 1 Ob 194/15h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 194/15h
    Vgl auch; nur T4; nur T9
  • 1 Ob 223/16z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 223/16z
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Fehlerhaftes Besetzungsverfahren, weil das Gutachten der Begutachtungskommission nicht ausreichend begründet war. (T10)
    Beisatz: Im Amtshaftungsverfahren ist - schon aus einfachen Kausalitätserwägungen - zu prüfen, welcher Bewerber bei dem anzunehmenden hypothetischen Kausalverlauf, also bei Erstattung eines mangelfreien Gutachtens, zum Zug gekommen wäre. (T11)
  • 1 Ob 74/18s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 1 Ob 74/18s
    Beis wie T3; Beis wie T8; nur T9
  • 9 ObA 75/20z
    Entscheidungstext OGH 21.10.2020 9 ObA 75/20z
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Das Ausschreibungsgesetz (AusG) strebt, wenngleich öffentliche Interessen im Vordergrund stehen mögen, auch die Verhinderung eines Schadens beim Bewerber an, weshalb dessen Verletzung auch für bloße Vermögensschäden haftbar macht. (T12)
  • 1 Ob 230/22p
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 1 Ob 230/22p
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T8
  • 1 Ob 83/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 83/23x
    vgl; Beisatz wie T6
    Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers auf Weiterbestellung bzw aus der Nichtweiterbestellung verneint; (T13)
  • 1 Ob 148/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.09.2023 1 Ob 148/23f
    Beisatz: Hier: Nichtzulassung eines Bediensteten zu einer Ausbildung. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112461

Im RIS seit

26.09.1999

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00017_99B0000_003

Rechtssatz für 9ObA264/98h; 1Ob80/00x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111214

Geschäftszahl

9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p; 8ObS29/07h; 9ObA161/07b; 9ObA177/07f; 5Ob271/09b; 8ObA58/09a; 3Ob111/10k; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 9ObA20/14b; 9ObA91/14v; 9ObA98/14y; 2Ob21/14y; 13Os82/15f; 9Ob31/15x; 3Ob142/16b; 2Ob15/16v; 1Ob209/16s; 2Ob18/16k; 7Ob241/18v; 8ObA70/18d; 8Nc37/19m; 8Ob27/20h; 10ObS161/21f; 8ObA42/22t; 8ObA21/22d; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 9ObA21/23p; 8Ob66/24z; 7Ob93/24p; 10Ob42/24k; 10Ob3/25a; 4Ob15/25x; 9Ob69/25z; 4Ob154/25p; 6Ob174/25v

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Norm

EG Amsterdam Art249
EGV Maastricht Art189
GleichbehandlungsG §2a
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11 Z2 litb
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1

