Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.1996

Geschäftszahl

1Ob45/95; 1Ob273/01f

Norm

AHG §1 Cb;

Rechtssatz

Der Mißbrauch des Ermessens führt ebenso wie eine Auslegung, die im unbestimmten Gesetzesbegriff keine Deckung findet, dazu, daß die Entscheidung der Behörde als unvertretbar zu qualifizieren ist und Amtshaftungsansprüche nach sich zieht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/02/27 1 Ob 45/95

TE OGH 2001/12/17 1 Ob 273/01f

Vgl auch; Beisatz: Ermessen bei Beförderung auf einen bestimmten Dienstposten. (T1)

Rechtssatznummer

RS0102405