Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0111214

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p; 8ObS29/07h; 9ObA161/07b; 9ObA177/07f; 5Ob271/09b; 8ObA58/09a; 3Ob111/10k; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 9ObA20/14b; 9ObA91/14v; 9ObA98/14y; 2Ob21/14y; 13Os82/15f; 9Ob31/15x; 3Ob142/16b; 2Ob15/16v; 1Ob209/16s; 2Ob18/16k; 7Ob241/18v; 8ObA70/18d; 8Nc37/19m; 8Ob27/20h; 10ObS161/21f; 8ObA42/22t; 8ObA21/22d; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 9ObA21/23p; 8Ob66/24z; 7Ob93/24p; 10Ob42/24k; 10Ob3/25a; 4Ob15/25x; 9Ob69/25z; 4Ob154/25p; 6Ob174/25v

Norm

EG Amsterdam Art249

EGV Maastricht Art189

GleichbehandlungsG §2a

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg

EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11 Z2 litb

Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1

Rechtssatz

Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1998-10-21 9 ObA 264/98h

Veröff: SZ 71/174

TE OGH 2001-01-30 1 Ob 80/00x

nur: Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T1)

Beisatz: Hier: Paragraph 43, B-GBG. (T2)

Veröff: SZ 74/15

TE OGH 2001-12-17 1 Ob 273/01f

Auch; Beisatz: Die hier bedeutsame Frage, ob Paragraph 43, B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen. (T3)

TE OGH 2002-03-22 1 Ob 1/02g

Auch; Beisatz: Richtlinien entfalten insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn den Mitgliedstaaten angesichts des Wortlauts und des klaren Regelungsziels der Richtlinie kein größerer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zur Verfügung steht. (T4)

Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T5)

Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T6)

Beisatz: Die Bestimmungen des Artikel 7, Litera h, der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Artikel 7, Absatz 4, der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T7)

TE OGH 2002-06-25 1 Ob 126/02i

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch Artikel 7, Litera b, der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T8)

Beisatz: Von einer Regelung, die so bestimmt wäre, dass der richtlinienkonforme Mauttarif für den einzelnen Autobahnbenutzer ohne weiteres ermittelt werden könnte, kann nicht gesprochen werden, soweit diese Vorschriften bestimmen, dass sich die Mautgebühren (beziehungsweise die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren) an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Straßennetzes (beziehungsweise des betreffenden Verkehrswegnetzes) zu "orientieren" haben. (T9)

TE OGH 2003-04-02 9 ObA 222/02s

Vgl; nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. (T10)

Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T11)

Beisatz: Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999. (T12)

TE OGH 2003-09-18 8 ObA 37/03d

Auch

TE OGH 2004-07-07 9 ObA 46/04m

nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T13)

TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z

Vgl auch

TE OGH 2006-03-20 6 Nc 3/06b

Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T14)

TE OGH 2007-01-31 8 ObA 107/06b

Auch; Beisatz: Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat. (T15)

Beisatz: Hier zu Paragraphen 91, Absatz eins, 177, Absatz 3, ArbVG; Artikel 4, EG-RL 94/45/EG, Artikel 11, Artikel 4, EG-RL 94/45/EG. (T16)

TE OGH 2007-12-19 9 ObA 106/06p

nur T13; Veröff: SZ 2007/210

TE OGH 2008-01-16 8 ObS 29/07h

Auch; Beisatz: Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen. (T17)

TE OGH 2008-02-07 9 ObA 161/07b

TE OGH 2008-07-09 9 ObA 177/07f

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/101

TE OGH 2010-02-11 5 Ob 271/09b

Auch; Bem: Hier: Ablehnung der vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz‑Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebten „richtlinienkonformen Interpretation“ des Paragraph 16, Absatz 2, MRG, da die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. (T18)

TE OGH 2010-04-22 8 ObA 58/09a

Beis wie T1; Beisatz: Eine Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. (T19)

TE OGH 2010-10-13 3 Ob 111/10k

Auch; nur T13; Beis wie T17; Veröff: SZ 2010/126

TE OGH 2014-02-26 9 ObA 121/13d

Auch; nur T1; nur T13; Beis wie T19

TE OGH 2014-03-24 8 Ob 96/13w

Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind möglichst dahin auszulegen, dass sie den Richtlinienvorgaben entsprechen. Diese richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird. (T20)

TE OGH 2014-07-22 9 ObA 20/14b

Veröff: SZ 2014/67

TE OGH 2014-10-29 9 ObA 91/14v

Auch

TE OGH 2014-11-27 9 ObA 98/14y

Auch; nur T1

TE OGH 2015-02-18 2 Ob 21/14y

Vgl auch

TE OGH 2016-03-09 13 Os 82/15f

Auch; Beis wie T20

TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x

TE OGH 2016-11-23 3 Ob 142/16b

Auch

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 15/16v

Auch, Veröff: SZ 2017/20

TE OGH 2017-02-10 1 Ob 209/16s

Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13

TE OGH 2017-02-23 2 Ob 18/16k

Auch; Veröff: SZ 2017/21

TE OGH 2019-01-30 7 Ob 241/18v

Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach Paragraph 165 a, VersVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 90 aus 1993,. (T21)

TE OGH 2019-01-25 8 ObA 70/18d

Beisatz: Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) Paragraph 20, AngG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2017/153 durch Punkt römisch dreizehn Absatz eins, KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises. (T22)

TE OGH 2020-01-10 8 Nc 37/19m

Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Saudi‑Arabien; Abflugort Wien‑Schwechat. (T23)

TE OGH 2020-06-19 8 Ob 27/20h

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Artikel 86, Absatz 2, der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren. (T24)

TE OGH 2022-03-29 10 ObS 161/21f

nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung der Paragraphen 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158. (T25)

TE OGH 2022-08-30 8 ObA 42/22t

Vgl; Beisatz: Hier: Da nach Artikel 11, Ziffer 2, Litera b, der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Artikel 11, Ziffer 2, Litera b, der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T26)

TE OGH 2022-10-24 8 ObA 21/22d

Beis wie T12

TE OGH 2022-11-21 8 ObA 58/22w

Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 5, Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd Paragraphen 24, 27, TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern. (T27)

TE OGH 2022-11-24 9 ObA 11/22s

Vgl; Beis wie T27

TE OGH 2023-04-27 9 ObA 21/23p

vgl; Beisatz wie T27

TE OGH 2024-09-26 8 Ob 66/24z

nur: Eine Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden. Ebenso wenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. Es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. (T28)

TE OGH 2024-10-23 7 Ob 93/24p

nur T10

TE OGH 2025-01-14 10 Ob 42/24k

vgl; Beisatz nur wie T1

TE OGH 2025-02-11 10 Ob 3/25a

vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 2, Absatz eins, UVG. (T29)

TE OGH 2025-12-16 4 Ob 15/25x

Beisatz wie T1; Beisatz wie T20

Beisatz: Hier: Richtlinienkonforme Auslegung der Paragraphen 42, Absatz eins und Absatz 4, 42 b, Absatz eins,, Absatz 2 a und Absatz 3, Ziffer eins, UrhG anhand der InfoRL. (T30)

TE OGH 2025-11-20 9 Ob 69/25z

vgl; nur T28

TE OGH 2026-02-20 4 Ob 154/25p

nur T1; nur T10

Beisatz: Hier: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (PatientenmobilitätsRL). (T32)

TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111214