Rechtssatz

Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 264/98h
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 264/98h
    Veröff: SZ 71/174
  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    nur: Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T1)
    Beisatz: Hier: § 43 B-GBG. (T2)
    Veröff: SZ 74/15
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Auch; Beisatz: Die hier bedeutsame Frage, ob § 43 B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen. (T3)
  • 1 Ob 1/02g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 1/02g
    Auch; Beisatz: Richtlinien entfalten insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn den Mitgliedstaaten angesichts des Wortlauts und des klaren Regelungsziels der Richtlinie kein größerer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zur Verfügung steht. (T4)
    Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T5)
    Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T6)
    Beisatz: Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T7)
  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T8)
    Beisatz: Von einer Regelung, die so bestimmt wäre, dass der richtlinienkonforme Mauttarif für den einzelnen Autobahnbenutzer ohne weiteres ermittelt werden könnte, kann nicht gesprochen werden, soweit diese Vorschriften bestimmen, dass sich die Mautgebühren (beziehungsweise die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren) an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Straßennetzes (beziehungsweise des betreffenden Verkehrswegnetzes) zu "orientieren" haben. (T9)
  • 9 ObA 222/02s
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 222/02s
    Vgl; nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. (T10)
    Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T11)
    Beisatz: Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999. (T12)
  • 8 ObA 37/03d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 37/03d
    Auch
  • 9 ObA 46/04m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 46/04m
    nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T13)
  • 9 ObA 8/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
    Vgl auch
  • 6 Nc 3/06b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2006 6 Nc 3/06b
    Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T14)
  • 8 ObA 107/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 107/06b
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat. (T15)
    Beisatz: Hier zu §§ 91 Abs 1, 177 Abs 3 ArbVG; Art 4 EG-RL 94/45/EG, Art 11 Art 4 EG-RL 94/45/EG. (T16)
  • 9 ObA 106/06p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 106/06p
    nur T13; Veröff: SZ 2007/210
  • 8 ObS 29/07h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 29/07h
    Auch; Beisatz: Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen. (T17)
  • 9 ObA 161/07b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 161/07b
  • 9 ObA 177/07f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 177/07f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/101
  • 5 Ob 271/09b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 271/09b
    Auch; Bem: Hier: Ablehnung der vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz‑Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebten „richtlinienkonformen Interpretation“ des § 16 Abs 2 MRG, da die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. (T18)
  • 8 ObA 58/09a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 58/09a
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. (T19)
  • 3 Ob 111/10k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 111/10k
    Auch; nur T13; Beis wie T17; Veröff: SZ 2010/126
  • 9 ObA 121/13d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 121/13d
    Auch; nur T1; nur T13; Beis wie T19
  • 8 Ob 96/13w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 96/13w
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind möglichst dahin auszulegen, dass sie den Richtlinienvorgaben entsprechen. Diese richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird. (T20)
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Veröff: SZ 2014/67
  • 9 ObA 91/14v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 91/14v
    Auch
  • 9 ObA 98/14y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 98/14y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 21/14y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 21/14y
    Vgl auch
  • 13 Os 82/15f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 82/15f
    Auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
  • 3 Ob 142/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 142/16b
    Auch
  • 2 Ob 15/16v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v
    Auch, Veröff: SZ 2017/20
  • 1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Veröff: SZ 2017/21
  • 7 Ob 241/18v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 241/18v
    Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993. (T21)
  • 8 ObA 70/18d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 70/18d
    Beisatz: Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 durch Punkt XIII Abs 1 KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises. (T22)
  • 8 Nc 37/19m
    Entscheidungstext OGH 10.01.2020 8 Nc 37/19m
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Saudi‑Arabien; Abflugort Wien‑Schwechat. (T23)
  • 8 Ob 27/20h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2020 8 Ob 27/20h
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 86 Abs 2 der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren. (T24)
  • 10 ObS 161/21f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 161/21f
    nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158. (T25)
  • 8 ObA 42/22t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 42/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Da nach Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T26)
  • 8 ObA 21/22d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 21/22d
    Beis wie T12
  • 8 ObA 58/22w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 58/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern. (T27)
  • 9 ObA 11/22s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 11/22s
    Vgl; Beis wie T27
  • 9 ObA 21/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 ObA 21/23p
    vgl; Beisatz wie T27
  • 8 Ob 66/24z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.09.2024 8 Ob 66/24z
    nur: Eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden. Ebenso wenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. Es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. (T28)
  • 7 Ob 93/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 93/24p
    nur T10
  • 10 Ob 42/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 Ob 42/24k
    vgl; Beisatz nur wie T1
  • 10 Ob 3/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 Ob 3/25a
    vgl; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 UVG. (T29)
  • 4 Ob 15/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2025 4 Ob 15/25x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T20
    Beisatz: Hier: Richtlinienkonforme Auslegung der §§ 42 Abs 1 und Abs 4, 42b Abs 1, Abs 2a und Abs 3 Z 1 UrhG anhand der InfoRL. (T30)
  • 9 Ob 69/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 9 Ob 69/25z
    vgl; nur T28
  • 4 Ob 154/25p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2026 4 Ob 154/25p
    nur T1; nur T10
    Beisatz: Hier: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (PatientenmobilitätsRL). (T32)
  • 6 Ob 174/25v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 6 Ob 174/25v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111214

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2026

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00264_98H0000_001