OGH
27.02.1996
1Ob45/95; 1Ob273/01f
AHG §1 Cb;
Der Mißbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht.
TE OGH 1996/02/27 1 Ob 45/95
TE OGH 2001/12/17 1 Ob 273/01f
Vgl auch; Beisatz: Ermessen bei Beförderung auf einen bestimmten Dienstposten. (T1)
RS0102405